(Art. 110b AIG)
Folgende Organisationseinheiten der Bundesbehörden nach Artikel 110b Absatz 3 AIG können zur Identifikation von Personen den CIR abfragen:
Zur Identifikation können zudem die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden die im CIR gespeicherten Daten abfragen.
Die Abfrage im CIR zwecks Identifikation erfolgt anhand der bei einer Identitätskontrolle direkt vor Ort erhobenen biometrischen Daten der Person, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde. Können die biometrischen Daten der betreffenden Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten in Verbindung mit Daten zu den Reisedokumenten oder anhand der von der betreffenden Person bereitgestellten Identitätsdaten.
Im Fall von Naturkatastrophen, bei Unfallereignissen oder Terroranschlägen können die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 Abfragen im CIR mit den biometrischen Daten der betroffenen Person ausschliesslich zu den folgenden Zwecken vornehmen:
a. zur Identifikation unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können;
b. zur Identifikation nicht identifizierter menschlicher Überreste.
Die Voraussetzungen und Verfahren für die Identifizierung nach Artikel 20 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 20 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/ 818 richten sich nach den nationalen Rechtsgrundlagen, die für die jeweiligen Behörden nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten.