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AS 2026 266

AS 2026 266 (AsylV 3)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Informationssysteme (Art. 96 und 99a–102 AsylG; Art. 2 BGIAA2)1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:a. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20063;b. Datenbank Kompass;c. Geschäftsverwaltung Darlehen;d. Datenbank Finanzierung, Statistik und Controlling (FiSCo);e. Datenbank Medizinalfälle;f. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;g. Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);h. Informationssystem eRetour nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. August 19994 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen;i. Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO);j. Fristenmanagementtool (FM-Tool).2 Es beteiligt sich im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich an der Verwaltung von Eurodac.

Art. 1l Eurodac1 In Eurodac werden die Daten nach Anhang 1 erfasst.2 Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewahrungsfrist der Eurodac-Daten von:a. Asylsuchenden: zehn Jahre;b. Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen werden: fünf Jahre;c. Personen, denen die Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe verweigert oder deren Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;d. Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;e. Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.3 Die biometrischen Daten, die zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen erfasst werden, werden nicht an Eurodac übermittelt.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:b. Gesichtsbilder.

Art. 6 Abs. 1 und 21 Von Kindern unter sechs Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.2 Aufgehoben

Art. 6a Sachüberschrift Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat (Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG)

Art. 6b Bekanntgabe von Daten vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat1 Vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt das SEM die Personendaten gemäss Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/20555 über das elektronische Kommunikationsnetz nach Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung.2 Im Fall von Personen, die medizinischer Versorgung oder Behandlung bedürfen, übermittelt es zudem Informationen über ihren körperlichen und psychischen Gesundheitszustand gemäss Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.3 Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 48 und 50 der Verordnung (EU) 2024/13516 sowie nach den Artikeln 3–5 und Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.

Art. 6c Speicherung der Daten, die vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werdenDie Daten nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe b werden im Informationssystem eRetour gespeichert. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt worden ist, zu löschen.

Art. 6d Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat 1 Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen Nicht-Dublin-Staaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.2 Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Dublin-Staat bekanntgegeben werden, sofern: a. die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/13587 erfüllt sind; und b. der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt. 3 Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehöriger mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/13518 erhoben wurden: a. Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen; b. Geschlecht; c. Datum, Ort und Land der Geburt;d. Staatsangehörigkeiten;e. folgende Angaben zum Reisedokument:1. Art und Nummer des Reisedokuments, 2. Ablaufdatum,3. ausstellende Behörde, 4. ausstellender Staat;f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Personen mit Schutzgewährung, von Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, von Personen mit illegalem Aufenthalt oder von Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.4 Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden:a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:1. Datum der Erfassung, 2. Datum der Übermittlung an Eurodac;b. folgende Daten zu den betroffenen Personen:1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit,3. Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;c. das Benutzerkennwort.

Art. 11 Fingerabdruckexpertinnen und -expertenquinquies (Art. 102a AsylG)1 Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102ater Absatz 5 AsylG werden Fingerabdruckexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.2 Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Fingerabdruckexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.3 Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so: a. löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage;b. informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.4 Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.5 Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Fingerabdrücke zudem, wenn:a. nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder b. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

Art. 11a Gesichtsbildexpertinnen und -expertenquinquies (Art. 102a AsylG)1 Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102ater Absatz 5 AsylG werden Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des fedpol eingesetzt.2 Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Gesichtsbildexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.3 Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder nicht übereinstimmen, so: a. löscht das SEM unverzüglich das Ergebnis der Abfrage; b. informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.4 Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.5 Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Gesichtsbilder zudem, wenn:a. nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oderb. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.6 Hat die automatische Eurodac-Abfrage sowohl in Bezug auf die Fingerabdrücke als auch auf das Gesichtsbild einen Treffer ergeben, so kann das Ergebnis von einer Gesichtsbildexpertin oder einem Gesichtsbildexperten überprüft werden.

Art. 11b Auskunftsrecht1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20209.2 Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.

Art. 11c Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten 1 Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/135810.2 Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

Art. 11d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac1 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.2 Der EDÖB ist die nationale Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 43 Absatz 9, 44, 47 Absatz 1 und 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/135811. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben zuständig.

Art. 11e Tonaufnahme im Dublin-Verfahrenquater (Art. 26 Abs. 3 AsylG)1 Die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/135112 dient: a. als Beweismittel im Dublin-Verfahren bei Zweifeln an den Aussagen, welche die asylsuchende Person während der Befragung gemacht hat; b. zur Durchführung einer Qualitätskontrolle der Befragungsberichte durch das SEM. 2 Die Tonaufnahme wird als digitale Datei auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert.3 Zur Bearbeitung von Personendaten aus einer Tonaufnahme berechtigt sind nur Mitarbeitende:a. des SEM, die für Aufgaben im Rahmen des Dublin-Verfahrens oder die Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Buchstabe b zuständig sind;b. des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), die mit dem Beschwerdeverfahren gegen einen Asylentscheid befasst sind.4 Das SEM gewährt dem BVGer auf dessen Begehren einen gesicherten Zugang zu den auf dem Server des EJPD zwischengespeicherten Tonaufnahmen. Sind die Aufnahmen während mehrerer Tage nicht zugänglich, so kann das BVGer bei Bedarf eine manuelle Transkription anfordern.5 Die asylsuchende Person kann darum ersuchen, die Tonaufnahme vor Ort anzuhören. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, teilt ihr das SEM den Ort, das Datum und die Uhrzeit mit. Die Übermittlung der digitalen Datei in jedweder Form zur Erfüllung dieses Ersuchens ist ausgeschlossen.6 Ist die Tonaufnahme unvollständig oder mangelhaft, kann die asylsuchende Person nach Kenntnisnahme der Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit eine neue Befragung verlangen. Wird nicht unmittelbar eine neue Befragung verlangt, so ist der Befragungsbericht massgebend.7 Die Tonaufnahme wird vom Server des EJPD gelöscht:a. nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG;b. im Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats aufgrund der Eröffnung eines Asylverfahrens in der Schweiz beendet wird.

II

Die Anhänge 1 und 4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

20. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 1l Abs. 1)

Daten des Eurodac-Systems

1. Daten des Asylbereichs

Antrag auf internationalen Schutz (KAT 1)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/135813 ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1358

Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurde oder dieses verlassen hat

in den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

die Tatsache, dass dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt wurde, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags

die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/135614 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/135115 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • – die betreffende Person ist bewaffnet;

  • – die betreffende Person ist gewalttätig;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 21. März 202516 (SIAG) beteiligt ist;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist

wenn der betreffende Antragsteller kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde: die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde

die Tatsache, dass infolge einer Prüfung eines Antrags im Verfahren an der Grenze eine Entscheidung rechtskräftig geworden ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

Gesuch um Teilnahme an einem Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (KAT 7)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

gegebenenfalls das Datum der Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen

gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme

gegebenenfalls das Datum der Einstellung des Aufnahmeverfahrens

Erfasste Daten von im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommenen Personen (KAT 8)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

Datum der Gewährung des internationalen Schutzes oder der Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht

2. Erfasste und verfügbare Daten des Ausländerbereichs

Illegales Überschreiten der Schengen-Aussengrenze (KAT 2)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

der Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/135817

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • – die betreffende Person ist bewaffnet;

  • – die betreffende Person ist gewalttätig;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 SIAG beteiligt ist;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist

Aufgegriffene Personen mit irregulärem Aufenthalt (KAT 3)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

Gegebenenfalls in den Fällen nach Artikel 25 Absatz 2: das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

die Tatsache, dass die Person, als Ergebnis einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder einer zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 durchgeführten Sicherheitskontrolle, eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • – die betreffende Person ist bewaffnet;

  • – die betreffende Person ist gewalttätig;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 SIAG beteiligt ist;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist

Nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Personen (KAT 9)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Ausschiffung

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

der Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • – die betreffende Person ist bewaffnet;

  • – die betreffende Person ist gewalttätig;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 SIAG beteiligt ist;

  • – es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist

(Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  • a. das Abkommen vom 26. Oktober 200418 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • b. das Übereinkommen vom 17. Dezember 200419 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  • c. das Protokoll vom 28. Februar 200820 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • d. das Protokoll vom 28. Februar 200821 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • e. das Protokoll vom 27. Juni 201922 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

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