AS 2026 204
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 20241,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13a Medizinische Massnahmen im Rahmen von intensiven Frühinterventionen bei Autismus-Spektrum-Störungen1 Bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen übernimmt die Versicherung medizinische Massnahmen nach Artikel 13, die im Rahmen einer intensiven Frühintervention durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a. Der Kanton, in dem die intensive Frühintervention organisiert wird, hat dafür eine Planung erstellt. b. Die intensive Frühintervention besteht aus medizinischen Massnahmen, die mit pädagogischen Massnahmen des kantonalen Rechts koordiniert sind und die mit diesen zusammen erbracht werden. c. Die Methode der intensiven Frühintervention ist wissenschaftlich anerkannt. d. Eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der zuständigen kantonalen Instanz regelt:1. die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und der zuständigen kantonalen Instanz;2. die Ziele in Zusammenhang mit den medizinischen Massnahmen;3. die Voraussetzungen, die diese Massnahmen erfüllen müssen;4. die Qualitätsstandards für die intensive Frühintervention;5. die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Versicherung;6. die Kontrolle und die Evaluation.2 Die medizinischen Massnahmen werden mittels Fallpauschalen übernommen. Diese werden dem Kanton, in dem die intensive Frühintervention organisiert wird, ausgerichtet. Die Versicherung übernimmt höchstens 30 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der intensiven Frühintervention. 3 Der Bundesrat regelt:a. die Berechnung der Fallpauschalen;b. die wesentlichen Elemente der intensiven Frühintervention wie die Dauer und die Intensität der medizinischen Massnahmen; c. die Voraussetzungen, die die Leistungserbringer der medizinischen Massnahmen erfüllen müssen, einschliesslich der Anforderungen an die Ausbildung des Personals;d. die Anforderungen an Gesundheit und Alter für die Teilnahme an der intensiven Frühintervention; e. die Kriterien, um die Wirksamkeit der intensiven Frühintervention zu evaluieren; f. die Modalitäten der Aufsicht.
Art. 14ter Abs. 44 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder dem BSV übertragen.
Art. 67 Abs. 1ter 1ter Er kann vorsehen, dass die Versicherung dem Bund die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik (BFS) für die Erstellung von Statistiken gestützt auf Daten nach Artikel 68novies entstehen, ganz oder teilweise vergütet.
Art. 68novies Datenerhebung und -weitergabe im Zusammenhang mit der intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen1 Institutionen, die intensive Frühinterventionen (Art. 13a) durchführen, erheben Daten zur versicherten Person zu folgenden Zwecken:a. Kontrolle und Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühintervention durch den Bund und die Kantone nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 6; b. Aufsicht, wie sie vom Bundesrat gestützt auf Artikel 13a Absatz 3 Buchstabe f vorgesehen ist.2 Sie erheben folgende Daten:a. AHV-Nummer;b. Geburtsdatum;c. Geschlecht;d. Wohnkanton;e. Datum der Diagnose der Autismus-Spektrum-Störung;f. Anfangs- und Enddatum der Teilnahme an der intensiven Frühintervention; g. Daten mit denen die Entwicklung des Kindes im Zusammenhang mit der intensiven Frühintervention verfolgt werden kann, wie Testresultate; h. Daten zu den Massnahmen, die sie durchführen, um das Erreichte vor dem Schuleintritt zu festigen oder den Übergang in ein anderes Umfeld oder die Integration in die Schule zu erleichtern.3 Sie übermitteln die Daten nach Absatz 2 an die zuständige kantonale Instanz.4 Sie übermitteln die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–f und h vor dem Beginn der intensiven Frühintervention und spätestens an deren Ende oder bei deren Abbruch zu Kontrollzwecken an die zuständige IV‑Stelle. 5 Die zuständige kantonale Instanz übermittelt:a. dem BFS die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a, e, g und h zu Statistikzwecken;b. dem BSV die Daten nach Absatz 2 Buchstaben b, d, e, f und h zu Kontroll- und Aufsichtszwecken.6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Institutionen nach Absatz 1 zusätzliche Daten zur intensiven Frühintervention erheben und übermitteln müssen. 7 Er regelt die Modalitäten in Bezug auf:a. die Information der Versicherten;b. die Ausübung des Rechts der Versicherten, Widerspruch gegen die nicht anonymisierte Speicherung der Daten zu Statistikzwecken einzulegen; c. die Anonymisierung und die Vernichtung der Daten.8 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 6 und 7 an das EDI oder das BSV übertragen.
Art. 78 Abs. 33 Der Diskontierungsfaktor entspricht der Entwicklung des Quotienten aus dem jährlich zu ermittelnden Index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG3 und dem vom BFS ermittelten Lohnindex ab 2011.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2025
Für Versicherte, die am Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» teilgenommen haben und deren Frühintervention nach Ende des Pilotversuchs beim gleichen Leistungserbringer weitergeführt wird, richtet sich die Finanzierung der medizinischen Massnahmen, die im Rahmen der intensiven Frühintervention durchgeführt werden, weiterhin nach dem Recht, das für den Pilotversuch gegolten hat.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt.
6. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |