AS 2026 294
AS 2026 294 (KVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20221,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken1 In Artikel 58b Absätze 3 und 4 wird «des Departements» ersetzt durch «des EDI».2 In den Artikeln 21 Absätze 1 und 3 sowie 58f Absatz 7 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAG».
Art. 18 Abs. 2septies2septies Sie führt folgende Fonds:a. den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15b des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20043; b. den Fonds für die Rückerstattungen.
Art. 25 Abs. 2 Bst. h2 Diese Leistungen umfassen:h. die folgenden Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen:1. Leistungen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln,2. pharmazeutische Leistungen zur Optimierung der ärztlich angeordneten Arzneimitteltherapie und der Therapietreue sowie die damit im Zusammenhang stehende Durchführung oder Veranlassung von Analysen und die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die in interprofessioneller Absprache mit den behandelnden Ärzten und Ärztinnen erfolgen.
Art. 25a Abs. 4 zweiter Satz4 … Betrifft nur den französischen Text. …
Art. 26 Medizinische Prävention1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind.2 Die Untersuchungen oder vorsorglichen Massnahmen werden von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt oder angeordnet. Sie können auch von einem Apotheker oder einer Apothekerin ohne ärztliche Anordnung im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d durchgeführt werden.
Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. b, e und f sowie 3Mutterschaft und Leistungen von Hebammen2 Diese Leistungen umfassen:b. die Niederkunft zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;e. die ambulante Betreuung im Wochenbett zur Pflege und Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und gesundem Kind durch Hebammen; f. die der Mutter und dem gesunden Kind: 1. von Ärzten und Ärztinnen oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Hebammen verordneten Analysen und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, 2. von Ärzten und Ärztinnen verordneten oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Hebammen angewendeten Arzneimittel.3 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt zudem unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen ab Beginn der Schwangerschaft, während der Niederkunft und bis zu dem vom Bundesrat bestimmten Zeitpunkt nach der Niederkunft oder dem Ende der Schwangerschaft die Kosten für folgende, der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienenden Leistungen zugunsten der Mutter oder des Kindes:a. von Hebammen mit oder ohne ärztliche Anordnung ambulant oder im Geburtshaus erbrachte oder von Hebammen verordnete Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen;b. von Hebammen mit oder ohne ärztliche Verordnung angewendete Arzneimittel sowie von Hebammen verordnete Analysen und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände.
Art. 32 Abs. 33 Der Bundesrat kann je nach Art der Leistung die Häufigkeit der Überprüfung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit differenziert festlegen und nur einzelne dieser Kriterien überprüfen.
Art. 33 Abs. 2 und 62 Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absätze 2 und 3 sowie 31 Absatz 1 näher.6 Bei der Bezeichnung prophylaktischer Impfungen ist höchstens eine der Kommissionen nach Absatz 4 beizuziehen.
Art. 41 Abs. 1bis, 1ter, 2bis Einleitungssatz, 2ter, 2quater, 3, 3bis und 41bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen legen die Kantonsregierungen Referenztarife fest. Diese richten sich nach der Entschädigung für eine vergleichbare Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital, das die Behandlung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere wie der Referenztarif und vergleichbare Behandlungen festzulegen sind. Bei stationärer Behandlung in einem Listenspital übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig (Art. 49a) wie folgt:a. nach dem Referenztarif, höchstens aber nach dem Tarif des behandelnden Spitals; b. nach dem Tarif des gewählten Leistungserbringers, sofern:1. ein Notfall vorliegt, oder2. der Wohnkanton die Behandlung beim gewählten Leistungserbringer vorgängig bewilligt hat; er erteilt die Bewilligung, wenn kein Spital auf seiner Spitalliste die erforderlichen Leistungen anbietet. 1ter Absatz 1bis mit Ausnahme von Buchstabe b gilt sinngemäss für Geburtshäuser.2bis Absatz 1bis gilt sinngemäss für die Übernahme der Vergütung bei stationärer Behandlung in einem Listenspital bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen:2ter Bei Versicherten nach Absatz 2bis gilt der Kanton, an den sie einen Anknüpfungspunkt haben, als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes.2quater Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung nach dem Referenztarif nach Absatz 1bis des Referenzkantons, höchstens aber nach dem Tarif des behandelnden Spitals. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest. Liegt ein Notfall vor, so übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam die Vergütung nach dem Tarif, der im Standortkanton des Leistungserbringers gilt. 3 Aufgehoben3bis Aufgehoben4 Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Der Versicherer muss nur die Kosten der Leistungen übernehmen, die von Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, auf welche die versicherte Person ihr Wahlrecht beschränkt hat; er muss die Kosten der Leistungen nicht übernehmen, die von anderen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, es sei denn, er hat vorgängig die besondere Gutsprache erteilt oder es liegt ein Notfall vor. Der Versicherer erteilt die besondere Gutsprache, sofern die Behandlung von den von ihm ausgewählten Leistungserbringern nicht angeboten wird.
Art. 42 Abs. 2 und 3ter2 Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). In Abweichung von Absatz 1 schuldet der Versicherer:a. den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung im Fall der stationären Behandlung;b. die Vergütung der Leistungen, für die das BAG oder das EDI eine Rückerstattung nach Artikel 52b vorgesehen hat.3ter Der Leistungserbringer hat die Rechnungen dem Schuldner in elektronischer Form zu übermitteln. Auf Verlangen der versicherten Person übermittelt er sie ihr kostenlos in Papierform. Die Leistungserbringer und die Versicherer oder deren Verbände vereinbaren einen gesamtschweizerisch einheitlichen Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnungen. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, legt der Bundesrat den Standard fest.
Art. 42a Abs. 2, 2bis, 2ter und 32 Die Versichertenkarte wird für die administrativen Prozesse für Leistungen nach diesem Gesetz verwendet. Zudem dient sie als:a. Identifikationsmittel nach Artikel 7 Absatz 2 EPDG4;b. Identifikationsmittel für den Kontakt mit den Versicherern.2bis Der Bundesrat kann weitere Zwecke festlegen.2ter Ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes darf sie nur verwendet werden, wenn eine formelle gesetzliche Grundlage dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck und die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. 3 Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Abgabe der elektronischen und der physischen Versichertenkarte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen und organisatorischen Standards. Er kann den Zeitpunkt festlegen, ab dem die Versichertenkarte in elektronischer Form abzugeben ist. Er kann vorsehen, dass die Karte auf Verlangen der versicherten Person auch in physischer Form abgegeben wird.
Art. 43 Abs. 77 Der Bundesrat kann Grundsätze für die Erarbeitung, Weiterentwicklung sowie die regelmässige Anpassung und Pflege der Tarife aufstellen, um eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu gewährleisten. Er berücksichtigt insbesondere die Kostentransparenz, die Effizienz bei der Leistungserbringung und die Effizienzgewinne aufgrund technischer Fortschritte. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.
Art. 46 Abs. 1bis1bis Betrifft nur den französischen Text.
Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 3 und 21 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 und 43 Absatz 6:a. erlässt das EDI:3. Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach den Artikeln 25 Absatz 2 Buchstabe b und 25a Absätze 1bis und 2 sowie Artikel 29 Absätze 2 Buchstabe f und 3 Buchstabe b verwendet werden;2 Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG5) werden zusätzlich Kosten für die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach den Artikeln 14ter Absatz 5 und 14sexies des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung (IVG) zu den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Höchstpreisen übernommen.
Art. 52b Rückerstattungen1 Bei der Festlegung des Preises der Arzneimittel nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b kann das BAG ausnahmsweise, soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 32 erforderlich ist, für die Inhaberin der Zulassung die Pflicht vorsehen, einen Teil des Arzneimittelpreises oder der Kosten dem Versicherer oder dem Fonds nach Artikel 18 Absatz 2septies Buchstabe b zurückzuerstatten.2 Bei der Festlegung des Preises der Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 IVG7 kann das zuständige Bundesamt ausnahmsweise, soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 32 erforderlich ist, für die Inhaberin der Zulassung die Pflicht vorsehen, einen Teil des Arzneimittelpreises oder der Kosten dem Versicherer oder dem Fonds nach Artikel 18 Absatz 2septies Buchstabe b zurückzuerstatten.3 Der Bundesrat kann das EDI ermächtigen, Rückerstattungen nach Absatz 1 in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a vorzusehen.4 Der Bundesrat regelt:a. die Voraussetzungen, unter denen Rückerstattungen vorgesehen werden können;b. die Berechnung und die Modalitäten der Rückerstattungen;c. die Aufteilung der dem Fonds einbezahlten Beträge zwischen den Versicherern und den Kantonen;d. die Verwaltungskosten des Fonds.5 Das BAG kann Organen der Krankenversicherung, Organen einer anderen Sozialversicherung sowie weiteren Personen, Stellen und Behörden die mit Rückerstattungen verbundenen Daten bekannt geben, die für die Wahrnehmung der Rückerstattungsansprüche oder aus einem anderen Grund für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bekanntgabe.6 Beschwerden von Versicherern oder von Kantonen gegen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 52c Vertraulichkeit von Informationen betreffend Rückerstattungen1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Informationen zur Höhe, zur Berechnung oder zu den Modalitäten von Rückerstattungen an die Versicherer oder an den Fonds nach Artikel 18 Absatz 2septies Buchstabe b gestützt auf Tarifverträge, Vereinbarungen oder Verfügungen des BAG Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Dies gilt auch für Rückerstattungsvereinbarungen, die den zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 bekannt gegeben werden. 2 Dürfen die Informationen nach Absatz 1 Dritten nicht zugänglich gemacht werden, so verweigert die zuständige Behörde den Zugang in Verfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20048 (BGÖ) oder entsprechenden kantonalen Regelungen.3 Das BAG publiziert regelmässig einen von einer unabhängigen Stelle erarbeiteten Bericht über die Umsetzung der Preismodelle nach Artikel 52b.
Art. 52d Vorläufige Vergütung von Arzneimitteln1 Produkte, für die eine Aufnahme in die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b beantragt werden kann, und neue Indikationen, für die ein grosser medizinischer Bedarf ausgewiesen ist und die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut den Status für eine Behandlung in einem der beschleunigten Verfahren erhalten haben, können auf Gesuch der designierten Zulassungsinhaberin und nach Anhören der zuständigen Kommission per Datum der Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut zu einem vom BAG festgelegten provisorischen Preis vorläufig mit der Auflage einer möglichen Rückerstattungspflicht in eine provisorische Liste von vergüteten Arzneimitteln aufgenommen und vergütet werden.2 Das BAG entscheidet innerhalb von 24 Monaten nach einer vorläufigen Aufnahme nach Absatz 1 über ein allfälliges Gesuch um definitive Aufnahme in die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b. Ist die Zulassungsinhaberin mit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das BAG einverstanden, so heisst das BAG das Gesuch gut. Lehnt die Zulassungsinhaberin die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das BAG ab, so weist das BAG das Gesuch ab.3 Zieht die Zulassungsinhaberin ihr Gesuch um definitive Aufnahme eines Produkts, das auf der provisorischen Liste geführt ist, zurück oder weist das BAG das Gesuch um definitive Aufnahme ab, so kann das BAG das betreffende Gesuch und den zuletzt vergüteten Preis den Adressaten nach Artikel 52b Absatz 5 bekannt geben. Eine weitere Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen der Einzelfallvergütung von nicht mehr in den provisorischen Listen (Abs. 1; Art. 14sexies IVG9) aufgeführten Arzneimitteln ist während höchstens fünf Jahren zulässig. Der Bundesrat regelt die Höhe der Vergütung, wobei höchstens der Preis der provisorischen Liste wirtschaftlich ist.4 Bei Gutheissung und bei Abweisung des Gesuchs nach Absatz 2 legt das BAG die Differenz zwischen dem Preis der vorläufigen Aufnahme und dem als wirtschaftlich erachteten Preis fest. Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, den während des Zeitraums nach Absatz 2 erzielten Mehrumsatz gemäss der übernommenen Finanzierung dem Fonds nach Artikel 18 Absatz 2septies Buchstabe b zurückzuerstatten. Die Zulassungsinhaberin ist zur Bekanntgabe der Verkaufszahlen verpflichtet. Sollte ein Minderumsatz durch einen zu tief festgelegten provisorischen Preis resultieren, so wird dieser während eines befristeten Zeitraums nach der definitiven Aufnahme kompensiert.5 Informationen zur Differenz nach Absatz 4, zum von der Zulassungsinhaberin zurückerstatteten Mehrumsatz und damit zusammenhängende Informationen sind vom BGÖ10 oder entsprechenden kantonalen Regelungen ausgenommen. Artikel 52b Absatz 5 gilt sinngemäss.6 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er sieht insbesondere vor, dass das BAG und die Zulassungsinhaberin bereits vor der vorläufigen Aufnahme in einen Dialog hinsichtlich der Beurteilung der Aufnahmebedingungen treten. Die Ergebnisse solcher Vorabklärungen werden protokolliert.
Art. 52e Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen1 Erreicht ein Arzneimittel nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b ein grosses Marktvolumen in der Schweiz, so kann die Inhaberin der Zulassung bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste oder anlässlich der nächsten Überprüfung der Aufnahmebedingungen verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des tatsächlich erzielten Umsatzes zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszugleichen. Das BAG berücksichtigt in seiner Verfügung bezüglich der Verpflichtung zum Ausgleich bereits bestehende Auflagen zu Mengen oder Umsätzen, die Versorgungssicherheit, produktspezifische Gegebenheiten bei der Herstellung und beim Vertrieb, sowie die Anzahl vergüteter Indikationen angemessen. 2 Erreicht ein Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 IVG11 ein grosses Marktvolumen in der Schweiz, so kann die Inhaberin der Zulassung bei der Aufnahme in die Liste nach Artikel 14ter Absatz 5 IVG oder anlässlich der nächsten Überprüfung der Aufnahmebedingungen verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des tatsächlich erzielten Umsatzes zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszugleichen. Das BAG berücksichtigt in seiner Verfügung bezüglich der Verpflichtung zum Ausgleich bereits bestehende Auflagen zu Mengen oder Umsätzen, die Versorgungssicherheit, produktspezifische Gegebenheiten bei der Herstellung und beim Vertrieb, sowie die Anzahl vergüteter Indikationen angemessen.3 Für die Vertraulichkeit der Ausgleiche gelten die Artikel 52b Absatz 5 und 52c sinngemäss. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 53 Abs. 11 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 41 Absatz 1bis, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1–3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 56a Gezielte Informationen der Versicherten1 Die Versicherer können die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren. 2 Die Versicherer informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme über den Zweck der gezielten Information nach Absatz 1 und weisen die Versicherten darauf hin, dass der Erhalt der Informationen freiwillig ist und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs besteht.
Art. 64 Abs. 6 Bst. d und 76 Der Bundesrat kann:d. Betrifft nur den französischen und italienischen Text.7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:a. Leistungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3;b. Leistungen nach den Artikeln 25, 25a, 27, 28 und 30, die ab Beginn der durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen bestimmten Schwangerschaft, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft oder dem Ende der Schwangerschaft erbracht werden.
Art. 84 Abs. 1 Bst. j1 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG12 betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:j. die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen zu informieren.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2025
1 Die kantonalen Referenztarife für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 den Anforderungen nach Artikel 41 Absatz 1bis entsprechen.
2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 auf einen Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnungen nach Artikel 42 Absatz 3ter einigen, so legt der Bundesrat den Standard fest.
3 Beträge, die die Inhaberinnen der Zulassung als Rückerstattungen infolge der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln der Spezialitätenliste gemäss bisherigem Recht dem Insolvenzfonds zurückerstattet haben, werden beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 dem Fonds nach Artikel 18 Absatz 2septies Buchstabe b übertragen.
4 Artikel 52c gilt auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. März 2025 hängigen Verfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten.
5 Vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 in die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b aufgenommene Produkte fallen im Umfang des vor dem Inkrafttreten der Regelung von Artikel 52e erzielten Umsatzes während zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 nicht unter die Regelung von Artikel 52e.
6 Der Bundesrat wird beauftragt, die nationale ambulante Tarifstruktur dahingehend zu ändern, dass eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils festgelegt wird. Diese Änderung setzt er nach Konsultation der Tarifpartner per 1. Januar 2026 um.
7 Der Bundesrat evaluiert die Auswirkungen der Änderung vom 21. März 2025 und erstattet dem Parlament spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung Bericht.
8 Das BAG evaluiert die Umsetzung und die Auswirkungen der Ausgleichsmodelle nach Artikel 52e Absätze 1 und 2, namentlich betreffend die Einsparungen, den Zugang zu neuen Arzneimitteln sowie die Verzögerungen bei der Einreichung beim Schweizerischen Heilmittelinstitut und beim Marktzugang, und legt spätestens vier Jahre nach Ablauf der Frist nach Absatz 5 einen entsprechenden Bericht vor.
IV
Die Koordinationsbestimmungen finden sich im Anhang 2.
V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.13
2 Die Artikel 42 Absatz 3ter und Absatz 2 der Übergangsbestimmungen, 56a und 84 Absatz 1 Buchstabe j werden auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt.
3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
5. Juni 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung
Art. 14 Abs. 22 Für medizinische Massnahmen gilt Artikel 32 KVG15 sinngemäss. Ihre Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.
Art. 14bis Sachüberschrift und Abs. 1 erster SatzBetrifft nur den französischen Text.
Art. 14ter Abs. 3 Bst. b und bbis3 Er kann die Vergütung von Arzneimitteln regeln, die:b. in der Schweiz zugelassen sind, jedoch nicht in der Spezialitätenliste, in der gestützt auf Absatz 5 erstellten Liste oder in der provisorischen Liste nach Artikel 14sexies Absatz 1 dieses Gesetzes oder Artikel 52d Absatz 1 KVG16 aufgenommen sind; bbis. aufgrund der in Artikel 14sexies Absatz 3 dieses Gesetzes oder Artikel 52d Absatz 3 KVG genannten Gründe nicht mehr in der provisorischen Liste nach Artikel 14sexies dieses Gesetzes oder Artikel 52d Absatz 1 KVG aufgeführt sind; eine weitere Vergütung ist während höchstens fünf Jahren zulässig, wobei der Preis der provisorischen Liste nicht überschritten werden darf; oder
Einfügen vor dem Gliederungstitel IIbis
Art. 14quater Rückerstattungen1 Bei der Festlegung des Preises der Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 kann das zuständige Bundesamt ausnahmsweise, soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 32 KVG17 erforderlich ist, für die Inhaberin der Zulassung die Pflicht vorsehen, einen Teil des Arzneimittelpreises oder der Kosten dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 zurückzuerstatten. 2 Bei der Festlegung des Preises der Arzneimittel nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG kann das Bundesamt für Gesundheit ausnahmsweise, soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 32 KVG erforderlich ist, für die Inhaberin der Zulassung die Pflicht vorsehen, einen Teil des Arzneimittelpreises oder der Kosten dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 zurückzuerstatten.3 Der Bundesrat regelt:a. die Voraussetzungen, unter denen Rückerstattungen vorgesehen werden können;b. die Berechnung und die Modalitäten der Rückerstattungen;c. die Aufteilung der dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 einbezahlten Beträge zwischen der Invalidenversicherung und den Kantonen aufgrund der Kostenvergütung von stationären Behandlungen nach Artikel 14bis.4 Beschwerden von Versicherern nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 201418 oder von Kantonen gegen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 14quinquies Bekanntgabe und Vertraulichkeit von Informationen betreffend Rückerstattungen1 Das zuständige Bundesamt kann Organen der Invalidenversicherung, Organen einer anderen Sozialversicherung sowie weiteren Personen, Stellen und Behörden die mit Rückerstattungen verbundenen Daten bekannt geben, die für die Wahrnehmung der Rückerstattungsansprüche oder aus einem anderen Grund für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bekanntgabe. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Informationen nach Absatz 1 Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. 3 Dürfen die Informationen nach Absatz 1 Dritten nicht zugänglich gemacht werden, so verweigert die zuständige Behörde den Zugang in Verfahren gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200419 (BGÖ) oder entsprechenden kantonalen Regelungen. 4 Das zuständige Bundesamt publiziert regelmässig einen von einer unabhängigen Stelle erarbeiteten Bericht über die Umsetzung der Preismodelle nach Artikel 14quater.
Art. 14sexies Vorläufige Vergütung von Arzneimitteln1 Produkte, für die eine Aufnahme in die Liste nach Artikel 14ter Absatz 5 beantragt werden kann, und neue Indikationen, für die ein grosser medizinischer Bedarf ausgewiesen ist und die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut den Status für eine Behandlung in einem der beschleunigten Verfahren erhalten haben, können auf Gesuch der designierten Zulassungsinhaberin und nach Anhören der zuständigen Kommission per Datum der Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut zu einem vom zuständigen Bundesamt festgelegten provisorischen Preis vorläufig mit der Auflage einer möglichen Rückerstattungspflicht in eine provisorische Liste von vergüteten Arzneimitteln aufgenommen und vergütet werden.2 Das zuständige Bundesamt entscheidet innerhalb von 24 Monaten nach einer vorläufigen Aufnahme nach Absatz 1 über ein allfälliges Gesuch um definitive Aufnahme in die Liste nach Artikel 14ter Absatz 5. Ist die Zulassungsinhaberin mit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das zuständige Bundesamt einverstanden, so heisst das zuständige Bundesamt das Gesuch gut. Lehnt die Zulassungsinhaberin die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das zuständige Bundesamt ab, so weist das zuständige Bundesamt das Gesuch ab.3 Zieht die Zulassungsinhaberin ihr Gesuch um definitive Aufnahme eines Produkts, das auf der provisorischen Liste geführt ist, zurück oder weist das zuständige Bundesamt das Gesuch um die definitive Aufnahme ab, so können zurückgezogene oder zurückgewiesene Gesuche sowie der zuletzt vergütete Preis den Adressaten gemäss Artikel 14quinquies Absatz 1 bekannt gegeben werden. 4 Bei Gutheissung und bei Abweisung des Gesuchs nach Absatz 2 legt das zuständige Bundesamt die Differenz zwischen dem Preis der vorläufigen Aufnahme und dem als wirtschaftlich erachteten Preis fest. Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, den während des Zeitraums nach Absatz 2 erzielten Mehrumsatz gemäss der übernommenen Finanzierung an den Ausgleichsfonds nach Artikel 79 zurückzuerstatten. Die Zulassungsinhaberin ist zur Bekanntgabe der Verkaufszahlen verpflichtet. Sollte ein Minderumsatz durch einen zu tief festgelegten provisorischen Preis resultieren, so wird dieser während eines befristeten Zeitraums nach der definitiven Aufnahme kompensiert. 5 Informationen zur Differenz nach Absatz 4, zum von der Zulassungsinhaberin zurückerstatteten Mehrumsatz und damit zusammenhängende Informationen sind vom BGÖ20 oder entsprechenden kantonalen Regelungen ausgenommen. Artikel 14quinquies Absatz 1 gilt sinngemäss.6 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er sieht insbesondere vor, dass das zuständige Bundesamt und die Zulassungsinhaberin bereits vor der vorläufigen Aufnahme in einen Dialog hinsichtlich der Beurteilung der Aufnahmebedingungen treten. Die Ergebnisse solcher Vorabklärungen werden protokolliert.
Art. 14septies Ausgleich an die Invalidenversicherung bei grossen Marktvolumen1 Erreicht ein Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 ein grosses Marktvolumen in der Schweiz, so kann die Inhaberin der Zulassung bei der Aufnahme in die Liste nach Artikel 14ter Absatz 5 oder anlässlich der nächsten Überprüfung der Aufnahmebedingungen verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des tatsächlich erzielten Umsatzes zugunsten der Invalidenversicherung auszugleichen. Das zuständige Bundesamt berücksichtigt in seiner Verfügung bezüglich der Verpflichtung zum Ausgleich bereits bestehende Auflagen zu Mengen und Umsätzen, die Versorgungssicherheit, produktspezifische Gegebenheiten bei der Herstellung und beim Vertrieb, sowie die Anzahl vergüteter Indikationen angemessen.2 Erreicht ein Arzneimittel nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG21 ein grosses Marktvolumen in der Schweiz, so kann die Inhaberin der Zulassung bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste oder anlässlich der nächsten Überprüfung der Aufnahmebedingungen verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des tatsächlich erzielten Umsatzes zugunsten der Invalidenversicherung auszugleichen. Das zuständige Bundesamt berücksichtigt in seiner Verfügung bezüglich der Verpflichtung zum Ausgleich bereits bestehende Auflagen zu Mengen oder Umsätzen, die Versorgungssicherheit, produktspezifische Gegebenheiten bei der Herstellung und beim Vertrieb, sowie die Anzahl vergüteter Indikationen angemessen.3 Für die Vertraulichkeit der Ausgleiche gilt Artikel 14quinquies sinngemäss. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Einfügen nach dem Gliederungstitel IIbis
Art. 14octiesBisheriger Art. 14quater
Art. 27ter Abs. 1 dritter und vierter Satz sowie 31 … Der Bundesrat kann festlegen, welche Kategorien von Leistungserbringern auf der Rechnung die AHV-Nummer aufführen müssen. Die versicherte Person erhält eine Kopie der Rechnung. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Kategorien von Leistungserbringern, die ihre Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln haben, und den Standard für die elektronische Übermittlung.
Art. 48 Abs. 1 und 31 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG22 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.3 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG besteht bei medizinischen Eingliederungsmassnahmen kein Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen.
Art. 67 Abs. 1bis1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten, die durch die Erstellung der Liste der Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 oder Artikel 14sexies entstehen, durch die Versicherung vergütet werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 20251 Artikel 14quinquies Absätze 2 und 3 gilt auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. März 2025 hängigen Verfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten.2 Vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 in die Liste nach Artikel 14ter Absatz 5 aufgenommene Produkte fallen im Umfang des vor dem Inkrafttreten der Regelung von Artikel 14septies erzielten Umsatzes während zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 nicht unter die Regelung von Artikel 14septies.3 Das zuständige Bundesamt evaluiert die Umsetzung und die Auswirkungen der Ausgleichsmodelle nach Artikel 14septies Absätze 1 und 2, namentlich betreffend die Einsparungen, den Zugang zu neuen Arzneimitteln sowie die Verzögerungen bei der Einreichung beim Schweizerischen Heilmittelinstitut und beim Marktzugang, und legt spätestens vier Jahre nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 einen entsprechenden Bericht vor.
2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 201423
Art. 48 Bst. cAufgehoben
(Ziff. IV)
Koordination mit anderen Erlassen
1. Änderung vom 29. September 2023 des KVG
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des KVG24 oder die Änderung vom 29. September 202325 des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen) in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt:
Art. 32 Abs. 3, 4 und 53 Der Bundesrat kann je nach Art der Leistung die Häufigkeit der Überprüfung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit differenziert festlegen und nur einzelne dieser Kriterien überprüfen. 4 Leistungen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht oder nicht mehr wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich sind, werden anhand eines evidenzbasierten Verfahrens evaluiert. Das Evaluationsverfahren beruht auf transparenten Kriterien und den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist verhältnismässig.5 Leistungen, die gemäss dem evidenzbasierten Verfahren die Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet.
Art. 53 Abs. 11 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 41 Absatz 1bis, 45, 46 Absatz 4, 46a Absatz 2, 47, 47b Absatz 2, 51 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2. Änderung vom 22. Dezember 2023 des KVG
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des KVG26 oder die Änderung vom 22. Dezember 202327 des KVG (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt:
Art. 41 Abs. 1bis und 2quater1bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen legen die Kantonsregierungen Referenztarife fest. Diese richten sich nach der Entschädigung für eine vergleichbare Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital, das die Behandlung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere wie der Referenztarif und vergleichbare Behandlungen festzulegen sind. Bei stationärer Behandlung in einem Listenspital übernimmt der Versicherer die Vergütung wie folgt:a. nach dem Referenztarif, höchstens aber nach dem Tarif des behandelnden Spitals; b. nach dem Tarif des gewählten Leistungserbringers, sofern: 1. ein Notfall vorliegt, oder 2. der Wohnkanton die Behandlung beim gewählten Leistungserbringer vorgängig bewilligt hat; er erteilt die Bewilligung, wenn kein Spital auf seiner Spitalliste die erforderlichen Leistungen anbietet.2quater Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen übernimmt der Versicherer bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung nach dem Referenztarif nach Absatz 1bis des Referenzkantons, höchstens aber nach dem Tarif des behandelnden Spitals. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest. Liegt ein Notfall vor, so übernimmt der Versicherer die Vergütung nach dem Tarif, der im Standortkanton des Leistungserbringers gilt.
Art. 42 Abs. 22 Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). In Abweichung von Absatz 1 schuldet der Versicherer:a. die Vergütung bei stationärer Behandlung;b. die Vergütung der Leistungen, für die das BAG oder das EDI eine Rückerstattung nach Artikel 52b vorgesehen hat.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 31 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 und 43 Absatz 6:a. erlässt das EDI:3. Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die für Pflegeleistungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, die nicht im Rahmen einer stationären Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 erbracht werden, oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder nach Artikel 29 Absätze 2 Buchstabe f und 3 Buchstabe b verwendet werden;
Art. 64 Abs. 7 Bst. b7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:b. Leistungen nach den Artikeln 25, 27, 28 und 30, die ab Beginn der durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen bestimmten Schwangerschaft, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft oder dem Ende der Schwangerschaft erbracht werden.