AS 2026 299
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 20. November 20241 über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. f1 Der Herkunftsnachweis umfasst mindestens:f. bei importierten ausländischen Herkunftszertifikaten für erneuerbare Gase: das Ausstellungsdatum des ursprünglichen ausländischen Herkunftszertifikats;
Gliederungstitel vor Art. 84.Abschnitt:
Übertragung ausländischer Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase, ausländischer Herkunftszertifikate für erneuerbare Gase und weiterer ausländischer Zertifikate für erneuerbare Gase
Art. 8 Abs. 1 Bst. c, 3 und 41 Um in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst zu werden, muss ein ausländischer Herkunftsnachweis für erneuerbare Gase oder ein ausländisches Herkunftszertifikat für erneuerbare Gase folgende Bedingungen erfüllen:c. Das ausländische Herkunftszertifikat für erneuerbare Gase wurde von einem nationalen Register ausgegeben oder über das «European Renewable Gas Registry»2 gehandelt beziehungsweise der ausländische Herkunftsnachweis für erneuerbare Gase beruht auf dem europäischen Energiezertifikatsstandard3 der «Association of Issuing Bodies»4.3 Wird ein ausländisches Herkunftszertifikat für erneuerbare Gase in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, so ist es im ursprünglichen Register zu löschen.4 Ein ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase, das weder ein Herkunftsnachweis noch -zertifikat ist, aus einem Land, das über kein Register verfügt, wird in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, wenn es die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a, b und d erfüllt. Der Importeur des ausländischen Zertifikats muss nachweisen, dass die kommerzielle Doppelzählung ausgeschlossen ist.
Art. 10 Abs. 2 und 42 Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen, notwendige Informationen und Berichte verlangen sowie eine Erneuerung der Beglaubigung verlangen. 4 Sie überwacht die Übertragung der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz sowie den Export von Herkunftsnachweisen und den Import von Herkunftsnachweisen und Herkunftszertifikaten und weiteren ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
27. Mai 2026 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |