AS 2026 201
AS 2026 201 (VOCV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 22 Rückerstattungsansprüche erlöschen:a. zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes;b. bei nachgelagerten Kontrollen sechzig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Nachforderungsverfügung, wenn diese Frist später als diejenige nach Buchstabe a abläuft.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2026
Bei Nachforderungsverfügungen, die nach dem 1. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsen sind, beginnt die Frist für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. April 2026.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
22. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |