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AS 2025 717

Verordnung
über die landwirtschaftliche und die bäuerlich‑hauswirtschaftliche Beratung
(Landwirtschaftsberatungsverordnung)
(Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 3. November 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 44 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren und die Agridea schliessen jeweils für vier Jahre eine Rahmenvereinbarung ab, in der sie die prioritären Handlungsfelder, die Schwerpunktthemen und die spezifischen Tätigkeiten der Agridea im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 4 festlegen.

Art. 8 Finanzhilfen für die Agridea1 Das BLW gewährt der Agridea auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 Absatz 4 im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4.2 Die Gewährung der Finanzhilfen wird in Form eines Vertrags zwischen dem BLW und der Agridea geregelt. Der Vertrag regelt insbesondere:a. die Höhe der Finanzhilfe und die jährlichen Tranchen;b. die unterstützten prioritären Handlungsfelder, Schwerpunktthemen und spezifischen Tätigkeiten; c. die Qualitätserfordernisse in Bezug auf die Umsetzung der Unternehmensstrategie und auf die Erreichung der Unternehmensziele der Agridea;d. die Dauer der Finanzhilfe;e. die jährliche Berichterstattung.3 Die Agridea berichtet dem BLW jährlich über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der Mittel. Zu diesem Zweck stellt sie dem BLW die folgenden Dokumente zur Verfügung:a. den Geschäftsbericht;b. die Jahresrechnung;c. das Budget für das Folgejahr;d. das Tätigkeitsprogramm für das Folgejahr; e. den jährlichen Bericht über das Tätigkeitsprogramm des Vorjahres, die Umsetzung der Unternehmensstrategie und die Erreichung der Unternehmensziele.

Art. 11 Abs. 2 und 3 Bst. a2 Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte dienen der Trägerschaft zur Planung und Prüfung der Durchführbarkeit innovativer Projekte insbesondere im Hinblick auf Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe c LwG und Ressourcenprojekte nach den Artikeln 77a und 77b LwG.3 Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind:a. die Ausrichtung der Projektziele, der Handlungsschritte und der Zielgruppe auf die Anforderungen zur Entwicklung eines innovativen Projekts, insbesondere auf die Anforderungen der Projekte nach Absatz 2;

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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