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AS 2025 765

Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Präambel

Das Bundesamt für Landwirtschaft,

gestützt auf die Artikel 30 und 70 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 (FMV),

verordnet:

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20112 wird wie folgt geändert:

Art. 23r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2025

Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 29. Oktober 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

II

Die Anhänge 2 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer

(Art. 17 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1 Kategorie 1: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 1.2Der Zusatzstoff E 310 wird durch den Zusatzstoff 1b310 gemäss nachstehendem Text ersetzt. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funktions-
gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchst-
alter Mindest-
gehalt Höchst-
gehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Allein-
futtermittels mit
einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1b310 1 b Propylgallat Propylgallat ≥ 97 % Fest Sulfatasche < 0,1 % Gallussäure < 0,5 % chlorierte organische Verbindungen < 100 mg/kg Charakterisierung des Wirkstoffs: Propylgallat Hergestellt durch Veresterung von Gallussäure aus Galläpfeln Chemische Formel: C10H1205 CAS-Nr.: 121-79-9 Rinder Schafe Ziegen Hirschartige Kamele Sauen aller Suidae-Arten Einhufer Salmoniden und Flossenfische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 40 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. Zierfische – – 100 Masthühner Mastgeflügel von Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke Ziervögel – – 15 Masttruthühner Legehennen Geflügel von Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke Leporidae – – 20 Ferkel aller Suidae-Arten Alle Suidae-Arten für Mastzwecke und Zuchttiere – – 27 Hunde Katzen – – 71 Alle anderen Tierarten – – 15

Ziff. 1.3Der Zusatzstoff E 460 wird durch den Zusatzstoff 1c460i gemäss nachstehendem Text ersetzt.Der Zusatzstoff E 461 wird durch den Zusatzstoff 1c461 gemäss nachstehendem Text ersetzt. Der Zusatzstoff E 462 wird durch den Zusatzstoff 1d462 gemäss nachstehendem Text ersetzt.Der Zusatzstoff E 463 wird durch den Zusatzstoff 1c463 gemäss nachstehendem Text ersetzt.Der Zusatzstoff E 464 wird durch den Zusatzstoff 1c464 gemäss nachstehendem Text ersetzt.Der Zusatzstoff E 466 wird durch den Zusatzstoff 1c466 gemäss nachstehendem Text ersetzt. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funktions-
gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchst-
alter Mindest-
gehalt Höchst
gehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels mit
einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1c460i 1 c; d; e; f Mikrokristalline Cellulose Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird CAS-Nr.: 9004-34-6 Trocknungsverlust: ≤ 7 % Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Stärke: nicht nachweisbar Carboxylgruppen ≤ 1 % Partikelgrösse: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm Alle Tierarten – – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1c461 1 c; d; e; f Methylcellulose Methylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid CAS-Nr.: 9004-67-5 Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % Alle Tierarten – – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1d462 1 d Ethylcellulose Ethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Ethylcellulose, gewonnen durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Ethylchlorid Ethoxylgruppen (-OC2H5): > 44 % und < 50 % in der Trockenmasse (entsprechend höchstens 2,6 Ethoxylgruppen pro Anhydroglucoseeinheit) CAS-Nr.: 9004-57-3 Trocknungsverlust: ≤ 3 % Sulfatasche: ≤ 0,4 % Alle Tierarten – – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1c463 1 c; d; e; f Hydroxypropylcellulose Hydroxypropylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse CAS-Nr.: 9004-64-2 Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg Alle Tierarten – – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1c464 1 c; d; e; f Hydroxypropylmethylcellulose Hydroxypropylmethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen CAS-Nr.: 9004-65-3 Methoxylgruppen (-OCH3) 19‒30 % Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 % Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s); Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg Alle Tierarten – – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1c466 1 c; d; e; f Natriumcarboxymethylcellulose Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure CAS-Nr.: 9000-32-4 Carboxymethylgruppen (‑CH2COOH): 0,2‒1,5 pro Anhydroglucose-Einheit Trocknungsverlust: ≤ 12 % Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse) Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse) Alle Tierarten – – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Ziff. 1.4Die Zusatzstoffe 1c460i, 1c461, 1c464 und 1c466 werden nach dem Zusatzstoff 1d402 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff E 535 wird durch den Zusatzstoff 1i535 gemäss nachstehendem Text ersetzt.Der Zusatzstoff E 536 wird durch den Zusatzstoff 1i536 gemäss nachstehendem Text ersetzt.Der Zusatzstoff E 562 wird durch den Zusatzstoff 1g562 gemäss nachstehendem Text ersetzt. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funktions-
gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Mindest-
gehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Allein-
futtermittels mit
einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1c460i 1 g Mikrokristalline Cellulose Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird CAS-Nr.: 9004-34-6 Trocknungsverlust: ≤ 7 % Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Stärke: nicht nachweisbar Carboxylgruppen ≤ 1 % Partikelgrösse: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1c461 1 g Methylcellulose Methylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid CAS-Nr.: 9004-67-5 Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (‑OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1c464 1 g Hydroxypropylmethylcellulose Hydroxypropylmethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen CAS-Nr.: 9004-65-3 Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 % Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3‒12 % Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s); Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1c466 1 g Natriumcarboxymethylcellulose Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure CAS-Nr.: 9000-32-4 Carboxymethylgruppen (‑CH2COOH): 0,2‒1,5 pro Anhydroglucose-Einheit Trocknungsverlust: ≤ 12 % Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse) Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse) Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1i535 1 i Natriumferrocyanid Natriumferrocyanid ≥ 99 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: durch chemische Synthese hergestelltes Natriumferrocyanid CAS-Nummer: 13601-19-9 Chemische Formel: Na4[Fe(CN)6] 10H2O Feuchtigkeitsgehalt ≤ 1 % Wasserunlösliche Bestandteile ≤ 0,03 % Chloridion (Cl-) ≤ 0,2 % Sulfat (SO4) ≤ 0,1 % Freies Cyanid nicht nachweisbar Ferricyanid nicht nachweisbar Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht Legehennen Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Schweine Wiederkäuer Kameliden Kaninchen Equiden Fische Hunde Katzen – 80 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Zusatzstoff darf nur in Natriumchlorid verwendet werden. Auf der Etikette des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: «Natriumferrocyanid darf nicht mit starken Säuren3 gemischt werden.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. Alle anderen Tierarten – 60 1i536 1 i Kaliumferrocyanid Kaliumferrocyanid ≥ 99 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: durch chemische Synthese hergestelltes Kaliumferrocyanid CAS-Nummer: 14459-95-1 Chemische Formel: K4[Fe(CN)6] 3H2O Feuchtigkeitsgehalt ≤ 1 % Wasserunlösliche Bestandteile ≤ 0,03 % Chloridion (Cl-) ≤ 0,2 % Sulfat (SO4) ≤ 0,1 % Freies Cyanid nicht nachweisbar Ferricyanid nicht nachweisbar Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht Legehennen Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Schweine Wiederkäuer Kameliden Kaninchen Equiden Fische Hunde Katzen – 80 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Zusatzstoff darf nur in Natriumchlorid verwendet werden. Auf der Etikette des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: «Kaliumferrocyanid darf nicht mit starken Säuren4 gemischt werden.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. Alle anderen Tierarten – 60 1g562 1 g; i Sepiolit Wasserhaltiges Magnesiumsilicat sedimentären Ursprungs mit ≥ 60 % Sepiolit, ≤ 30 % Montmorillonit, asbestfrei. Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Sepiolit (wasserhaltiges Magnesiumsilicat) ≥ 60 % CAS-Nummer: 63800-37-3 Chemische Formel: Mg4Si6O15(OH)2·6H2O Montmorillonit: ≤ 30 % Alle Tierarten – 20 000 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Ziff. 1.6Die Zusatzstoffe 1k20715, 1k20745, 1k20747 und 1k1009 werden gemäss nachstehendem Text angepasst.Der Zusatzstoff 1k21903 wird nach dem Zusatzstoff 1k21902 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 1k20763 wird nach dem Zusatzstoff 1k20762 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 1k2084 wird nach dem Zusatzstoff 1k2083 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 1k21801 wird nach dem Zusatzstoff 1k2111 gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funktions-
gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchst-
alter Mindest-
gehalt Höchst-
gehalt Zulassung geregelt
in den folgenden EU-Rechtsakten Aktivitätseinheiten/kg
frischen Materials oder
mg/kg Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1k20715 1 k Levilactobacillus brevis DSM 21982 Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 21982 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Levilactobacillus brevis DSM 21982 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/151 der Kommission vom 29. Januar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/151, 30.1.2025 1k20745 1 k Levilactobacillus brevis DSM 16680 Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 mit mindestens
2,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Levilactobacillus brevis DSM 16680 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/353 der Kommission vom 21. Februar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/353, 24.2.2025 1k20747 1 k Limosilactobacillus fermentum NCIMB 30169 Zubereitung aus Limosilactobacillus fermentum NCIMB 30169 mit mindestens
2,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Limosilactobacillus fermentum NCIMB 30169 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/168 der Kommission vom 30. Januar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/168, 31.1.2025 1k1009 1 k Pediococcus pentosaceus DSM 14021 Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 14021 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/159 der Kommission vom 29. Januar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/159, 30.1.2025 1k21903 1 k Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/720 der Kommission vom 15. April 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/720, 16.4.2025 1k20763 1 k Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 mit mindestens 4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/273 der Kommission vom 12. Februar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/273, 13.2.2025 1k2084 1 k Lactococcus lactis DSM 34262 Zubereitung aus Lactococcus lactis DSM 34262 mit mindestens
3 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactococcus lactis DSM 34262 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/359 der Kommission vom 21. Februar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/359, 24.2.2025 1k21801 1 k Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 Zubereitung aus Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 mit mindestens 2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2025/277 der Kommission vom 12. Februar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/277, 13.2.2025

2 Kategorie 2: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 2.1Die Zusatzstoffe E 132 werden durch den Zusatzstoff 2a132 gemäss nachstehendem Text ersetzt. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funktions-
gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchst-
alter Mindest--
gehalt Höchst-
gehalt Sonstige Bestimmungen in mg oder mg Wirkstoff
pro kg des Alleinfutter-
mittels mit einem Feuch-
tigkeitsgehalt von 12 %. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2a132 2 a (i) Indigokarmin Indigokarmin Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Indigokarmin, beschrieben als Natriumsalz, besteht im Wesentlichen aus einer Mischung aus Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,5′-disulfonat und Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,7′-disulfonat Calcium- und Kaliumsalze mit derselben Charakterisierung wie Natriumsalz sind ebenfalls zulässig. Hergestellt durch chemische Synthese Chemische Formel: C16H8N2Na2O8S2 CAS-Nr.: 860-22-0 / 54947-75-0 Farbstoff insgesamt ≥ 85 % Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,7′-disulfonat ≤ 18 % Sonstige Farbstoffe: ≤ 1 % Organische Verbindungen, ausser Farbstoffe (Isatin-5-Sulfonsäure, 5-Sulfoanthranilsäure und Anthranilsäure) ≤ 0,5 % Unsulfonierte primäre aromatische Amine: ≤ 0,01 % Durch Ether extrahierbare Bestandteile ≤ 0,2 % unter neutralen Bedingungen Blei ≤ 2 mg/kg Katzen Hunde – – 250 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. Zierfische – – 1000

Ziff. 2.2.1Die Zusatzstoffe 1k280, 2b02004, 2b02005, 2b02006, 2b02007, 2b02008, 2b02021, 2b02024, 2b02040, 2b02078, 2b05001, 2b05002, 2b05003, 2b05005, 2b05008, 2b05009, 2b05010, 2b05011, 2b05025, 2b05031, 2b05034, 2b06001, 2b08001, 2b08002, 2b08007, 2b08009, 2b08010, 2b08011, 2b08012, 2b08013, 2b08014, 2b08016, 2b08028, 2b08029, 2b09001, 2b09002, 2b09004, 2b09006, 2b09007, 2b09008, 2b09009, 2b09010, 2b09022, 2b09023, 2b09038, 2b09042, 2b09044, 2b09045, 2b09046, 2b09059, 2b09060, 2b09061, 2b09065, 2b09066, 2b09069, 2b09072, 2b09099, 2b09104, 2b09107, 2b09111, 2b09121, 2b09134, 2b09147, 2b09148, 2b09191, 2b09193, 2b09248, 2b09274, 2b09449, 2b09478, 2b09483, 2b09507, 2b09512, 2b09529 und 2b09549 werden gemäss nachstehendem Text angepasst.Die Zusatzstoffe 2b61281-t, 2b318-t, 2b188-t, 2b91722-eo, 2b276-eo, 2b324-eo 2b185-eo und 2b38-eo werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kennnummer Kate-
gorie Funktions-
gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische
Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Zulassung geregelt
in den folgenden
EU-Rechtsakten mg/kg des Alleinfuttermittels
mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1k280 2 b Propionsäure Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 der Kommission vom 14. Dezember 2016, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/183, ABl. L, 2025/183, 3.2.2025. 2b02004 2 b Butan-1-ol 2b02005 2 b Hexan-1-ol 2b02006 2 b Octan-1-ol 2b02007 2 b Nonan-1-ol 2b02008 2 b Dodecan-1-ol 2b02021 2 b Heptan-1-ol 2b02024 2 b Decan-1-ol 2b02040 2 b Pentan-1-ol 2b02078 2 b Ethanol 2b05001 2 b Acetaldehyd 2b05002 2 b Propanal 2b05003 2 b Butanal 2b05005 2 b Pentanal 2b05008 2 b Hexanal 2b05009 2 b Octanal 2b05010 2 b Decanal 2b05011 2 b Dodecanal 2b05025 2 b Nonanal 2b05031 2 b Heptanal 2b05034 2 b Undecanal 2b06001 2 b 1,1-Diethoxyethan 2b08001 2 b Ameisensäure 2b08002 2 b Essigsäure 2b08007 2 b Valeriansäure 2b08009 2 b Hexansäure 2b08010 2 b Octansäure 2b08011 2 b Decansäure 2b08012 2 b Dodecansäure 2b08013 2 b Ölsäure 2b08014 2 b Hexadecansäure 2b08016 2 b Tetradecansäure 2b08028 2 b Heptansäure 2b08029 2 b Nonansäure 2b09001 2 b Ethylacetat 2b09002 2 b Propylacetat 2b09004 2 b Butylacetat 2b09006 2 b Hexylacetat 2b09007 2 b Octylacetat 2b09008 2 b Nonylacetat 2b09009 2 b Decylacetat 2b09010 2 b Dodecylacetat 2b09022 2 b Heptylacetat 2b09023 2 b Methylacetat 2b09038 2 b Methylbutyrat 2b09042 2 b Butylbutyrat 2b09044 2 b Pentylbutyrat 2b09045 2 b Hexylbutyrat 2b09046 2 b Octylbutyrat 2b09059 2 b Ethyldecanoat 2b09060 2 b Ethylhexanoat 2b09061 2 b Propylhexanoat 2b09065 2 b Pentylhexanoat 2b09066 2 b Hexylhexanoat 2b09069 2 b Methylhexanoat 2b09072 2 b Ethylformiat 2b09099 2 b Ethyldodecanoat 2b09104 2 b Ethyltetradecanoat 2b09107 2 b Ethylnonanoat 2b09111 2 b Ethyloctanoat 2b09121 2 b Ethylpropionat 2b09134 2 b Methylpropionat 2b09147 2 b Ethylvalerat 2b09148 2 b Butylvalerat 2b09191 2 b Ethylhex-3-enoat 2b09193 2 b Ethylhexadecanoat 2b09248 2 b Ethyl-trans-2-butenoat 2b09274 2 b Ethylundecanoat 2b09449 2 b Butylisovalerat 2b09478 2 b Hexylisobutyrat 2b09483 2 b Methyl-2-methylbutyrat 2b09507 2 b Hexyl-2-methylbutyrat 2b09512 2 b Triethylcitrat 2b09529 2 b Hexylisovalerat 2b09549 2 b Methyl-2-methylvalerat 2b61281-t 2 b Omicha-Tinktur Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Hunde Katzen Pferde Geflügel – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU‑VO) Durchführungsverordnung (EU) 2025/152 der Kommission vom 29. Januar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/152, 30.1.2025 2b318-t 2 b Ginseng-Tinktur Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Hunde Katzen Pferde – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU‑VO) Durchführungsverordnung (EU) 2025/152 der Kommission vom 29. Januar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/152, 30.1.2025 2b188-t 2 b Gewürznelkentinktur Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten ausser Equidae – – 50 Durchführungsverordnung (EU) 2025/276 der Kommission vom 12. Februar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/276, 13.2.2025 2b91722-eo 2 b Ätherisches Texas-Zedernöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU‑VO) Durchführungsverordnung (EU) 2025/278 der Kommission vom 12. Februar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/278, 13.2.2025 2b276-eo 2 b Ätherisches Cajeputöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU‑VO) Durchführungsverordnung (EU) 2025/279 der Kommission vom 12. Februar 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/279, 13.2.2025 2b324-eo 2 b Ätherisches Rosengeranienöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU‑VO) Durchführungsverordnung (EU) 2025/630 der Kommission vom 31. März 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/630, 1.4.2025 2b185-eo 2 b Ätherisches Eukalyptusöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU‑VO) Durchführungsverordnung (EU) 2025/630 der Kommission vom 31. März 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/630, 1.4.2025 2b38-eo 2 b Ätherisches Zitronengrasöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU‑VO) Durchführungsverordnung (EU) 2025/630 der Kommission vom 31. März 2025, Fassung gemäss ABl. L, 2025/630, 1.4.2025

Ziff. 2.2.2 Bst. aDie Zusatzstoffe 276, 329,305, 313, 331 und 355 werden aus der Liste gestrichen.Die Zusatzstoffe 286 und 287 werden gemäss nachstehendem Text angepasst. Auftragsnummer Kategorie Funktions-
gruppe Chemische Bezeichnung 1 2 3 4 286 2 b Eucalyptus globulus Labill.: Eucalyptus tincture CoE 185 287 2 b Eugenia caryophyllus (C. Sprengn.) Bull. = Caryophyllus aromaticum L. = Syzygium aromaticum L.: Clove leaf oil CAS 8000‑34‑8 FEMA 2325 CoE 188 EINECS 284‑638‑7 / Clove stem oil CAS 8000‑34‑8 FEMA 2328 CoE 188 / Clove bud oil CAS 8000‑34‑8 FEMA 2323 CoE 188 EINECS 284‑638‑7

3 Kategorie 3: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 3.1Der Zusatzstoff 3a826 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.Der Zusatzstoff 3a827 wird nach dem Zusatzstoff 3a826i gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funktions-
gruppe Futtermittel-
zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Tg.=Tage
Mt.= Monate Höchstgehalt
pro kg des
Alleinfutter-
mittels mit
einem Feuch-
tigkeitsgehalt
von 12 % Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3a826 3 a «Riboflavin-5’-phosphat Mononatriumsalz» oder «Vitamin B2» Riboflavin-5’-phosphatester Mononatriumsalz, fest, hergestellt nach der Phosphorilierung von Riboflavin, 98 %, hergestellt aus Bacillus subtilis DSM 17339 und/oder DSM 23984. C17H20N4O9PNa Reinheitskriterien: mindestens 65 % CAS-Nummer: 130‑40‑5 Alle Tierarten – – Kann in Tränkwasser verwendet werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. 3a827 3 a «Riboflavin» oder «Vitamin B2» Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833 in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts mit einem Mindestgehalt von 5 % Riboflavin.
Feuchtigkeit ≤ 7 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Riboflavin hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833 Chemische Formel: C17H20N4O6 CAS-Nummer: 83-88-5 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Ziff. 3.2Die Tabelle erhält die nachstehende neue Fassung. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funk-
tions-
gruppe Futtermittel-
zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Mindest-
gehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Gesamtgehalt des Elements
in mg/kg des Alleinfuttermittels
mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3b101 3 b Eisen(II)-carbonat (Siderit) Aus Erz gewonnenes siderithaltiges Pulver mit einem Mindestgehalt von 70 % FeCO3 und 39 % Gesamteisen Chemische Formel: FeCO3 CAS-Nummer: 563‑71‑3 Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von diesen enthaltenden Vormischungen ist Folgendes anzugeben:
«Wegen seiner begrenzten Bioverfügbarkeit sollte Eisen(II)-carbonat nicht als Eisenquelle für Jungtiere verwendet werden». Rinder Geflügel – 450 Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten, ausgenommen Ferkel, Kälber, Hühner bis 14 Tage und Truthühner bis 28 Tage – 750 3b102 3 b Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 19 %. Chemische Formel: FeCl3 · 6H2O CAS-Nummer: 10025‑77‑1 Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als flüssige Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b103 3 b Eisen(II)-sulfat-Monohydrat Eisen(II)-sulfat-Monohydrat in Pulver- oder Granulatform, mit einem Eisengehalt von mindestens 29 %. Chemische Formel: FeSO4 · H2O CAS-Nummer: 17375‑41‑6 Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b104 3 b Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 18 %. Chemische Formel: FeSO4 · 7H2O CAS-Nummer: 7782‑63‑0 Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b105 3 b Eisen(II)-fumarat Eisen(II)-fumarat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 30 %. Chemische Formel: C4H2FeO4 CAS-Nummer: 141‑01‑5 Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b106 3 b Eisen(II)-Aminosäurechelat- Hydrat Zubereitung aus Eisen(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Eisen und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 9 %. Chemische Formel:
Fe(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b106i 3 b Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat Zubereitung aus Eisen(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Eisen und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Eisengehalt von 9–10 % und mindestens 18 % freien Aminosäuren. Chemische Formel:
Fe(x)1-3•nH2O,
wobei x gleich einer beliebigen Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen aus Federn oder Pflanzen ist; Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, ist auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelarten) anzugeben. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b107 3 b Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 10 %. Mindestens 50 % chelatisiertes Eisen. Chemische Formel: Fe(x)1-3 · nH2O (x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat) Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b108 3 b Eisen(II) Glycinchelat-Hydrat Eisen(II)-Glycinchelat-Hydrat als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 15 %. Feuchtigkeit: höchstens 10 %. Chemische Formel: Fe(x)1-3 · nH2O (x = Anion von Glycin) Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b110 3 b Eisendextran 10 % Kolloide wässrige Lösung von Eisendextran mit 25 % Eisendextran (10 % Gesamteisen, 15 % Dextran), 1,5 % Natriumchlorid, 0,4 % Phenol und 73,1 % Wasser Eisendextran Chemische Formel:
(C6H10O5)n · [Fe(OH)3]m IUPAC-Bezeichnung: Eisen(III)- hydroxid-Dextran-
(α,3-α1,6 Glucan)-Komplex CAS Nr.: 9004‑66‑4 Saugferkel – 200 mg/Tag einmalig in der ersten Lebenswoche und 300 mg/Tag einmalig in der zweiten Lebenswoche Angaben in der Gebrauchsanweisung: – «Der Zusatzstoff darf nur einzeln direkt über Ergänzungsfuttermittel verfüttert werden.»– «Der Zusatzstoff darf nicht an Ferkel mit einem Mangel an Vitamin E und/oder Selen verabreicht werden.»– «In den ersten beiden Lebenswochen, in denen Eisendextran 10 % verabreicht wird, sollten gleichzeitig keine anderen Eisenverbindungen verwendet werden.»Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden. 3b111 3 b Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat Mischung aus Eisen-Lysin-Chelaten und Eisen-Glutaminsäure-Chelaten im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Eisengehalt von 15 bis 16 %, einem Lysingehalt von 19 bis 21 %, einem Glutaminsäuregehalt von 18,5 bis 21,5 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit Chemische Formeln:
Eisen-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid und Hydrogensulfatsalz:
C6H17ClFeN2O7S
Eisen-2-Aminopentandisäure, Natrium und Hydrogensulfatsalz:
C5H12FeNNaO10S Schafe – 500 Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b112 3 b Eisen(II)-Betain-Komplex Eisen-Betain-Komplex mit mindestens 14 % Eisen und mindestens 36 % Betain.
Nickel: höchstens 58 mg/kg.
FestCharakterisierung des Wirkstoffs:
Bezeichnung: Catena-[diaqua-sulfat-μ2-(trimethylammonium)Eisen(II)-acetat]Chemische Formel: [Fe(H2O)2((CH3)3NCH2COO)(SO4)]nSpezifikationen:– mindestens 14 % Eisen– mindestens 36 % Betain– 9‒12 % Schwefel– höchstens 5 % Feuchtigkeit Schafe – 500 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. Rinder Geflügel – 450 Ferkel bis eine Woche vor dem Absetzen – 250 mg/Tag Heimtiere – 600 Sonstige Tierarten – 750 3b201 3 b Kaliumjodid Kaliumjodid und Kalziumstearat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 69 % Jod. Chemische Formel: KI CAS-Nummer: 7681‑11‑0 Tiere der Pferde-gattung – 4 Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Schutzmassnahmen sind gemäss nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:– Tiere der Pferdegattung 3 mg/kg,– Hunde 4 mg/kg,– Katzen 5 mg/kg,– der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg,– Legehennen 3 mg/kg. Der Milchgewinnung dienende Wieder-käuer Legehennen – 5 Fisch – 20 Sonstige Tierarten oder Tierkategorien – 10 3b202 3 b Kalziumjodat, wasserfrei Kalziumjodat, wasserfrei als Pulver mit einem Mindestgehalt von 63,5 % Jod. Chemische Formel: Ca(IO3)2 CAS-Nummer: 7789‑80‑2 Tiere der Pferdegattung – 4 Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Schutzmassnahmen sind gemäss nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:– Tiere der Pferdegattung 3 mg/kg,– Hunde 4 mg/kg,– Katzen 5 mg/kg,– der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg,– Legehennen 3 mg/kg. Der Milchgewinnung dienende Wieder-käuer Legehennen – 5 Fisch – 20 Sonstige Tierarten oder Tierkategorien – 10 3b203 3 b Gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kalziumjodat, wasserfrei mit einem Jodgehalt von 1–10 % Überzugmittel und Dispergiermittel (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E420ii) und Maltodextrin): < 5 %.
Einzelfuttermittel (Kalzium-Magnesium- Karbonat, Maisspindeln) als Granulierungshilfsmittel. Partikel < 50 μm: < 1,5 %. Chemische Formel: Ca(IO3)2 CAS-Nummer: 7789‑80‑2 Tiere der Pferdegattung – 4 Schutzmassnahmen sind gemäss nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:– Tiere der Pferdegattung 3 mg/kg,– Hunde 4 mg/kg,– Katzen 5 mg/kg,– der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg,– Legehennen 3 mg/kg. Der Milchgewinnung dienende Wieder-käuer Legehennen – 5 Fisch – 20 Sonstige Tierarten oder Tierkategorien – 10 3b304 3 b Gecoatetes
Kobalt(II)
carbonat-Granulat Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kobalt(II)carbonat mit einem Kobaltgehalt von 1‒5 % Überzugmittel (2,3 %–3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat, Polyethylenglycol 300, Sorbitol und Maltodextrin) Partikel < 50 μm: unter 1 % Chemische Formel: CoCO3 CAS-Nummer: 513‑79‑1 Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen Equiden Hasentiere Nagetiere Herbivore Reptilien Zoosäuger – 1 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Schutzmassnahmen sind nach nationalen Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen angemessen zu schützen. Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung: «Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.» 3b401 3 b Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 31 % Chemische Formel:
Cu(CH3COO)2 · H2O CAS-Nummer: 6046‑93‑1 Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b402 3 b Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 52 % Chemische Formel:
CuCO3 · Cu(OH)2 · H2O CAS-Nummer: 100742‑53‑8 Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b403 3 b Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 36 % Chemische Formel: CuCl2 2H2O CAS-Nummer: 10125‑13‑0 Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b404 3 b Kupfer(II)-oxid Kupfer(II)-oxid, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 77 % Chemische Formel: CuO CAS-Nummer: 1317‑38‑0 Rinder vor dem Wieder-käueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b405 3 b Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 24 % Chemische Formel: CuSO4 · 5H2O CAS-Nummer: 7758‑99‑8 Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b406 3 b Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 % Chemische Formel: Cu(x)1-3•nH2O, x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b406i 3 b Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von 10–11 % und mindestens 18 % freien Aminosäuren. Chemische Formel: Cu(x)1-3•nH2O,
wobei x gleich einer beliebigen Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen aus Federn oder Pflanzen ist; Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, ist auf der Etikette des Zusatz-stoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelarten) anzugeben.» Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b407 3 b Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 % und einem Gehalt an cheliertem Kupfer von mindestens 50 % Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O (x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat) Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b409 3 b Dikupferchloridtrihydroxid Chemische Formel: Cu2(OH)3Cl CAS-Nummer: 1332‑65‑6 Atacamit/Paratacamit in Kristallform im Verhältnis 1:1 bis 1:1,5 Reinheit: mind. 90 % alpha-Kristall: mind. 95 % im kristallinen Produkt Cu-Gehalt: mind. 53 % Partikel < 50 μm: unter 1 % Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b410i 3 b Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Mindestgehalt von 16 % Kupfer und einem Mindestgehalt von 78 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure Höchstgehalt an Nickel: 20 ppm. Fest Chemische Bezeichnung: Kupferbis(‑2-hydroxy-4-methylthio)butanoat:
Cu(CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO)2 CAS-Nummer: 292140‑30‑8 Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b411 3 b Kupfer-Bilysinat Pulver oder Granulat mit einem Gehalt an Kupfer von ≥ 14,5 % und Lysin von ≥ 84,0 %. Kupferchelat von L-lysinat-HCl Chemische Formel: Cu(C6H13N2O2)2 × 2HCl CAS-Nummer: 53383‑24‑7 Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».«Der Lysingehalt des Zusatzstoffes sollte bei der Formulierung von Futtermitteln berücksichtigt werden»Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b412 3 b Kupfer(I)-oxid Zubereitung aus Kupfer(I)-oxid mit – einem Mindestgehalt an Kupfer von 73 %, – einem Gehalt an Natriumlignosulfonaten zwischen 12 % und 17 %, – 1 % Bentonit. Granuliert, mit Partikeln < 50 μm: unter 10 % Chemische Formel: Cu2O CAS-Nummer: 1317‑39‑1 Rinder vor dem Wieder-käueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b413 3 b Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (fest) Zusammensetzung des Zusatzstoffs Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 15 % und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 % Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O (x = Anion von Glycin) Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b414 3 b Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (flüssig) Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Flüssigkeit mit einem Kupfergehalt von mindestens 6 % Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O (x = Anion von Glycin) Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b415 3 b Kupfer-Lysin-Chelat und Kupfer-Glutaminsäure-Chelat Mischung aus Kupfer-Lysin-Chelat und Kupfer-Glutaminsäure-Chelat im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Kupfergehalt von 17 bis 19 %, einem Lysingehalt von 19 bis 21 %, einem Glutaminsäuregehalt von 9 bis 21 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit Chemische Formeln:
Kupfer-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H15ClCuN2O6S
Kupfer-2-Aminopentandisäure, Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H9CuNNaO8.5S Rinder vor dem Wiederkäueralter – 15 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:– Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».– Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Rinder – 30 Schafe – 15 Ziegen – 35 Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen – 150 Ferkel ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen – 100 Krebstiere – 50 Sonstige Tierarten – 25 3b501 3 b Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 27 % Mangan. Chemische Formel: MnCl2 · 4H2O CAS-Nummer: 13446‑34‑9 Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b502 3 b Mangan(II)-oxid Mangan(II)-oxid als Pulver mit einem Mindestgehalt von 60 % Mangan; Mindestgehalt von 77,5 % MnO und Höchstgehalt von 2 % MnO2. Chemische Formel: MnO CAS-Nummer: 1344‑43‑0 Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b503 3 b Mangan(II)-sulfat, Monohydrat Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 95 % Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, und von 31 % Mangan. Chemische Formel: MnSO4 · H2O CAS-Nummer: 10034‑96‑5 Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b504 3 b Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat Zubereitung aus einem Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 8 % Mangan. Chemische Formel: Mn(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus mit Säure hydrolysiertem Sojaprotein Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b504i 3 b Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat Zubereitung aus einem Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Gehalt von 8–9 % Mangan und einem Mindestgehalt von 17 % freier Aminosäuren. Chemische Formel: Mn(x)1-3•nH2O,
wobei x eine beliebige Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen von Federn oder Pflanzen ist. Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Bei Zusatzstoffen, die durch Hydrolyse aus tierischem Protein hergestellt werden, ist auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelart) anzugeben. Sonstige Tierarten – 150 3b505 3 b Proteinhydrolysate-Manganchelat Proteinhydrolysate-Manganchelat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Mangan. Mindestens 50 % chelatisiertes Mangan. Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O (x = Anion von Proteinhydrolysaten mit einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat) Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b506 3 b Glycin-Manganchelat-Hydrat Glycin-Manganchelat, Hydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 15 % Mangan. Feuchtigkeit: höchstens 10 %. Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O (x = Anion von Glycin) Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b507 3 b Dimanganchloridtrihydroxid Granulatpulver mit einem Mindestgehalt von 44 % Mangan und einem Höchstgehalt von 7 % Manganoxid. Chemische Formel: Mn2(OH)3Cl CAS-Nummer: 39438‑40‑9 Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b509 3 b Manganchelat aus Lysin und Glutaminsäure Zubereitung von Manganchelaten mit Lysin und Manganchelaten mit Glutaminsäure im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Mangangehalt zwischen 15 und 17 %,
einem Lysingehalt zwischen 20 und 21,5 %,
einem Glutaminsäuregehalt zwischen 22 und 24 %,
höchstens 3,5 % Feuchtigkeit und
maximal 4 ppm Nickel. Chemische Bezeichnung:
Mangan-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H19ClN2O8SMn
Mangan-2-Aminopentandisäure, Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H10NNaO9SMn Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b510 3 b Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 14 % Mangan und 76 %
(2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure
Höchstgehalt an Nickel: 170 ppm
fest Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b511 3 b Manganlysinatsulfat Mangan und die Aminosäure
L‑Lysin: im Verhältnis 1:1
(Monohydrat) mit einem Gehalt an:– Mangan 16 %–18 %;– Lysin 44 %–47 %;– Sulfat 27 %–31 % (berechnet aus Schwefel).Fest (≤ 10 % Feuchtigkeit)Chemische Bezeichnung:
C6H16MnN2O7SIUPAC: Monoaquamonolysinatmangan(II)-sulfat Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b512 3 b Mangan(II)-Betain-Komplex Mangan(II)-Betain-Komplex mit mindestens 17 % Mangan und mindestens 42 % Betain
Nickel: höchstens 84 mg/kg
FestCharakterisierung des Wirkstoffs:
Bezeichnung: Catena-[μ3-sulfat-(trimethylammonium)mangan(II)-acetat]Chemische Formel: [Mn(H2O)2((CH3)3NCH2COO)(SO4)]nSpezifikationen:– mindestens 17 % Mangan– mindestens 42 % Betain– 9‒12 % Schwefel– höchstens 5 % Feuchtigkeit Fische – 100 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. Sonstige Tierarten – 150 3b601 3 b Zinkacetat, Dihydrat Zinkacetat, Dihydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 29,6 % Zink Chemische Formel: Zn(CH3 ∙ COO)2 ∙ 2H2O CAS-Nummer: 5970‑45‑6 Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b602 3 b Zinkchlorid, wasserfrei Wasserfreies Zinkchlorid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46,1 % Zink Chemische Formel: ZnCl2 CAS-Nummer: 7646‑85‑7 Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als flüssige Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b603 3 b Zinkoxid Zinkoxid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 72 % Zink Chemische Formel: ZnO CAS-Nummer: 1314‑13‑2 Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b604 3 b Zinksulfat, Heptahydrat Zinksulfat, Heptahydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 22 % Zink Chemische Formel: ZnSO4 ∙ 7H2O CAS-Nummer: 7446‑20‑0 Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b605 3 b Zinksulfat, Monohydrat Zinksulfat, Monohydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 34 % Zink Chemische Formel: ZnSO4 ∙ H2O CAS-Nummer: 7446‑19‑7 Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b606 3 b Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat Zubereitung aus einem Zink-
Aminosäurekomplex, bei dem das Zink und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink. Chemische Formel:
Zn(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat. Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b606i 3 b Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat Zubereitung aus einem Zink-Aminosäurekomplex, bei dem das Zink und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Gehalt von 10–11 % Zink und einem Mindestgehalt von 17 % freier Aminosäuren Chemische Formel: Zn(x)1-3•nH2O, wobei x eine beliebige Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen von Federn oder Pflanzen ist. Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da. Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Bei Zusatzstoffen, die durch Hydrolyse aus tierischem Protein hergestellt werden, ist auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelart) anzugeben. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b607 3 b Glycin-Zinkchelat-Hydrat solid Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 15 % Zink. Feuchtigkeit: höchstens 10 % Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O (x = Anion von Glycin) Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b608 3 b Glycin-Zinkchelat-Hydrat liquid Flüssiges Glycin-Zinkchelat-Hydrat mit einem Mindestgehalt von 7 % Zink Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O (x = Anion von Glycin) Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b609 3 b Zinkchloridhydroxid-Monohydrat Chemische Formel:
Zn5(OH)8Cl2 · (H2O) CAS-Nummer: 12167‑79‑2 Reinheit: mind. 84 % Zinkoxid: max. 9 % Zinkgehalt: mind. 54 % Partikel < 50 μm: unter 1 % Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b610 3 b Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 17 % Zink und 79 % (2‑Hydroxy-4-methylthio)buttersäure Höchstgehalt an Nickel: 1,7 ppm fest Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b612 3 b Proteinhydrolysate-Zinkchelat Proteinhydrolysate-Zinkchelat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink Mindestens 85 % chelatisiertes Zink Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b613 3 b Zinkbislysinat Pulver oder Granulat mit einem Mindestgehalt von 13,5 % Zink und einem Mindestgehalt von 85 % Lysin Zink in Form von Zinkchelat von Bislysinat: mindestens 85 %. Zinkchelat von Bislysinat-HCl Chemische Formel: Zn(C6H13N2O2)2 × 2HCl × 2H2O CAS-Nummer: 23333‑98‑4 Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b614 3 b Zinkchelat von Methioninsulfat Zinkchelat von Methioninsulfat als Pulver mit einem Zinkgehalt zwischen 2 % und 15 %. Zink, 2-Amino-4 Methylsulfanylbuttersäure, Sulfat; mit Methionin chelatisiertes Zink in einem molaren Verhältnis von 1:1. Chemische Formel: C5H11NO6S2Zn CAS-Nummer: 56329‑42‑1 Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b615 3 b Zink-Lysin-Chelat und ZinkGlutaminsäureChelat Mischung aus Zink-Lysin-Chelaten und Zink- Glutaminsäure-Chelaten im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Zinkgehalt von 17 bis 19 %, einem Lysingehalt von 19 bis 21 %, einem Glutaminsäuregehalt von 21 bis 23 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit Chemische Formeln:
Zink-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H19ClN2O8SZn
Zink-2-Aminopentandisäure,
Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H8NNaO8SZn Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen Alle Fischarten ausser Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – 120 3b616 3 b Zink(II)-Betain-Komplex Zink-Betain-Komplex mit
mindestens 20 % Zink und mindestens 41 % Betain
Nickel: höchstens 60 mg/kg
Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Bezeichnung: catena-[μ3-sulphato-(trimethylammonio)acetato-zinc(II)]Chemische Formel: [Zn[(CH3)3NCH2COO) (SO4)]nSpezifikationen:– mindestens 20 % Zink– mindestens 41 % Betain– 9‒12 % Schwefel– höchstens 5 % Feuchtigkeit Hunde Katzen – 200 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. Ferkel Sauen Kaninchen in landgestützter Aquakultur gehaltene Fische, ausgenommen Salmoniden – 150 Kälber (Milchaustauschfuttermittel) in landgestützter Aquakultur gehaltene Salmoniden – 180 Sonstige Tierarten und Tierkategorien mit Ausnahme von Wassertieren, die in mariner Aquakultur gehalten werden – 120 3b701 3 b Natriummolybdat-Dihydrat Natriummolybdat-Dihydrat als Pulver mit einem Molybdän-Mindestgehalt von 37 % Chemische Formel:
Na2MoO4 ∙ 2H2O CAS-Nummer: 10102‑40‑6 Schafe – 2,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Die Molybdän-Supplementierung in Futtermitteln für Schafe muss zu einem Verhältnis Cu:Mo in der Ernährung von 3 bis 10 führen, um ein angemessenes Gleichgewicht mit Kupfer zu gewährleisten.» 3b801 3 b Natriumselenit Natriumselenit als Pulver mit einem Mindestgehalt von 45 % Selen Chemische Formel: Na2SeO3 CAS-Nummer: 10102-18-8 Einecs-Nummer.: 233-267-9 Alle Tierarten – 0,5 Natriumselenit darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen. 3b802 3 b Gecoatetes Natriumselenit-Granulat Granulatzubereitung mit– einem Selengehalt von 1 % bis 4,5 % und– Überzug- und Dispergiermitteln (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E 432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E 484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E 420ii) und Maltodextrin): bis 5 % und – Granulierungshilfsmitteln (Calcium-Magnesium-Carbonat, Calciumcarbonat, Maisspindeln): bis zu 100 Gew.-% Partikel < 50 μm: unter 5 %Natriumselenit Chemische Formel: Na2SeO3 CAS-Nummer: 10102‑18‑8Einecs-Nummer.: 233‑267‑9 Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen. 3b803 3 b Natriumselenat Natriumselenat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 41 % Selen Chemische Formel: Na2SeO4 CAS-Nummer: 13410-01-0 Wiederkäuer – 0,5 Natriumselenat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen. 3b810 3 b Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I‑3060, inaktiviert Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2000 bis 2400 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I‑3060 Chemische Formel: C5H11NO2Se Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. 3b810i 3 b Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I‑3060, inaktiviert Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt 3000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I‑3060 Chemische Formel: C5H11NO2Se Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. Das Staubbildungspotenzial des Zusatzstoffs gewährleistet eine maximale Exposition gegenüber Se von 0,2 mg Se/m3. 3b811 3 b Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert Zubereitung aus organischem Selen:
Selengehalt: 2000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 98 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 Chemische Formel: C5H11NO2Se Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen sowie den Kontakt mit Haut, Schleimhäuten oder Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. 3b812 3 b Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 Chemische Formel: C5H11NO2Se Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. 3b814 3 b Hydroxy-Analog von Selenmethionin Feste und flüssige Zubereitung von Hydroxy-Analog von Selenmethionin Selengehalt:
18000 bis 24000 mg Se/kg
Organisches Selen > 99 % des Gesamtgehalts an Se Hydroxy-Analog von Selenmethionin > 98 % des Gesamtgehalts an Se Feste Zubereitung: 5 % Hydroxy-Analog von Selenmethionin und 95 % Trägerstoff Flüssige Zubereitung:
5 % Hydroxy-Analog von Selenmethionin und 95 % destilliertes Wasser Organisches Selen aus Hydroxy-Analog von Selenmethionin
(R,S-2-Hydroxy-4-methylselenbutansäure) Chemische Formel: C5H10O3Se CAS-Nummer: 873660‑49‑2 Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. 3b815 3 b L-Selenomethionin Feste Zubereitung aus L-Selenmethionin mit einem Selengehalt von < 40 g/kg. Organisches Selen in Form von L‑Selenmethionin (2-Amino-4‑methylselanyl-butansäure) aus chemischer Synthese. Chemische Formel: C5H11NO2Se CAS-Nummer: 3211‑76‑5 Kristallines Pulver mit L-Selenmethionin > 97 % und Selen > 39 % Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung. Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. 3b818 3 b Zink-L-Selenomethionin Feste Zubereitung aus Zink-L‑Selenomethionin mit einem Selengehalt von 1 bis 2 g/kg Organisches Selen in Form von Zink‑L-Selenomethionin Chemische Formel: C5H10ClNO2SeZn Kristallines Pulver mit: L-Selenomethionin > 62 %, Selen > 24,5 %, Zink > 19 % und Chlorid > 20 % Alle Tierarten – 0,5 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. 3b818i 3 b Zink-L-Selenomethionin Feste Zubereitung aus Zink-L-Selenomethionin mit einem Selengehalt von 40-46 g/kg Organisches Selen in Form von Zink‑L-Selenomethionin Chemische Formel: C5H10ClNO2SeZn Kristallines Pulver mit: L-Selenomethionin > 62 %, Selen > 24,5 %, Zink > 19 % und Chlorid > 20 % Alle Tierarten – 0,5 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung zu tragen. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Ziff. 3.3Der Zusatzstoff 3c306 wird aus der Liste gestrichen.Der Zusatzstoff 3c366 wird nach dem Zusatzstoff 3c365 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 3c374 wird nach dem Zusatzstoff 3c373 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 3c391 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.Der Zusatzstoff 3c401 wird gemäss nachstehendem Text angepasst. Kenn-
nummer Kate-
gorie Funk-
tions-
gruppe Futtermittel-
zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bemerkungen mg Zusatzstoff pro kg
des Alleinfuttermittels mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3c366 3 c L-Arginin L-Arginin ≥ 98,5 % (bezogen auf die Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Arginin ((S)-2-Amino-5-guanidinopentansäure), hergestellt mit Escherichia coli CGMCC 7.401 Chemische Formel: C6H14N4O2 CAS-Nummer: 74-79-3 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen sowie die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden. Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass L-Arginin bei der Verfütterung an Wiederkäuer vor dem Abbau im Pansen geschützt wird. Auf der Etikette des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben. Auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 3c374 3 c L-Valin L-Valin, mit einem Mindestgehalt von 98 % (in der Trockensubstanz) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Mit Escherichia coli CGMCC 22721 hergestelltes L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure) Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nummer: 72-18-4 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen sowie die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden. Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass L-Valin bei der Verfütterung an Wiederkäuer vor dem Abbau im Pansen geschützt wird. Auf der Etikette des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben. Auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 3c391 3 c L-Cystin L-Cystin mit einem Mindestgehalt von 98,5 % Fest. Charakterisierung des Wirkstoffs:
Durch Hydrolyse von Keratin aus Geflügelfedern gewonnenes L-Cystin IUPAC-Bezeichnung: (2R)-2-Amino-3-[(2R)-2-amino-3-hydroxy-3-oxopropyl]disulfanyl-propionsäure Chemische Formel C6H12N2O4S2 CAS-Nummer: 56-89-3 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Supplementierung mit L-Cystin entsprechend dem Bedarf der Zieltiere an schwefelhaltigen Aminosäuren und dem Gehalt an sonstigen schwefelhaltigen Aminosäuren in der Futterration». Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atemschutzausrüstung zu verwenden. 3c401 3 c L-Tyrosin Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Tyrosin von 95 % Charakterisierung des Wirkstoffs:
Durch Hydrolyse von Keratin aus Geflügelfedern gewonnenes L‑Tyrosin CAS-Nummer: 60-18-4 Chemische Formel: C9H11NO3 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Anweisungen für den Gebrauch müssen die folgende Empfehlung enthalten: Der Gehalt an L-Tyrosin sollte 5 g/kg bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und 15 g/kg bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

(Art. 21 Abs. 2)

Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle

FussnoteDie Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle entsprechen den Anhängen I–VII der Verordnung (EG) Nr. 152/20095.

Verordnung des WBF<br />über die Produktion und das Inverkehrbringen<br />von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln<br />(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) | Lexipedia | Lexipedia