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AS 2026 172

Verordnung über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten (VPRA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,

verordnet:

Art. 1 Ausbildungen mit Rückerstattungspflicht

Die Armee kann für Ausbildungen zum Erwerb folgender Ausweise von der begünstigten Person Ausbildungskosten im Umfang der nachgenannten Beträge zurückfordern:

  • a. Führerausweis der Kategorie C

7 000 Franken;

  • b. Führerausweis der Kategorie CE

10 000 Franken.

Die Beträge werden nicht kumuliert. Für die Rückerstattungspflicht gilt der höchste Betrag der jeweils durchlaufenen Ausbildung.

Art. 2 Information

Die Stellungspflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung vor der Zuteilung einer militärischen Funktion darüber informiert:

  • a. welche militärischen Funktionen eine Ausbildung mit Rückerstattungspflicht beinhalten;

  • b. wie der Betrag zu bemessen ist, der rückerstattet werden muss;

  • c. wann die Rückforderung fällig wird;

  • d. welche Zahlungsfrist gilt; und

  • e. unter welchen Umständen die Rückerstattungspflicht entfällt.

Art. 3 Zuteilung

Die Zuteilung einer Funktion, die eine Ausbildung mit Rückerstattungspflicht beinhaltet, erfolgt nur, wenn die betroffene Person schriftlich bestätigt:

  • a. dass sie die Information nach Artikel 2 erhalten und verstanden hat; und

  • b. mit der Zuteilung der Funktion einverstanden ist.

Wenn die Anzahl geeigneter freiwilliger Personen nicht ausreicht, um den Bedarf an Personen mit einer bestimmten Funktion zu decken, kann die Zuteilung auch ohne Einwilligung erfolgen.

Art. 4 Fälligkeit und Zahlungsfrist

Die Rückforderung wird fällig im Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person:

  • a. die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht erreicht;

  • b. aus der Armee ausgeschlossen wird;

  • c. militärdienstuntauglich erklärt wird; oder

  • d. zum Zivildienst zugelassen wird.

Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage. Sie beginnt zu laufen, sobald die Rückforderungsverfügung rechtskräftig wird.

Art. 5 Reduktion

Für jeden geleisteten Tag Militärdienst nach Abschluss der Ausbildung durch das Ablegen der zivil anerkannten Prüfung reduziert sich der zurückzuerstattende Betrag nach Artikel 1 um 0,5 Prozent.

Art. 6 Unverschuldete finanzielle Notlage

Wenn die betroffene Person beweist, dass sie sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befindet, können die zurückzuerstattenden Ausbildungskosten, je nach Schwere der finanziellen Notlage, ratenweise bezahlt oder teilweise erlassen werden.

Bei ratenweiser Bezahlung kommt die Zahlungsfrist nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zur Anwendung.

Art. 7 Wegfall der Rückerstattungspflicht

Die Rückerstattungspflicht entfällt:

  • a. wenn die betroffene Person beweist, dass sie den Vorteil, welcher die Ausbildung mit sich bringt, in der Zukunft nicht mehr nutzen kann;

  • b. in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 2.

Art. 8 Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheide über die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist das Kommando Ausbildung.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Für Personen, denen ihre militärische Funktion vor dem 1. Juni 2026 zugeteilt worden ist, besteht keine Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

1. April 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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