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AS 2026 3

Postverordnung (VPG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Postverordnung vom 29. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. i–oIn dieser Verordnung bedeuten:i. elektronische Sendung: von einer Absenderin oder einem Absender elektronisch an das hybride Zustellsystem übermittelte Inhalte oder Daten, die in der endgültigen Form den Empfängerinnen oder Empfängern als adressierte Sendung sowohl über den elektronischen als auch über den hybriden Kanal zugestellt werden können; als elektronische Sendungen gelten auch Sendungen des elektronischen Rechtsverkehrs, die nur über den elektronischen Kanal zugestellt werden können;j. hybrides Zustellsystem: System der Post, mit dem eine Absenderin oder ein Absender elektronische Sendungen aufgeben und über den elektronischen oder den hybriden Kanal einer Empfängerin oder einem Empfänger zustellen lassen kann;k. elektronischer Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger elektronisch zugestellt wird;l. hybrider Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger als Brief (Art. 2 Bst. c PG) oder Paket (Art. 2 Bst. d PG) zugestellt wird;m. elektronische Einzelsendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt;n. elektronische Massensendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu individuellen Vertragsbedingungen zur Beförderung übergibt;o. Sortieren elektronischer Sendungen: Prozess, der die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal gemäss den Vorgaben der Empfängerin oder des Empfängers sicherstellt.

Art. 29 Abs. 1 Bst. e1 Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:e. elektronische Sendungen.

Art. 32 Abs. 11 Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bei Briefen und Paketen zu 90 Prozent einzuhalten.

Gliederungstitel nach Art. 351a. Abschnitt: Hybrides Zustellsystem

Art. 35a LeistungenDie Post gewährleistet die Grundversorgung mit einem hybriden Zustellsystem und erbringt für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz folgende Leistungen:a. das Betreiben einer Plattform für das Annehmen, Sortieren, Zustellen und Zwischenspeichern elektronischer Sendungen;b. das Bereitstellen einer Benutzeroberfläche und von Schnittstellen, die den Nutzerinnen und Nutzern das Versenden sowie das Abrufen empfangener und versendeter elektronischer Sendungen ermöglicht;c. das Zustellen elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal;d. das Ausdrucken, Kuvertieren oder Verpacken, Frankieren und Aufgeben des Inhalts einer elektronischen Sendung als Brief oder Paket;e. das Verständigen der Empfängerin oder des Empfängers unmittelbar nach der Zustellung einer an sie oder ihn adressierten elektronischen Sendung über den elektronischen Kanal;f. das Übermitteln elektronischer Sendungen an eine anerkannte Plattform nach der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren;g. die Identifikation und Authentifikation der Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 35b Zustellung über den elektronischen Kanal1 Für die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen Kanal ist die ausdrückliche Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich. Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.2 Die Post ermöglicht den Empfängerinnen und Empfängern, die elektronischen Sendungen abzurufen, unmittelbar nachdem sie diese angenommen hat.3 Sie versieht alle elektronischen Sendungen nach der Annahme mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur.4 Die Post stellt der Absenderin oder dem Absender unmittelbar nach der Zustellung einer elektronischen Sendung eine Eingangsbestätigung aus. Sie stellt ihr oder ihm auf Wunsch überdies folgende Bestätigungen aus:a. eine Abrufbestätigung: für jede Empfängerin und jeden Empfänger, sobald sie oder er die elektronische Sendung erstmals abgerufen hat;b. eine Nichtabrufbestätigung: wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger eine elektronische Sendung bis zum Ende des siebten Tags nach der Zustellung nicht abgerufen hat.5 Die elektronischen Sendungen und Bestätigungen werden, sofern sie nicht dezentral auf Datenträgern der Nutzerinnen und Nutzer gespeichert sind, 90 Tage nach der Zustellung gelöscht. Vorbehalten bleiben Herausgabe- oder Aufbewahrungspflichten namentlich gegenüber Strafverfolgungsbehörden.6 Die Post setzt die Absenderin oder den Absender unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine von ihr angenommene elektronische Sendung aus technischen oder anderen Gründen nicht oder nur mit einer Verzögerung über den elektronischen Kanal zustellen kann.7 Sie ermöglicht der Empfängerin oder dem Empfänger einer elektronischen Sendung auf einfache Art und Weise:a. Absenderinnen und Absender zu blockieren, sodass diese ihr oder ihm keine weiteren elektronischen Sendungen über den elektronischen Kanal zustellen können;b. Absenderinnen und Absendern mitzuteilen, dass sie keine weiteren elektronischen Sendungen mit ähnlichem Inhalt erhalten möchte.8 Die Absenderinnen und Absender elektronischer Sendungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f können nicht nach Absatz 7 blockiert werden.

Art. 35c Zustellung über den hybriden Kanal1 Die Post stellt Empfängerinnen oder Empfängern, die keine Einwilligung zur elektronischen Zustellung gegeben, diese widerrufen oder die Absenderin oder den Absender nach Artikel 35b Absatz 7 Buchstabe a blockiert haben, elektronische Sendungen über den hybriden Kanal zu.2 Sie unternimmt dazu die Arbeitsschritte nach Artikel 35a Buchstabe d.3 Die Post ist im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f nicht zur Zustellung elektronischer Sendungen über den hybriden Kanal verpflichtet.4 Für die Zustellung elektronischer Einzelsendungen über den hybriden Kanal gelten folgende Fristen:a. Wird die elektronische Sendung an einem Werktag aufgegeben, so produziert die Post am selben Tag den Brief oder das Paket und gibt diesen beziehungsweise dieses in der gewählten Portoklasse zur Beförderung auf.b. Wird die elektronische Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem allgemeinen Feiertag aufgegeben, so produziert die Post den Brief oder das Paket am ersten Werktag nach dem Tag der Aufgabe der elektronischen Sendung und gibt diesen beziehungsweise dieses in der gewählten Portoklasse zur Beförderung auf.

Art. 35d BenutzeroberflächeDie Benutzeroberfläche des hybriden Zustellsystems muss über gängige Technologien erreicht und benutzt werden können.

Art. 35e Identifikation und Authentifikation1 Die Nutzerinnen und Nutzer des hybriden Zustellsystems müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren.2 Zur Identifikation können folgende Verfahren verwendet werden:a. die briefliche Validierung der Adresse einer natürlichen Person;b. das Vorzeigen eines Dokuments nach Artikel 20a Absatz 1 oder das Überprüfen der Angaben nach Artikel 20b Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; oderc. das Vorweisen eines elektronischen Identitätsnachweises.3 Die PostCom bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können.4 Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzeroberfläche müssen über ein Benutzerkonto der Post verfügen.5 Das Authentifizierungsverfahren für den Zugang zur Benutzeroberfläche muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.6 Die Post muss den Zugang zum hybriden Zustellsystem für Personen sperren, wenn sie die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Nutzung des hybriden Zustellsystems nicht vorgängig zugestimmt hat.

Art. 35f Datenschutz und Datensicherheit1 Die Daten sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu bearbeiten. 2 Die Post darf Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen nach diesem Abschnitt nötig ist und die Daten nicht an unbefugte Dritte bekanntgegeben werden.3 Sie stellt sicher, dass:a. die Inhalts- und Randdaten des hybriden Zustellsystems logisch getrennt von anderen Datenbeständen gespeichert und bearbeitet werden;b. für die Speicherung und Übermittlung der Daten Verschlüsselungsverfahren nach dem aktuellen Stand der Technik verwendet werden;c. die Datenübermittlung nach den technischen Standards der Bundesverwaltung bezüglich der sicheren Übermittlung gewährleistet ist;d. nach der Auflösung eines Benutzerkontos sämtliche Daten, die nicht zur Erbringung von Postdiensten ausserhalb des hybriden Zustellsystems benötigt werden, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vernichtet werden;e. das Benutzerkonto einer Nutzerin oder eines Nutzers aufgelöst wird, wenn diese oder dieser sich mehr als zwei Jahre lang nicht mehr angemeldet hat; die Auflösung muss angekündigt werden.4 Die PostCom kann die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit festlegen. Sie überprüft regelmässig deren Einhaltung.5 Die Post legt die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen die unbefugte Bearbeitung der Daten schriftlich fest und protokolliert die Bearbeitung der Daten automatisch.6 Sie betreibt ein risikogerechtes System zur Erkennung von Sicherheitsvorfällen und zum Umgang mit diesen. Sie meldet in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit als sicherheitsrelevant eingestufte Vorfälle der PostCom.

Art. 35g Nichtdiskriminierender Zugang1 Die Post gewährt Dritten den diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den elektronischen Einrichtungen und Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems.2 Sie stellt Dritten sichere Schnittstellen zum hybriden Zustellsystem zur Verfügung. Sie ermöglicht namentlich, dass elektronische Sendungen:a. mittels direkter Datenübermittlung zwischen Fachapplikationen Dritter und dem hybriden Zustellsystem aufgegeben werden können;b. mittels sicherer Datenübermittlung zwischen Fachapplikationen Dritter und dem hybriden Zustellsystem angenommen und abgerufen werden können. 3 Die PostCom erlässt bei Streitigkeiten zwischen der Post und Dritten betreffend den nichtdiskriminierenden Zugang eine Verfügung.

Art. 35h Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der GrundversorgungsaufträgeDie Post kann die Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge bündeln, sofern:a. sie auch ein ausschliesslich aus den Dienstleistungen der Grundversorgung bestehendes Bündel anbietet;b. sie die zur Bündelung verwendeten Schnittstellen nach Artikel 35g Absatz 2 auch Dritten zur Verfügung stellt; undc. sich die Bündelung nicht nachteilig auf die Datensicherheit und den Datenschutz in der Grundversorgung auswirkt.

Art. 35i Gebühren und Aufsichtsabgabe1 Die PostCom erhebt Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem nichtdiskriminierenden Zugang zum hybriden Zustellsystem.2 Sie erhebt zur Deckung der Kosten für die Aufsicht über das hybride Zustellsystem, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, bei der Post eine jährliche Aufsichtsabgabe.3 Bemessung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

Art. 44 Abs. 1ter1ter Erfüllt die Post die Dienstleistung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b mit einem über das Poststellen- und Agenturnetz abzuwickelnden Angebot, so gelten für die Erreichbarkeit die Vorgaben nach Absatz 1. In Gebieten mit Hausservice bietet die Post eine Ersatzlösung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden an.

Art. 47 Abs. 2 und 82 Die Post legt die Preise für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und elektronische Einzelsendungen distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen fest. Die PostCom kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.8 Elektronische Sendungen mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie:a. von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; undb. der Inhalt nicht zur kommerziellen Kommunikation dient.

Art. 60 Abs. 1 Bst. e1 Die Post reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten ein. Sie hat darin insbesondere:e. über Vorfälle betreffend die Datensicherheit und den Datenschutz zu informieren.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

19. Dezember 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi