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AS 2026 263

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 15o1cbis. Abschnitt:
Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat(Art. 111abis AIG)

Art. 15obisDer Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat und die Speicherung diesbezüglicher Daten richten sich nach den Artikeln 6b und 6c der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992.

II

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

20. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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