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AS 2025 854

Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten als Futtermittel und als Dünger (VVTNP). Berichtigung

Präambel

Verordnung des EDI
über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten als Futtermittel und als Dünger

(VVTNP)

vom 26. November 2025 (AS 2025 786; SR 916.441.224.1)

Art. 14 Abs. 2statt:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.muss es heissen:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

Art. 19 Abs. 2statt:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.muss es heissen:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

Art. 24 Abs. 2statt:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnisse verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.muss es heissen:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnisse verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

Art. 27 Abs. 2statt:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Nutzinsekten verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel, Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.muss es heissen:2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Nutzinsekten verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel, Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert. 19. Dezember 2025 Bundeskanzlei