AS 2026 260
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 82gAufgehoben
Art. 87 Abs. 1 Bst. b1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:b. Gesichtsbilder;
Art. 87a Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -expertenquinquies (Art. 109l Abs. 1 und 2 AIG)1 Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 109l Absatz 5 AIG werden Fingerabdruck- beziehungsweise Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.2 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 11 Absätze 3–5 und 11a Absätze 3–6 der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992 (AsylV 3). 3 Die Expertinnen und Experten übermitteln das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen des Grenzwachtkorps oder der kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, welche die Daten erfasst haben, die den automatischen Abgleich im Eurodac ausgelöst haben.
Art. 87b Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-DatenDas Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts und des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach den Artikeln 11b und 11c AsylV 33.
Art. 87cAufgehoben
Art. 87e Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Schengen-Staat1 Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen Nicht-Schengen-Staaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.2 Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Schengen-Staat bekanntgegeben werden, sofern:a. die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/13584 erfüllt sind; undb. der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.3 Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehöriger mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/13515 erhoben wurden:a. Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen; b. Geschlecht;c. Datum, Ort und Land der Geburt;d. Staatsangehörigkeiten;e. folgende Angaben zum Reisedokument:1. Art und Nummer des Reisedokuments,2. Ablaufdatum, 3. ausstellende Behörde, und4. ausstellender Staat;f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Personen mit Schutzgewährung, von Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, von Personen mit illegalem Aufenthalt oder von Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.4 Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden:a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:1. Datum der Erfassung,2. Datum der Übermittlung an Eurodac;b. folgende Daten zu den betroffenen Personen:1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit,3. Ort und Datum der Ausschiffung;c. Benutzerkennwort.
Art. 88a Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 2 und 3 Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 9b Abs. 4, 9c Abs. 4, 66 sowie 109l Abs. 2 AIG)1bis Handelt es sich bei der illegal aufhältigen Person oder der Person, die beim irregulären Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen wurde, um einen unbegleiteten Minderjährigen, so muss sie bei der Erfassung der Daten im Eurodac von einer Vertrauensperson begleitet werden.2 Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes, einer Beiständin, eines Vormundes oder einer Vormundin oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach den Artikeln 9b Absatz 4, 9c Absatz 4, 66 oder 109l Absatz 2 AIG.3 Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person bei der Erfassung der Daten im Eurodac und während des Überprüfungs- und Wegweisungsverfahrens unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73–81 AIG. Sie handelt zum Wohl der unbegleiteten Minderjährigen, berät sie und steht ihnen insbesondere bei der Kommunikation mit Behörden zur Seite.
II
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
20. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |