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AS 2026 116

Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 17. Juli 20251 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease) wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 31a. Abschnitt: Einschränkung des grenzüberschreitenden Tierverkehrs

Art. 3a Verbot der Sömmerung und des Grenzweidgangs in FrankreichDie Sömmerung und der Grenzweidegang von Tieren empfänglicher Arten in Frankreich sind verboten.

Art. 3b Verbot der Einfuhr aus den Freizonen der Landschaft Gex und HochsavoyensDie Einfuhr in die Schweiz von Tieren empfänglicher Arten, die zur Schlachtung bestimmt sind, aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens nach dem Reglement vom 1. Dezember 19332 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz ist verboten.

Art. 11 Abs. 1 und 31 Für die Impfung wird das Präparat Bovilis Lumpyvax-E der Herstellerin Intervet International B.V. – MSD Animal Health verwendet.3 Die Applikation richtet sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.

Art. 12 AbsetzfristenDie Absetzfristen richten sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.

Art. 13 ImpfschutzDie Grundimmunität richtet sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.

Art. 17 Abs. 1 Bst. eAufgehoben

Art. 22 Abs. 44 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 28. Februar 2027 verlängert.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 13. März 2026 in Kraft.3

2 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

3 Artikel 3b tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2026.

11. März 2026

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Laurent Monnerat

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