AS 2026 24
Signalisationsverordnung (SSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken1 und 2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.3 und 4 Betrifft nur den französischen Text.5–13 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. d1 Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.2 Es werden folgende Abkürzungen verwendet: d. FWG für das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19852
über Fuss- und Wanderwege.
Art. 2a Abs. 3bis3bis Folgt auf eine Tempo-30-Zone eine Begegnungszone oder umgekehrt, zeigt das neue Zonensignal «Begegnungszone» (2.59.5) beziehungsweise «Tempo-30-Zone» (2.59.1) gleichzeitig das Ende der vorangegangenen Zone an.
Art. 5 Abs. 11 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2Betrifft nur den italienischen Text.2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a2 Das Signal «Gegenverkehr» steht:a. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3Lichtsignale, Flugzeuge, Helikopter, Stau2 Das Signal «Flugzeuge» (1.28) warnt vor startenden, landenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen.3 Das Signal «Helikopter» (1.29) warnt vor startenden oder landenden Helikoptern in der Nähe von Heliports oder anderen Start- und Landestellen für Helikopter.
Art. 24 Abs. 22 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 26 Abs. 1–31–3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 49 Abs. 1, 2, 2bis und 41 Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Eins-purtafeln (Art. 50–53) in der Landessprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird. Bei mehrsprachigen Orten wird der Name in der Landessprache der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner verwendet. Wird eine Ortschaft in zwei Landessprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst.2 Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhöfe, Zentren oder Spitäler angegeben. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser sowie die touristische Signalisation dürfen die Wirkung der übrigen Signalisation nicht beeinträchtigen.2bis Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b aufgeführt. Nicht verwendet werden dürfen die Symbole «Lastenfahrrad» (5.31.1) und «Strassenbahn» (5.35). Die Fahrt-, Flug- oder Gehrichtung von Symbolen entspricht der durch den Wegweiser angegebenen Richtung.4 Aufgehoben
Art. 51 Abs. 3Aufgehoben
Art. 52 Abs. 1, 1bis, 1ter, 6 und 71 Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37).1bis Auf Vorwegweisern werden wie folgt angegeben:a. Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden: in einem grünen Feld;b. Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden: auf blauem Grund oder in einem blauen Feld;c. Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden: in einem weissen Feld oder auf weissem Grund;d. Ziele, die vorwiegend über Strecken erreicht werden können, die für Fahrräder und Motorfahrräder besonders geeignet sind: in einem roten Feld;e. Ziele und Regionen von touristischer Bedeutung: in einem braunen Feld.1ter Ziele nach Absatz 1bis Buchstabe d und e werden auf Vorwegweisern nur angegeben, wenn die Signalisation nach Artikel 54a beziehungsweise Artikel 54c nicht zweckmässig ist.6 Betrifft nur den französischen Text.7 Aufgehoben
Art. 53 Abs. 11 Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1 und 1bis), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
Art. 54 Abs. 3 und 93 Der Wegweiser «Campingplatz» (4.47) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Zelte, Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Der Wegweiser «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Sind Standplätze ausschliesslich Wohnmotorwagen vorbehalten, kann auf dem Wegweiser «Wohnwagenplatz» anstelle des Symbols «Wohnanhänger» (5.27) das Symbol «Wohnmotorwagen» (5.28) verwendet werden.9 Der «Hotelwegweiser» (4.49.1) zeigt in die Richtung von Hotels. Er weist den Namen des Betriebs in dunkelbrauner Schrift auf hellbraunem Grund und davor das Symbol «Hotel» (5.67) auf. Bei mehreren Hotels können Wegweiser in Tabellenform oder Sammelwegweiser mit der Aufschrift «Hotels» verwendet werden.
Art. 54a Wegweisung für den Radverkehr und fahrzeugähnliche Geräte1 Die Wegweisung mit weisser Schrift auf rotem Grund wird für Fahrräder, Motor-fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.2 Die «Wegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder» (4.50.1) und «Wegweiser für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und Motorfahrräder beziehungsweise für fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.3 Der «Wegweiser für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind. Das Signal verpflichtet die Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten. Das Ende der Strecke kann mit der «Endetafel Mountainbike-Strecke» (4.51.4) angezeigt werden.4 Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden. An unübersichtlichen Stellen kann der «Vorwegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder sowie fahrzeugähnliche Geräte» (4.51.5) angebracht werden.5 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.6 Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:a. die Entfernung zum angegebenen Ziel;b. ergänzende Informationen wie Name, Nummer oder Buchstabe einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.7 Auf Strecken für Mountainbikes können zur Orientierung Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.8 Entlang von gekennzeichneten Strecken dürfen an Wegweiserstandorten Informationstafeln zur Streckenführung angebracht werden.
Art. 54b Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen1 Zur Wegweisung auf Fusswegnetzen nach Artikel 2 FWG3 wird der «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1) mit schwarzer Schrift auf weissem Grund verwendet.2 Auf Wanderwegnetzen nach Artikel 3 FWG werden verwendet:a. der «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Wanderwegen;b. der «Wegweiser für Bergwanderwege» (4.52.3) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund und weiss-rot-weisser Pfeilspitze: zur Wegweisung im Bereich von Bergwanderwegen;c. der «Wegweiser für Alpinwanderwege» (4.52.4) mit weisser Schrift auf blauem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Alpinwanderwegen.3 Auf den Wegweisern nach den Absätzen 1 und 2 können zusätzlich angegeben werden:a. die Zeit bis zum angezeigten Nahziel, Zwischenziel oder Routenziel;b. Angaben zum Ort und zur Höhe über Meer in einem Feld (Standortfeld);c. ergänzende Informationen wie Nummer und Name einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.4 Zur Orientierung kann auf Fuss- und Wanderwegnetzen die «Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg» (4.52.5) angebracht werden. Auf Fusswegen ist die Tafel weiss und rautenförmig mit schwarzem Rand, auf Wanderwegen gelb und rautenförmig, auf Bergwanderwegen und Alpinwanderwegen rechteckig und weiss-rot-weiss beziehungsweise weiss-blau-weiss. Zusätzlich können diese Signale sowie Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.5 Entlang von Fuss- und Wanderwegnetzen dürfen an Wegweiserstandorten Informationstafeln insbesondere zur Streckenführung und zu den besonderen Anforderungen an die Benützung der Wege angebracht werden.
Art. 54c Touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen1 Die touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen umfasst Hinweise auf touristisch bedeutsame Ziele, wichtige örtliche Verkehrspunkte und Kulturstätten von überregionaler Bedeutung.2 Der «touristische Wegweiser» (4.52.6) enthält auf braunem Grund in einem weissen Feld braune Signete oder Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b sowie eine Aufschrift in weisser Kursivschrift.3 Die «touristische Symboltafel» (4.52.7) enthält auf braunem Grund den Ortsnamen in weisser Kursivschrift, allfällige Wappen oder Signete sowie eine Auswahl der in der Ortschaft vorhandenen touristisch bedeutsamen Objekte, die mit entsprechenden Symbolen in einem weissen Innenfeld dargestellt werden.4 Die «touristische Hinweistafel» (4.52.8) enthält auf braunem Grund:a. den Ortsnamen und die Namen höchstens zweier Kulturstätten von überregionaler Bedeutung in weisser Kursivschrift; anstelle des Ortsnamens kann der Name der Kulturstätte angegeben werden;b. ein auf die Kulturstätten bezogenes weisses Signet; undc. die Angabe der Distanz zur Ortschaft oder zu den Kulturstätten in weisser Kursivschrift.5 Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Haupt- und Nebenstrassen können verwendet werden:a. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Wegweisern bei Verzweigungen von Haupt- und Nebenstrassen;b. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Symboltafeln sowie auf touristischen Hinweistafeln auf Haupt- und Nebenstrassen, über welche die Route führt.6 Für die touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89b.
Art. 55 Abs. 2bis2bis Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer sowie für Fussgänger können die Signale nach Artikel 54a beziehungsweise 54b mit orangem Grund verwendet werden. Auf Signalen nach Artikel 54a können die Symbole «Fahrrad» (5.31) und «Fussgänger» (5.34) zusammen dargestellt werden.
Art. 56 Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen1 Nummerntafeln dienen der Orientierung der Verkehrsteilnehmenden. Sie werden auf Vorwegweisern, Wegweisern, Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Auf den Tafeln wird die Nummer der Strasse angegeben, auf der sich die Tafeln befinden oder auf die bei Verzweigungen hingewiesen wird.2 «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19914.3 «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem Grund; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen. Nationale Autobahnen und Autostrassen werden gemäss Anhang des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 20125 nummeriert.4 «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991. Nationalstrassen dritter Klasse können zusätzlich mit der «Nummerntafel für Autobahnen und Autostrassen» gekennzeichnet werden, wobei die Nummerierung gemäss Anhang des Netzbeschlusses erfolgt.5 Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse beziehungsweise Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen.6 Das ASTRA legt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Nummern der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen fest. Ferner kann es im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern kantonaler Autobahnen und Autostrassen sowie die Nummern derer Anschlüsse und Verzweigungen festlegen.
Art. 57 Abs. 2 und 32 Betrifft nur den italienischen Text.3 Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) oder «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:a. innerorts mindestens 50 m;b. ausserorts mindestens 150 m;c. auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.
Art. 59 Abs. 2bis, 2ter und 42bis Das Signal «Anzeige des Fahrstreifenverlaufs bei Baustellen» (4.77.3) zeigt Verschwenkungen, Verminderungen sowie Rückführungen von Fahrstreifen bei Baustellen an. Die Lage der Baustelle wird auf dem Signal durch ein rotes Rechteck dargestellt.2ter Das Signal «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4) zeigt an, dass ein Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn geführt wird.4 Für die Aufstellung der Signale «Anzeige der Fahrstreifen» und «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89a Absatz 1.
Art. 62 Verschiedene Hinweise1 Auf Signalen mit Informationshinweisen kann mit den folgenden Symbolen auf die entsprechenden Einrichtungen, Dienstleistungen oder Gebäude hingewiesen werden:a. «Wohnanhänger» (5.27) für Standplätze für Wohnwagen;b. «Campingplatz» (5.58);c. «Feuerlöscher» (5.59);d. «Erste Hilfe» (5.60);e. «Tankstelle» (5.61);f. «Hotel-Motel» (5.62);g. «Restaurant» (5.63);h. «Erfrischungen» (5.64);i. «Informationsstelle» (5.65);j. «Jugendherberge» (5.66).2 Die Symbole «Campingplatz» und «Wohnanhänger» können gegebenenfalls zusammen im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. Sind Standplätze ausschliesslich Wohnmotorwagen vorbehalten, kann anstelle des Symbols «Wohnanhänger» (5.27) das Symbol «Wohnmotorwagen» (5.28) verwendet werden.3 Das Signal «Notruf-Telefon» (4.80) weist auf ein öffentlich zugängliches Telefon mit direkter Verbindung zu Notrufdiensten hin. Es kann bei unzureichenden Platzverhältnissen in Tunneln mit dem Symbol «Feuerlöscher» ergänzt werden.4 Signale mit den Symbolen «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» dürfen nur aufgestellt werden, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.5 Das Signal «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» (4.81) kann zur Anzeige der Art des angebotenen alternativen Treibstoffs mit folgenden Abkürzungen ergänzt werden:a. «CNG» für Erdgas;b. «EV» für Ladestationen;c. «H2» für Wasserstoff;d. «LPG» für Flüssiggas.6 Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89.7 Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.8 Das Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (4.83) wird bei allen Zufahrten und Zugängen zu Parkierungsflächen angebracht, die für das automatisierte Parkieren genehmigt sind.9 Das Signal «Gottesdienst» (4.84) weist auf regelmässig stattfindende Gottesdienste hin.
Art. 64 Abs. 77 Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b aufgeführt.
Art. 65 Abs. 5 und 125 Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) eine Zusatztafel mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anh. 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.12 Die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Notfalltelefon» (5.57) oder dem Symbol «Feuerlöscher» (5.59) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.
Art. 66 Abs. 5 Bst. c5 Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben:c. durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale «Einfahrt verboten» (2.02) oder «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge; für Drehkellen bei Baustellen gilt Artikel 80 Absatz 5.
Art. 70 Abs. 1 Bst. e1 Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 68 Abs. 6) ist nur zulässig:e. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 72 Abs. 1ter, 1quater, 3 und 51ter Die Grösse der Markierungen richtet sich nach Anhang 1. In begründeten Einzel-fällen, namentlich wo der Platz für die vorgesehenen Markierungsgrössen nicht ausreicht, darf von den gesetzlichen Grössen abgewichen werden.1quater Markierungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkehrsteilnehmenden in Fahrtrichtung sie trotz des flachen Sichtwinkels gut erkennen können. Namentlich sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Pfeillinien breiter auszugestalten sowie Symbole und Aufschriften in Fahrtrichtung zu überhöhen.3 Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften und das Symbol «Autobahn» (5.72) angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.5 Aufgehoben
Art. 72a Abs. 1 und 21 Taktil-visuelle Markierungen werden angebracht, wo bauliche Elemente die Sicherheit und Orientierung blinder und sehbehinderter Personen nicht gewährleisten oder wo ein besonderes Bedürfnis zur Führung blinder und sehbehinderter Personen besteht. Sie können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen, einschliesslich Fussgängerstreifen, verwendet werden.2 Für die folgenden Zwecke werden nachstehende taktil-visuelle Markierungen verwendet:a. zur Führung: «taktil-visuelle Leitlinien» (6.30);b. zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs entlang von Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs: «taktil-visuelle Sicherheitslinien» (6.31);c. zur Kennzeichnung von Verzweigungen des Leitliniensystems: «taktil-visuelle Abzweigungsfelder» (6.32);d. zur Kennzeichnung des Endes einer Leitlinie: «taktil-visuelle Abschlussfelder» (6.33);e. zur Kennzeichnung des Beginns und des Endes taktil-visueller Leitlinien und wichtiger Etappenziele sowie zur Warnung vor Gefahrenstellen: «taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder» (6.34);f. zur Kennzeichnung örtlicher Auffahrtsrampen für Rollstühle und dergleichen sowie zur Kennzeichnung des Übergangs zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn: «taktil-visuelle Noppenfelder» (6.35).
Art. 72b Unterflurleuchten1 Unterflurleuchten sind in die Fahrbahn eingebaute Lichtpunkte, die in eingeschaltetem Zustand gelb-orange leuchten. Sie können verwendet werden, um den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen über den Mittelstreifen zu führen, namentlich vor und nach Tunneln.2 Sind Unterflurleuchten eingeschaltet, heben sie die weissen Markierungen auf.
Art. 73 Abs. 1 und 1bis1 Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sie werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen.1bis Sicherheitslinien dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. Sie müssen jedoch stets die folgenden Mindestlängen aufweisen:a. innerorts: 20 m;b. ausserorts: 50 m.
Art. 74 Abs. 1bis1bis Die Fahrbahn darf nur in Fahrstreifen unterteilt werden, wenn das Kreuzen und Nebeneinanderfahren ohne Inanspruchnahme eines anliegenden Fahrstreifens gefahrlos möglich ist. Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ohne Trennung der Fahrbahnhälften durch eine Markierung innerorts bleibt vorbehalten.
Art. 74bBetrifft nur den italienischen Text.
Art. 75 Abs. 2 und 62 Betrifft nur den italienischen Text.6 Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern oder ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr richten, können gelb sein.
Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1bisRand-, Abweis- und Führungslinien1bis Abweislinien (weiss, ununterbrochen; 6.16.4) führen an Verkehrsinseln und anderen baulichen Elementen auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand vorbei.
Art. 79 Abs. 3 und 4 Bst. c3 Beginn und Ende einer Blauen Zone können mit der Markierung «doppelte Quer-linie» (weiss-blau; 6.24) gekennzeichnet werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.4 Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden:c. mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) für Personen, die über eine «Parkkarte für behinderte Personen» verfügen;
Art. 79a Abs. 11 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie «Taxi» oder wie eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4), «Ladestation» (5.42) oder «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (5.44) angebracht, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden.
Art. 80 Kennzeichnung von Baustellen1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.2 Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite sowie bei Kurzbaustellen können zur Verbesserung der optischen Führung die folgenden temporären Leiteinrichtungen verwendet werden:a. «Leitbaken» (7.01) mit diagonal verlaufenden roten und weissen Streifen oder mit einem weissen Pfeil auf rotem Grund; Leitbaken werden so aufgestellt, dass die Streifen von oben nach unten bzw. der Pfeil in Richtung der Fahrbahn zeigen;b. rot-weiss gestreifte oder orange «Leitkegel» (7.02).3 Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen verwendet.4 Die temporäre Leiteinrichtung «Mobile Warntafel» (7.03) besteht aus einer rot-weissen Umrandung, dem Signal «Baustelle» (1.14) sowie weiteren, zur Verkehrsführung im Bereich der Baustellen benötigten Signalen. Zusätzlich dürfen gelbe oder weisse Abweispfeile (6.07) in lichttechnischer Ausführung verwendet werden. Die Leiteinrichtung ist namentlich auf Autobahnen und Autostrassen zu verwenden, um die zeitweilige Sperrung des Pannenstreifens oder von Fahrstreifen oder die Aufteilung oder Verschwenkungen der Fahrstreifen anzuzeigen.5 Die temporäre Leiteinrichtung «Drehkelle» (7.04) wird zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendet. Sie zeigt auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der anderen Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.6 Die temporären Leiteinrichtungen bei Baustellen können auch bei anderen zeitweiligen Hindernissen im Bereich der Fahrbahn, etwa bei Unfällen, zur Verbesserung der Verkehrsführung verwendet werden.
Art. 82 Leiteinrichtungen1 Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse oder kennzeichnen ständige Hindernisse neben und über der Fahrbahn, die den sicheren Verkehrsablauf gefährden, namentlich bei schlechten Sichtverhältnissen. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.2 Leitmarken sind wie folgt ausgestaltet:a. Stirnflächen von Hindernissen wie vorspringende Hausecken oder Tunneleingänge tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;b. Seitenflächen wie Randmauern, Trottoirränder oder Tunnelwände tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längs-band;c. Hindernisse wie Pfosten, Masten, oder Bäume tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;d. Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.3 Die dauerhaften Leiteinrichtungen «Leitpfosten rechts» (7.05) und «Leitpfosten links» (7.06) sind weisse Rundpfosten oder Dreieckpfosten. Rundpfosten haben einen waagrechten schwarzen Streifen, Dreieckpfosten einen zur Fahrbahn geneigten schwarzen Streifen. Leitpfosten werden entlang der Fahrbahn angebracht. Auf Autobahnen und Autostrassen werden ausschliesslich Dreieckpfosten verwendet.4 Der Leitpfosten rechts trägt einen weissen rechteckigen senkrecht angebrachten Rückstrahler, der Leitpfosten links zwei weisse runde übereinander angeordnete Rückstrahler. Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen senkrechten Rückstrahler.5 Die dauerhafte Leiteinrichtung «Leitpfeil» (7.07) besteht aus weissen Pfeilspitzen auf schwarzem Grund. Er wird angebracht, wenn der Strassenverlauf mit Leitpfosten nicht ausreichend gekennzeichnet werden kann. Mehrteilige Leitpfeile werden insbesondere im Bereich von Verzweigungen, einfache und abgestufte Leitpfeile im Bereich von Kurven verwendet.6 Die dauerhafte Leiteinrichtung «Inselpfosten» (7.08) trägt schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte Streifen. Sie wird auf Haupt- und Nebenstrassen namentlich zur Kennzeichnung von Verkehrsinseln verwendet.7 Die dauerhafte Leiteinrichtung «Verkehrsteiler» (7.09) kann bei Fahrbahntrennungen auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden.8 Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.
Art. 84 Abs. 22 Distanzen werden auf Tafeln zur Wegweisung sowie auf Signalen vor Nebenanlagen und Gefahrenstellen in Metern, auf der «Entfernungstafel» (4.65) in Kilometern angegeben. Die Angabe der Entfernung in Kilometern entspricht der Strecke von der Entfernungstafel bis zur Mitte des Zielorts.
Art. 86 Abs. 1 und 81 Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen.8 Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 2 und 3) werden im Bereich von Anschlüssen auf Trennungstafeln, Einspurtafeln und Entfernungstafeln angebracht. Nummerntafeln für Anschlüsse (Art. 56 Abs. 5) werden unter den Tafeln «Ankündigung des nächsten Anschlusses» und «Wegweiser für Anschlüsse» angebracht.
Art. 87 Abs. 3, 4, 4bis und 63 Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung, die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.4 Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.4bis Für die Ausgestaltung der «Entfernungstafel» bei Verzweigungen gilt Artikel 86 Absatz 7 sinngemäss.6 Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 2 und 3) werden im Bereich von Verzweigungen auf den Tafeln «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» und «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» sowie auf Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Nummerntafeln für Verzweigungen (Art. 56 Abs. 5) werden unter Verzweigungstafeln angebracht.
Art. 87a Benennung von Anschlüssen und Verzweigungen sowie Fernziele im Bereich von Autobahnen und Autostrassen1 Anschlüsse und Verzweigungen werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.2 Fernziele erster Ordnung sind bedeutende überregionale Zentren und Grenzübergänge. Fernziele zweiter Ordnung sind bedeutende regionale Zentren.3 Mehrsprachige Ortschaften, in denen die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst, können auf den Tafeln der Wegweisung im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen zweisprachig aufgeführt werden. Bei nationalen Autobahnen und Autostrassen erfolgt die zweisprachige Benennung auf Gesuch des betroffenen Kantons oder der betroffenen Gemeinde. Das Gesuch ist beim ASTRA einzureichen. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt in Form einer anfechtbaren Verfügung.4 Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Anh. 2 Ziff. 4 Bst. c) dürfen nur vom ASTRA bezeichnete Ortschaften und Fernziele angegeben werden.
Art. 87b Zuständigkeiten1 Das UVEK regelt die Einzelheiten:a. zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie der Fernziele;b. zur Benennung der weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen erreichbar sind;c. zum Verfahren zur zweisprachigen Benennung von mehrsprachigen Ortschaften;d. zu den Angaben auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen.2 Das UVEK kann die Einzelheiten regeln zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen sowie der über den jeweiligen Anschluss erreichbaren weiteren wichtigen Ortschaften.3 Das ASTRA benennt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie die Fernziele. Es kann ausserdem im Einvernehmen mit den Kantonen die weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss erreichbar sind, sowie die Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen benennen. Es führt die Angaben in Anhängen zur Verordnung des UVEK auf.
Art. 89 Raststätten und Rastplätze1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen, Ladestationen und andere Nebenanlagen wie Restaurants oder Informationsstellen mit den entsprechenden Signalen und Symbolen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. An folgenden Stellen wird je ein Signal angebracht:a. 2000–1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2): mit Angabe der Entfernung;b. 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens: mit Angabe der Entfernung;c. bei Beginn des Verzögerungsstreifens: mit in Richtung Verzögerungsstreifen geneigtem Pfeil;d. im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen: mit in Richtung Nebenanlage geneigtem Pfeil.2 Auf dem Signal «Raststätte» (4.74) können zusätzlich zum Namen der Raststätte die Symbole «Ladestation» (5.42), «Tankstelle» (5.61), «Hotel-Motel» (5.62), «Restaurant» (5.63), «Erfrischungen» (5.64), «Informationsstelle» (5.65) sowie das Symbol des Signals «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» (4.81) und gegebenenfalls weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden.3 Rastplätze werden mit dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) angezeigt. Auf dem Signal können zusätzlich zum Namen das Symbol «Ladestation» (5.42) sowie weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden.4 Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden.
Art. 89a Verschiedene Hinweise1 Die Signale nach Artikel 59 Absatz 1 und 2ter werden in entsprechender Ausgestaltung wie folgt aufgestellt:a. wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77);b. wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird: das Signal «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4);c. um die Anzahl der Fahrstreifen wo nötig zu bestätigen: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77).2 Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.82) wird auf Autobahnen und Auto-strassen vor längeren Tunneln aufgestellt. Es weist darauf hin, dass über das Radio spezifische Informationen zu Ereignissen im Tunnel sowie allenfalls Verhaltensanweisungen empfangen werden können.3 Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht.4 Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700–800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden.5 Auf Autobahnen und Autostrassen sowie ausserorts auf Nationalstrassen dritter Klasse können die Signale «Kilometertafel» (4.72) und «Hektometertafel» (4.73) angebracht werden.6 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist.
Art. 89b Touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen1 Die «touristische Ankündigungstafel» (4.74.1) weist auf höchstens drei touristisch bedeutsame Ziele oder Regionen hin, die über die nächste Ausfahrt erreicht werden können.2 Die «touristische Willkommenstafel» (4.74.2) zeigt den Beginn einer touristisch bedeutsamen Region an. Sie kann mit einem Willkommensgruss in höchstens drei Sprachen ergänzt werden. Auf das Ende der signalisierten Region darf nicht hingewiesen werden.3 Auf touristischen Ankündigungs- und Willkommenstafeln dürfen nur Text- oder Bildelemente verwendet werden, die einen genügenden Bezug zu den signalisierten touristisch bedeutsamen Zielen oder Regionen aufweisen. Nicht zulässig sind Informationen wie Distanzangaben, Internetadressen oder Telefonnummern. Mindestens ein Drittel der Tafelfläche ist in einem einheitlichen Braunton zu halten.4 Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Autobahnen und Autostrassen können verwendet werden:a. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld auf braunem Grund unterhalb von touristischen Ankündigungstafeln;b. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld und einem weissen Abweispfeil auf braunem Grund bei Ausfahrten ohne touristische Ankündigungstafeln.
Art. 90 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 5 und 65 Bei Nebenanlagen und auf Rastplätzen werden die Markierungen für Haupt- und Nebenstrassen verwendet.6 Die Markierung «Notfallspur» (6.36) weist auf eine Kieswanne hin, worin Fahr-zeuge mit einer technischen Störung zum Stillstand gebracht werden können.
Art. 101 Abs. 11 Im Bundesrecht nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig.
Art. 102 Abs. 2, 4 und 52 Auf Autobahnen, Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen steht das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.4 Die Signale müssen retroreflektieren oder nachts beleuchtet sein. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser und die Signale der touristischen Signalisation dürfen schwach retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte dürfen retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen dürfen weder retroreflektieren noch nachts beleuchtet sein.5 Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart «ASTRA Frutiger» verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen und die touristische Signalisation.
Art. 103 Abs. 55 Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen oder von Ausnahmetransporten angezeigt werden. Um auf Unterhalts- oder Bauarbeiten aufmerksam zu machen, darf auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen das Signal «Baustelle» (1.14) angezeigt oder die temporäre Leiteinrichtung «Mobile Warntafel» (7.03) angebracht werden. Ferner dürfen auf Wechselanzeigetafeln von Begleit- und Unterhaltsfahrzeugen die Signale «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35), «Überholen verboten» (2.44) «Ende des Überholverbotes» (2.55), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) angezeigt werden.
Art. 103a Weitergehende Anforderungen an die Signalisation1 Wo das Strassenverkehrsrecht keine Vorschriften enthält, müssen Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, ausgestaltet und angebracht sowie instandgehalten und kontrolliert werden.2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), des Europäischen Komitees für Normung und der Internationalen Organisation für Normung.63 Die Vorschriften der Gesetzgebung über Bauprodukte bleiben vorbehalten.
Art. 104 Abs. 1bis1bis Die kantonale Polizeibehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Personal von Begleitfahrzeugen ermächtigen, auf Wechselanzeigetafeln die Signale «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35), «Überholen verboten» (2.44), «Ende des Überholverbotes» (2.55), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) anzuzeigen.
Art. 105 Abs. 22 Die Behörde lässt unnötige Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen entfernen sowie nicht mehr erkennbare oder beschädigte Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen ersetzen oder erneuern. Signale und Markierungen, die ohne Bewilligung angebracht worden sind, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
Art. 115 Anwendung der Verordnung, Nachführung von Anhängen, Ausnahmen1 Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung sowie die Instandhaltung und Kontrolle von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen.2 Das UVEK kann Anhang 1 und Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b dieser Verordnung ändern.3 Das ASTRA kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markierungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen.4 Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Campingplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden.
Art. 115aAufgehoben
Art. 117e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2025Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens zum Zeitpunkt, in welchem sie erneuert werden müssen, zu entfernen oder mit einem rechtmässigen Signal, einer rechtmässigen Markierung beziehungsweise einer rechtmässigen Leiteinrichtung zu ersetzen.
II
Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
19. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 102 Abs. 1)
Grösse der Signale und Markierungen
Titel
Grösse der Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen
Klammerverweis bei der Anhangnummer(Art. 72 Abs. 1ter sowie 102 Abs. 1)
Ziff. II Ziff. 5, Ziff. IV Bst. A Ziff. 3 Bst. c, e, g und h, Bst. B Ziff. 3 und 5 Bst. b–g, Ziff. 6 Bst. b und c, Bst. C Ziff. 2 Bst. c–e, Ziff. V, Ziff. VI und VII Gross
format Zwischen-
format Normal-
format Kleinformat II. Vorschriftssignale 5. Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (2.65) Die Signalbilder sind quadratisch und weisen im Freien Seitenlängen von 40–60 cm und in Tunneln von mindestens 30 cm auf. IV. Hinweissignale A.
Verhaltens- und Informationshinweise 3. Besondere Fälle c. Signale «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77), «Anzeige von Fahrstreifen mit
Beschränkungen» (4.77.1), «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2), «Anzeige des Fahrstreifenverlaufs bei Baustellen» (4.77.3) und «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4) Masse und Ausgestaltung richten sich nach der Anzahl Fahrstreifen. e. Signal «Notfallspur» (4.24) Breite, Höhe und Ausgestaltung wird im Einzelfall durch das ASTRA festgelegt. g. Signal «Richtung und Entfernung zum
nächsten Notausgang» (4.94) – Breite 120 cm – Höhe 60 cm h. Signal «Notausgang» (4.95) – Breite – – 50 cm 35 cm – Höhe – – 70 cm 50 cm B.
Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen 3. Vorwegweiser (4.36–4.40, 4.51.4, 4.53, 4.54) Die längere Seite darf im Normalformat 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteigen; die kürzere Seite misst ¾ der längeren. Die Schrifthöhe muss beim Normalformat 21 cm, beim Kleinformat 14 cm betragen. 5. Besondere Fälle b. Hotelwegweiser (4.49.1) – Länge – – Je nach Schriftzug 80, 100
oder 120 cm Je nach Schriftzug 50, 65
oder 80 cm – Höhe – – 15 cm 10 cm c. Wegweisung für Fahrräder und Motorfahrräder sowie fahrzeugähnliche Geräte – Signale «Wegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder» (4.50.1), «Wegweiser für Mountainbikes» (4.50.3) und «Wegweiser für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) – Länge Je nach Anzahl Angaben 60–120 cm – Höhe Je nach Anzahl Angaben 15, 20 oder 25 cm – Wegweiser in Tabellenform für einen einzigen Adressatenkreis (4.50.5) –
Länge Je nach Anzahl Angaben 50–120 cm –
Höhe Je nach Anzahl Angaben 50–100 cm – Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise (4.50.6) –
Länge Je nach Anzahl Angaben 70–120 cm –
Höhe Je nach Anzahl Angaben 50–100 cm – Wegweiser ohne Zielangabe (4.51.1) –
Länge Je nach Anzahl Angaben 30–80 cm –
Höhe 15 cm – Signale «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) und «Bestätigungstafel» (4.51.3) –
Länge 20 cm –
Höhe Je nach Anzahl Angaben 20–80 cm – Signal «Endetafel Mountainbike-Strecke» (4.51.4) –
Seitenlängen 20 cm d. Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen – Signale «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1), «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2), «Wegweiser für Bergwander- wege» (4.52.3) und «Wegweiser für Alpinwanderwege» (4.52.4) –
Länge Je nach Anzahl Angaben, jedoch max. 110 cm –
Höhe Je nach Anzahl Angaben 10, 12, 15 oder 20 cm – Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg (4.52.5) – rautenförmig – Länge 23 cm – Höhe 14,5 cm – rechteckig – Länge 20 cm – Höhe 15 cm e. Touristische Signalisation – Touristischer Wegweiser (4.52.6) –
1 bis 3 Symbole und/oder
einzeilige Schrift – Länge 100, 130 oder 160 cm – Höhe 25 cm – Zweizeilige Schrift – Länge 130, 160 oder 190 cm – Höhe 45 cm – Touristische Symboltafel (4.52.7) – Breite Je nach Anzahl Angaben 150 oder 200 cm – Höhe 150 cm – Touristische Hinweistafel (4.52.8) – Höhe 125 cm f. Wegweiser für Umleitungen ohne Zielangabe (4.34.1) – Länge 130 cm – 130 cm 100 cm – Höhe 45 cm – 35 cm 25 cm g. Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahren-stelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) – Länge – – 120 cm 80 cm – Höhe – – 90 cm 60 cm 6. Nummerntafeln b. Nummerntafeln für Europastrassen (4.56) sowie für Autobahnen und Autostrassen (4.58) Für die Bestimmung des Formats ist die Schriftgrösse der Zielbezeichnung massgebend. c. Nummerntafeln für Anschlüsse (4.59)
sowie für Verzweigungen (4.59.1) – Breite 140 cm – Höhe 70 cm C.
Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen 2. Besondere Fälle c. Kilometertafel (4.72) – Seitenlänge 50 cm 50 cm – – d. Hektometertafel (4.73) – Breite – mit zwei oder drei Ziffern 40 cm – – – – mit vier Ziffern 50 cm – – – – Höhe 20 cm – – – e. Signale «Touristische Ankündigungstafel» (4.74.2) und «Touristische Willkommenstafel» (4.74.3) – Breite mind. 275 cm und max. 450 cm – – – Höhe mind. 215 cm und max. 350 cm – – Das Verhältnis von Breite und Höhe muss 9:7 betragen. V. Zusatztafeln Zusatztafel mit Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) – – 50 cm 35 cm Die Tafeln 5.13 kann auch in rechteckiger Form verwendet werden; Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind, Höhe rund 1/3 der Breite. Autobahnen und
Autostrassen Übrige Strassen und Wege VI. Markierungen A.
Längsmarkierungen 1. Sicherheitslinie (weiss, ununterbrochen; 6.01) – Breite 0,20 m 0,15 m – Länge mind. 50 m innerorts: mind. 20 m
ausserorts: mind. 50 m 2. Doppelte Sicherheitslinie
(weiss, ununterbrochen; 6.02) – Breite 0,20 m 0,15 m – Länge mind. 50 m innerorts: mind. 20 m
ausserorts: mind. 50 m – Zwischenraum 0,10–0,15 m 0,10–0,15 m 3. Leitlinie (weiss, unterbrochen; 6.03) a. Allgemein – Breite 0,20 m 0,15 m – Länge 6 m 3 m – Abstand 12 m 3 m / 6 m b. in Einspurbereichen – Breite 0,15 m – Länge 2 m – Abstand 4 m c. als kurzer Unterbruch von 6.01 und 6.12 – Breite 0,15 m – Länge 1 m – Abstand 1 m d. über Verzweigungen – Breite 0,15 m – Länge 1 m – Abstand 2 m 4. Doppellinie (weiss/gelb, Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) a. Allgemein7 – Breite 0,15 m – Länge Leitlinie 3 m – Abstand Leitlinien 3 m / 6 m – Zwischenraum 0,10–0,15 m b. kurze Überquerung (weiss/gelb) – Breite 0,15 m – Länge Leitlinie 1 m – Abstand Leitlinien 1 m – Zwischenraum 0,10–0,15 m c. bei Beschleunigungsstreifen – Breite 0,20 m – Länge Leitlinie 6 m – Abstand Leitlinien 12 m – Zwischenraum 0,10–0,15 m d. bei Verzögerungsstreifen – Breite 0,20 m – Länge Leitlinie 3 m – Abstand Leitlinien 3 m – Zwischenraum 0,10–0,15 m 5. Vorwarnlinie (weiss, unterbrochen; 6.05) – Breite 0,20 m 0,15 m – Länge 6 m 4 m – Abstand 3 m 2 m – Gesamtlänge mind. 100 m innerorts: mind. 24 m
ausserorts: mind. 48 m 6. Linie für Bus-Streifen
(gelb, unterbrochen/ununterbrochen; 6.08) a. Allgemein – Breite 0,20 m – Länge 4 m – Abstand 2 m b. bei Beginn und über Verzweigungen – Breite 0,20 m – Länge 1 m oder 0,50 m – Abstand 1 m oder 0,50 m 7. Linie für Radstreifen
(gelb, unterbrochen/ununterbrochen; 6.09) a. Allgemein – Breite 0,15 m – Länge 3 m – Abstand 3 m b. über Verzweigungen – Breite 0,15 m – Länge 1 m – Abstand 1 m 8. Längslinie bei Warte- und Haltelinie
(weiss, ununterbrochen; 6.12) – Breite 0,15 m – Länge höchst. 15 m 9. Randlinie und Abweislinie
(weiss, ununterbrochen; 6.15 und 6.16.4) – Breite 0,25 m 0,15 m – Länge einer Abweislinie in der Fahrbahnmitte höchst. 15 m 10. Führungslinie (weiss, unterbrochen; 6.16; 6.16.1, 6.16.2 und 6.16.3) – Breite 0,20 m 0,15 m – Länge 3 m 0,50 m oder 1 m – Abstand 3 m 0,50 m oder 1 m 11. Längsstreifen für Fussgänger
(gelb, ununterbrochen; 6.19) – Breite der Linie und der Schrägbalken 0,15 m – Breite des Streifens mind. 1,50 m – Abstand zwischen den Schrägbalken 2,50–5 m – Neigung der Schrägbalken 45° 12. Aufstellbereich für Radfahrer (6.26) – Länge mind. 4 m B.
Quermarkierungen 1. Haltelinie (ununterbrochen; 6.10) a. Allgemein – Breite 0,50 m b. auf Radstreifen und Radwegen – Breite 0,30 m 2. Wartelinie
(Reihe von Dreiecken quer zur Fahrbahn; 6.13) a. Allgemein (weiss) – Länge der Dreiecksbasis 0,50 m – Dreieckshöhe 0,60 m – Abstand zwischen den Dreiecken 0,25 m b. auf Radstreifen und Radwegen (gelb) – Länge der Dreiecksbasis 0,50 m oder 0,25 m – Dreieckshöhe 0,60 m oder 0,30 m – Abstand zwischen den Dreiecken 0,25 m oder 0,125 m c. Vorankündigung der Wartelinie (weiss; 6.14) – Breite der Dreiecksbasis 0,60 m – Länge der Dreiecksbasis 1,20 m – Linienbreite Schenkel 0,15 m – Dreieckshöhe 3,60 m 3. Fussgängerstreifen (Reihe gelber Balken parallel zum Fahrbahnrand; 6.17) – Breite der Balken 0,50 m – Länge der Balken mind. 4 m – Abstand zwischen den Balken 0,50 m – Abstand zum Fahrbahnrand höchst. 0,50 m 5. Doppelte Querlinie
(weiss-blau, ununterbrochen; 6.24) – Breite je Linie 0,20 m – Abstand zwischen Linien höchst. 0,05 m 6. Notfallspur (rot-weiss; 6.36) – Seitenlänge je Quadrat 1 m 1 m – Gesamtlänge mind. 50 m C.
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) 1. Allgemein – Breite der Umrandungslinie entsprechend der anschliessenden Sicherheits- oder Randlinie – Breite der Schräg- oder Winkelbalken 1 m mind. 0,50 m – Abstand zwischen den Schräg- oder Winkelbalken 2 m mind. 1 m8 2. Führungslinien zur Unterbrechung von Sperrflächen – Breite entsprechend der Linienbreite der Sperrfläche – Länge 1 m – Abstand 1 m D.
Markierungen für den ruhenden Verkehr 1. Parkfeld (weiss, blau, gelb) – Linienbreite 0,12 m oder 0,15 m 2. Parkverbotslinie (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) – Breite 0,15 m – Länge 3–10 m – Abstand zum Fahrbahnrand 0,50–1 m – Breite des Kreuzes 1 m – Höhe des Kreuzes ca. 0,80 m – Abstand zwischen Linie und Kreuz 0,50–1 m 3. Parkverbotsfeld (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) – Linienbreite 0,15 m – Schrifthöhe von Aufschriften 1,20 m 4. Halteverbotslinie a. Allgemein (gelb; ununterbrochen; 6.25) – Breite 0,15 m – Länge der Enden der Halteverbotslinie 0,80 m – Abstand zum Fahrbahnrand 0,50– 1 m b. vor Fussgängerstreifen (gelb; ununterbrochen; 6.18) – Breite 0,15 m – Länge mind. 10 m – Abstand vom Fahrbahnrand 0,50–1 m 5. Zickzacklinie (gelb; 6.21) – Breite 0,15 m – Breite der eingeschlossenen Fläche 2,50 m oder 2 m E.
Pfeile 1. Einspurpfeile und Richtungspfeile
(weiss/gelb; 6.06) a. Allgemein – Gesamtlänge 8 m 6 m b. auf Radstreifen und Radwegen – Gesamtlänge 1 m 2. Abweispfeile (6.07) – Breite 2 m 2 m – Länge 5 m 5 m F.
Symbole 1. Symbol «Autobahn» (5.72) – Breite 1,15 m – Höhe 2 m 2. Symbol «Fahrrad» (5.31) a. Allgemein – Breite 1 m – Höhe 1 m b. auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen – Breite 2 m – Höhe 2 m 3. Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1) – Breite 1,10 m – Höhe 0,50 m 4. Symbol «Motorrad» (5.29) – Breite 1,50 m – Höhe 0,90 m 5. Symbol «Fussgänger» (5.34) – Breite 0,50 m – Höhe 1 m 6. Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) – Breite 0,90 m – Höhe 1 m 7. Symbol «Ladestation» (5.42) – Breite 1,60 m – Höhe 0,65 m 8. Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43) – Breite 2,20 m – Höhe 3 m 9. Symbol «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (5.44) – Breite 1,50 m – Höhe 0,90 m G.
Aufschriften 1. «STOP» (weiss; 6.11) – Schrifthöhe 1,20–2 m 2. «BUS» (gelb; 6.08) – Schrifthöhe 2 m VII. Leiteinrichtungen A.
Temporäre Leiteinrichtungen 1. Leitbaken (7.01) – Breite 15–20 cm 15–20 cm9 – Höhe 70–100 cm 35–50 cm10 2. Leitkegel (7.02) – Höhe 75 cm – Abstand höchst. 10 m 3. Drehkelle (7.04) – Durchmesser 60–90 cm – Höhe 100 cm B.
Dauerhafte Leiteinrichtungen 1. Leitpfosten links (7.06) und rechts (7.05) – Breite 12–14 cm – Höhe ca. 100 cm – Höhe schwarzer Streifen 31 cm 25 cm 2. Leitpfeil (7.07) – Mehrteilig – Breite 200 cm – Höhe 50 cm – Einfach – Quadratisch – Seitenlänge 90 cm 70 cm – Rechteckig – Breite 90 cm 70 cm – Höhe 130 cm 100 cm – Abgestuft – Breite 50 cm, aufsteigend in Schritten von 20 cm – Höhe 70 cm, aufsteigend in Schritten von 30 cm 3. Inselpfosten (7.08) – Durchmesser 15–20 cm – Höhe 50–80 cm 4. Verkehrsteiler (7.09) – Breite 200 cm 100 cm – Höhe 170 cm 125 cm VIII. Faltsignale Für Faltsignale kann stets das Normalformat verwendet werden.
(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1bis, 49 Abs. 2, 51 Abs. 3 sowie 64 Abs. 7)
Abbildungen der Signale und Markierungen (Art. 1 Abs. 3)
Titel
Abbildungen der Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 1 Abs. 3)
Klammerverweis bei der Anhangnummer(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1bis, 49 Abs. 2bis sowie 64 Abs. 7)
Ziff. 1.28, 1.29, 4.38, 4.47, 4.49.1, 4.50.1, 4.50.3, 4.50.4, 4.50.6, 4.51.1, 4.51.2, 4.51.3, 4.51.4, 4.51.5, 4.52.1, 4.52.2, 4.52.3, 4.52.4, 4.52.5, 4.52.6, 4.52.7, 4.52.8, 4.70, 4.71, 4.72, 4.73, 4.74, 4.74.1, 4.74.2, 4.77, 4.77.3, 4.77.4, 4.79, 4.80, 4.81, 4.82, 4.83, 4.84, 4.85, 4.86, 4.87, 4.88, 4.89, 4.90, 4.91, 4.91bis, 4.92, 5. Gliederungstitel, 5.14, 5.20, 5.21, 5.22, 5.23, 5.24, 5.25, 5.26, 5.27, 5.28, 5.29, 5.30, 5.31, 5.31.1, 5.32, 5.33, 5.33.1, 5.34, 5.34.1, 5.34.2, 5.34.3, 5.34.4, 5.35, 5.36, 5.37, 5.38, 5.39, 5.40, 5.41, 5.41.1, 5.41.2, 5.41.3, 5.41.4, 5.41.5, 5.41.6, 5.41.7, 5.41.8, 5.41.9, 5.41.10, 5.41.11, 5.42, 5.43, 5.44, 5.45, 5.46, 5.47, 5.48, 5.49, 5.49.1, 5.49.2, 5.49.3, 5.49.4, 5.50, 5.51, 5.52, 5.53, 5.54, 5.55, 5.56, 5.57, 5.58, 5.59, 5.60, 5.61, 5.62, 5.63, 5.64, 5.65, 5.66, 5.67, 5.68, 5.69, 5.70, 5.71, 5.72, 5.73, 6. Gliederungstitel, 6.16.4, 6.19, 6.24, 6.30, 6.31, 6.32, 6.33, 6.34, 6.35, 6.36, 7. Gliederungstitel, 7.01, 7.02, 7.03, 7.04, 7.05, 7.06, 7.07, 7.08 und 7.09
1. Gefahrensignale (Art. 3–15)
b. Übrige Gefahren (Art. 11–15)
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4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91)
b. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen (Art. 49–56)
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BärenparkWankdorf30 min15 min
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| Biel/BienneWillkommenBienvenue
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Nyon
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c. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 84–89b)
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d. Informationshinweise (Art. 57–62, 89a)
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4.77.4 Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen | ||
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5. Ergänzende Angaben zu Signalen und Symbole
(Art. 49, 54a–54c, 63–65 und 69a)
a. Ergänzende Angaben zu Signalen
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b. Symbole
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… 5.38 Pistenfahrzeug |
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| .cls-1 { fill: #010101; }
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| .cls-1 { fill: #010202; }
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… 5.42 Ladestation | … 5.43 Mitfahrgemeinschaft | … 5.44 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem (Art. 49 und 64) |
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| .cls-1 { fill: #010101; } 5.49.1Luftseilbahn |
| .cls-1 { fill: #010202; }
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… 5.53Industrie und | …
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5.62Hotel-Motel | 5.63Restaurant |
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5.65Informationsstelle | 5.66Jugendherberge | 5.67Hotel |
5.68Zentrum | 5.69Sehenswürdigkeit | 5.70Aussichtspunkt |
5.71WC / Rollstuhlgerechtes WC (Art. 49) | 5.72Autobahn | .cls-1 { fill: #1d1d1b; } 5.73Landeszeichen |
6. Markierungen (Art. 72–79 und Art. 90)
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| 6.30 Taktil-visuelle Leitlinien |
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7. Temporäre und dauerhafte Leiteinrichtungen (Art. 80 und Art. 82)
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