AS 2025 807
Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 41 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf,
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf wird wie folgt geändert:
Art. 43aAufgehoben
Art. 43c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 26. November 2025 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35a Abs. 3 Bst. b)
Stoffe und Verbindungen
In der Stoffkategorie «Vitamine» wird der Stoff «Folat» in alphabetischer Reihenfolge um folgenden Eintrag ergänzt: Stoffe Verbindungen Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangs-
und Folgenahrung Getreidebeikost
und andere Beikost Lebensmittel für
besondere medizinische
Zwecke Tagesration für
gewichtskontrollierende
Ernährung Mahlzeitersatz für
gewichtskontrollierende
Ernährung Vitamine ... Folat ... Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure2 x x x x x ...