AS 2026 145
Vertrag über die Energiecharta
Angenommen am 3. Dezember 2024
In Kraft getreten am 3. Dezember 2024
Originaltext
Art. 1
I. Änderung der Klarstellungen
1. In Klarstellung Nr. 2 zu Artikel 1 Nummer 5, unter Buchstabe b Ziffer v wird das Wort «Stillegung» durch das Wort «Stilllegung» ersetzt und unter Buchstabe b Ziffer vii wird nach dem Wort «Energieeffizienz» die Worte «gemäss Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe c» eingefügt.
3. Klarstellung Nr. 5 zu Artikel 1 Nummer 12 wird gestrichen.
19. In der Schlussakte der internationale Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des VEC wird in der Klarstellung Nr. 3 zu Artikel 29 Absätze 6 und 7 und zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe o der Verweis «Artikel 29» durch den Verweis «Artikel 32» ersetzt. Diese Klarstellung wird als Klarstellung Nr. 15 in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz in Bezug auf dem VEC in der Fassung von 1998 eingefügt.
21. Hinsichtlich der ursprünglicher VEC erhält die Klarstellung zu Artikel 34 unter der Nummer 20 die Nummer 14; und der Wortlaut erhält folgende Fassung: «Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahrs beschliessen»; Die Klarstellung zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m unter der Nummer 21 erhält die Nummer 15.
II. Änderung der Erklärungen
1. Erklärung Nr. 1 zu Artikel 1 Nummer 6 wird gestrichen.
2. Erklärung Nr. 2 zu Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 wird gestrichen.
3. Die Erklärung zu Artikel 7 unter der Nummer 3 erhält die Nummer 1 und im Wortlaut werden die Worte «Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie Österreich, Norwegen, Schweden und Finnland» durch die Worte «Die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen» ersetzt.
4. Erklärung Nr. 4 zu Artikel 10 wird gestrichen.
5. Die Erklärung zu Artikel 25 unter die Nummer 5 erhält die Nummer 2 und der Wortlaut erhält folgende Fassung:
«Die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erinnern daran, dass nach Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
a) die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften oder Firmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäische Union haben, entsprechend dem Dritten Teil Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich ihres Niederlassungsrechts den natürlichen Personen gleichstehen, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind; Gesellschaften oder Firmen, die nur ihren satzungsmässigen Sitz in der Europäische Union haben, müssen zu diesem Zweck eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen;
b) als «Gesellschaften oder Firmen» die Gesellschaften und Firmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gelten, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erinnern ferner an folgendes:
Das Unionsrecht bietet die Möglichkeit, die beschriebene Behandlung auf Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften und Firmen auszudehnen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten gegründet sind; die Anwendung des Artikels 25 des Vertrags über die Energiecharta erlaubt nur die Abweichungen, die zur Wahrung der Vorzugsbehandlung als Ergebnis des weiteren Prozesses der Wirtschaftsintegration notwendig sind, welche sich aus den Verträgen über die Europäische Union ergibt.»
6. Die Erklärung zu Artikel 40 unter der Nummer 6 erhält die Nummer 3.
7. Die Erklärung zu Anlage G Absatz 4 unter der Nummer 7 erhält die Nummer 4; nur in Bezug auf dem VEC in der Fassung von 1998 wird der Verweis «Anlage G» durch den Verweis «Anlage W» ersetzt und der Wortlaut erhält folgende Fassung:
«a) Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Ukraine erklären, dass im Einklang mit dem am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem am gleichen Tag paraphierten Interimsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen des Kooperationsabkommens im Bereich der friedliche Nutzung der Kernenergie zwischen der Euratom und dem Ministerkabinett der Ukraine geregelt wird.
b) Der Euratom und Kasachstan erklären, dass im Einklang mit dem am 20. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen des Kooperationsabkommens im Bereich der friedliche Nutzung der Kernenergie zwischen der Euratom und die Regierung der Republik von Kasachstan geregelt wird.
c) Der Euratom und Kirgisistan erklären, dass im Einklang mit dem am 31. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kirgisistan abzuschliessen ist, geregelt wird. Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
d) Der Euratom und Tadschikistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Tadschikistan abzuschliessen ist, geregelt wird. Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
e) Der Euratom und Usbekistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen des Kooperationsabkommens im Bereich der friedliche Nutzung der Kernenergie zwischen der Euratom und die Regierung der Republik von Usbekistan geregelt wird.»
8. In der Schlussakte der internationale Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des VEC wird die gemeinsage Erklärung der Russischen Föderation und der Europäische Union gestrichen.
III. Änderung der Beschlüsse
2. Beschluss Nr. 2 zu Artikel 10 Absatz 7 wird gestrichen.
3. Beschluss Nr. 3 zu Artikel 14 wird gestrichen.
4. Beschluss Nr. 4 zu Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.
IV. Andere Änderungen
1. Abschnitt VIII der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz (in der durch das Berichtigungsprotokoll von 1996 geänderten Fassung) erhält folgende Fassung:
«Die Chartakonferenz, die im Vertrag vorgesehen sind, sind künftig dafür verantwortlich, Beschlüsse über Anträge auf Unterzeichnung des Abschlussdokuments der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta und die damit verabschiedete Europäische Energiecharta sowie des Abschlussdokuments der Ministerkonferenz («Den Haag II») über die internationale Energiecharta und die damit verabschiedete internationale Energiecharta zu fassen.»