AS 2026 279
Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 17. Juli 20251 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease) wird wie folgt geändert:
Art. 17 Tierverkehr aus und innerhalb der Impfzone1 Lebende Tiere empfänglicher Arten dürfen aus und innerhalb der Impfzone verstellt werden, wenn:a. eine klinische Untersuchung aller im Herkunftsbetrieb gehaltenen Tiere empfänglicher Arten durchgeführt wurde; undb. sie mindestens 28 Tage zuvor geimpft wurden.2 Ist in der Impfzone die Impfung aller Tiere empfänglicher Arten gemäss dem Impfplan abgeschlossen, so dürfen abweichend von Absatz 1 Buchstabe b auch nicht immunisierte Tiere verstellt werden, wenn sie negativ auf das Virus oder auf Antikörper getestet wurden.3 Kälber empfänglicher Arten dürfen nach einer klinischen Untersuchung aus und innerhalb der Impfzone verstellt werden, wenn sie sich im Zeitraum der Immunität durch maternale Antikörper befinden.4 Liegt eine Genehmigung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes vor, so dürfen Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 nicht erfüllen.
Art. 18Aufgehoben
Art. 19 Versand von Samen, Eizellen und EmbryonenSamen, Eizellen und Embryonen dürfen aus der Impfzone versendet werden, wenn die Spendertiere 28 Tage vor dem Datum der Entnahme sowie während des gesamten Entnahmezeitraums keine klinischen Symptome aufweisen. Die Spendertiere müssen zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Sie wurden mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum geimpft und befinden sich am Versanddatum noch im Zeitraum der Immunität.b. Sie wurden wie folgt anhand von Blutproben serologisch negativ auf Antikörper getestet:1. für den Versand von Samen: am ersten Tag der Entnahme und mindestens 28 Tage nach dem Entnahmezeitraum;2. für den Versand von Embryonen und Eizellen: am Tag der Entnahme.
Art. 20 Versand von Häuten und Fellen1 Unverarbeitete Häute und Felle dürfen aus der Impfzone verbracht werden, wenn sie einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter unterzogen werden, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 finden keine Anwendung auf die Häute und Felle eines Tieres, bei dem die Voraussetzungen von Artikel 17 Absätze 1–3 erfüllt sind.
Art 21 Anforderungen an die Fahrzeuge1 Fahrzeuge, die für den Transport von Tieren empfänglicher Arten verwendet werden, müssen dicht sein und sowohl vor als auch nach jeder Fahrt gereinigt, desinfiziert und mit einem Insektenbekämpfungsmittel behandelt werden.2 Beim Transport von Tieren empfänglicher Arten direkt zu einem Schlachthof oder bei jeglichem Transport von Häuten und Fellen solcher Tiere genügt die Reinigung nach dem Transport.
II
Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2026 in Kraft.2
3. Juni 2026 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |