AS 2026 114
Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b2 Sie regelt:b. die Ausscheidung von Bauzonen und die Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten;
Art. 29 Ausscheidung von Bauzonen und Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten1 Die massgebenden Belastungsgrenzwerte können durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden.2 Freiräume nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes müssen eine angemessene Grösse aufweisen sowie zu Fuss und hindernisfrei erreichbar sein. Sie weisen eine auf die Erholung ausgerichtete Gestaltung und Infrastruktur auf.3 Die Massnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes müssen stufengerecht festgelegt werden. Sie tragen in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität bei, wenn sie die Lärmemissionen begrenzen oder die Störung des Wohlbefindens auf andere Weise mindern.
Art. 30Aufgehoben
Art. 31 Abs. 1bis, 2 und 31bis Kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen. 2 Können die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes bei Fluglärm oder bei höchstens zehn Prozent der Wohneinheiten von grossen Wohnüberbauungen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 31aAufgehoben
Art. 32 Abs. 22 Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 22 des Gesetzes für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen. Die Kosten für diese Verschärfung gelten in der Regel als angemessen, wenn sie höchstens ein Prozent der Gebäudekosten betragen.
Art. 34 Abs. 1 Bst. a1 Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:a. die Aussenlärmbelastung und die nach Artikel 31 Absatz 1 geprüften Massnahmen, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;
Art. 39 Abs. 44 Bei privat nutzbaren Aussenräumen werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden des Aussenraums ermittelt.
Art. 41 Abs. 2bis2bis Die Immissionsgrenzwerte gelten zusätzlich bei der Erteilung der Baubewilligung auf der gesamten Fläche des privat nutzbaren Aussenraums nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
25. Februar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |