AS 2026 309
Bundespersonalverordnung (BPV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 5 Bst. a und b Einleitungssatz und 65 Er kann von den Angestellten Aus- und Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese:a. die Aus- oder Weiterbildung abbrechen oder nicht erfolgreich abschliessen; oderb. das Arbeitsverhältnis während der Aus- und Weiterbildung oder innerhalb der folgenden Fristen seit Abschluss der Aus- oder der Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des Personals nach Artikel 1 Absatz 1 eingehen:6 Gehen Angestellte ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des Personals nach Artikel 1 Absatz 1 ein, so geht das Rückforderungsrecht nach Absatz 5 auf den neuen Arbeitgeber über.
Art. 22 Abs. 33 Aufgehoben
Art. 25a Abs. 2, 2bis und 2ter2 Absolventen und Absolventinnen mit einem Bachelor- oder Masterabschluss müssen ihr Praktikum spätestens 18 Monate nach dem Abschluss beginnen. 2bis In begründeten Fällen kann die Frist von 18 Monaten auf Gesuch hin und im Einvernehmen mit dem EFD um höchstens sechs Monate verlängert werden. 2ter Bei Militär- und Zivildienst sowie bei Mutterschaftsurlaub verlängert sie sich um höchstens sechs Monate.
Art. 25b Abs. 1 und 1bis–1quater1 Wer ein Hochschulpraktikum für wissenschaftliche Bibliothekare und Bibliothekarinnen absolviert, wird für die Dauer von höchstens 24 Monaten angestellt. 1bis Absolventen und Absolventinnen mit Masterabschluss müssen das Praktikum spätestens 18 Monate nach dem Abschluss beginnen.1ter In begründeten Fällen kann die Frist von 18 Monaten auf Gesuch hin und im Einvernehmen mit dem EFD um höchstens sechs Monate verlängert werden. 1quater Bei Militär- und Zivildienst sowie bei Mutterschaftsurlaub verlängert sie sich um höchstens sechs Monate.
Art. 37 Abs. 22 Das EFD stellt die Richtwerte zur Lohnfestsetzung insbesondere in Bezug auf das Bildungsniveau und die funktionsrelevante Erfahrung zur Verfügung.
Art. 52 Abs. 33 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, die vorausgesetzte funktionsrelevante Erfahrung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
Art. 59 Abs. 4bis4bis Angestellten der Militärverwaltung, die gemäss Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung haben, kann der Lohn ab dem 11. Arbeitstag für die maximale Dauer der Dienstleistung gemäss Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung vom 22. November 20173 über die Militärdienstpflicht ausgerichtet werden.
Art. 60b Sachüberschrift und Abs. 2Vaterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Ehegatten (Art. 17a BPG) 2 In gleichgeschlechtlichen Ehen und in eingetragenen Partnerschaften besteht bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten für die andere Ehegattin oder den anderen Ehegatten der Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Tagen gleichermassen.
Art. 67 Abs. 1 Bst. d1 Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:d. 6 Wochen und 2 Tagen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
Art. 68 Abs. 33 Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 4 Jahre gewährt werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.
Art. 73 Abs. 22 Die Treueprämie besteht aus der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.
Art. 78 Abs. 3 Bst. b3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:b. deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Artikel 31b wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst wird;
Art. 94 Abs. 4 4 Erfolgt die Offenbarung von Geheimnissen ausserhalb einer Stellung als Partei, Zeugin oder Zeuge, Auskunftsperson oder gerichtliche Sachverständige und gestützt auf eine bundesgesetzliche Pflicht oder eine Berechtigung zur Offenbarung, so ist keine Ermächtigung der zuständigen Stelle nach Artikel 2 erforderlich.
Art. 104c Abs. 33 Auf den Abschluss einer Vereinbarung kann verzichtet werden, wenn die angestellte Person im Rahmen der Umstrukturierung oder Reorganisation eine Stelle mit der gleichen Funktion oder eine zumutbare Stelle in einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhalten wird.
Art. 116m Abs. 1, 1bis–1quater, 2, 2bis, 3 und 3bis–3septies1 Bei Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 mindestens dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags, der am 31. Dezember 2026 galt. 1bis Bei den Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, die am 1. Januar 2027 im Ausland eingesetzt sind und auf die die Verordnung des EDA vom 20. September 20024 zur Bundespersonalverordnung anwendbar ist, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags in der Höhe der bisherigen Ortszuschlagsstufe 13.1ter Bei den Berufsoffizierinnen und -offizieren, einschliesslich höherer Stabsoffizierinnen und -offizieren, den Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden und denen gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung des VBS vom 26. November 20245 über das militärische Personal ein Arbeitsort zugewiesen wurde oder wird, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags in der Höhe der bisherigen Ortszuschlagsstufe 13.1quater Bei Aspirantinnen und Aspiranten in der Ausbildung zum Fachspezialisten oder zur Fachspezialistin Zoll und Grenzsicherheit, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Lohnsystems bereits in Ausbildung befinden, wird der Lohn per 1. Januar 2027 zum Anfangslohn der Lohnklasse 12 für das entsprechende Erfahrungsjahr angehoben. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird der Lohn zum Anfangslohn der Lohnklasse 17 für das entsprechende Erfahrungsjahr angehoben.2 Eine allfällige Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absatz 5 wird per 1. Januar 2027 auf der Grundlage des Lohnes nach den Absätzen 1–1ter wirksam. 2bis Liegt der Lohn nach den Absätzen 1–1ter zuzüglich der Lohnentwicklung nach Absatz 2 unterhalb des Anfangslohnes der Lohnklasse für das entsprechende Erfahrungsjahr, so wird der Lohn per 1. Januar 2027 bis zu diesem Anfangslohn angehoben. Vorbehalten bleiben die Absätze 3–3ter, 3quinquies und 3septies.3 Bei Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, werden die Erfahrungsjahre bis zum 31. Dezember 2026 für die Bestimmung der Lohnposition wie folgt angerechnet: a. Lohnklassen 1–5: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 20. Altersjahr zu 100 Prozent;b. Lohnklassen 6–17: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 20. Altersjahr zu 75 Prozent;c. Lohnklassen 18–23: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 24. Altersjahr zu 75 Prozent;d. Lohnklassen 24–27: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 26. Altersjahr zu 75 Prozent;e. Lohnklassen 28–38: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 26. Altersjahr zu 50 Prozent. 3bis Der angestellten Person wird anstelle der Erfahrungsjahre nach Absatz 3 die für die aktuelle Funktion relevante Berufs- und Lebenserfahrung als Erfahrungsjahre angerechnet, sofern:a. der Lohn per 1. Januar 2027 zu einer Lohnerhöhung führt;b. die nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahre mehr als zehn Jahre betragen; undc. die Abweichung gegenüber den aufgrund des Lebenslaufs anrechenbaren Erfahrungsjahren mehr als 25 Prozent beträgt.3ter Der angestellten Person wird anstelle der Erfahrungsjahre nach Absatz 3 die für die aktuelle Funktion relevante Berufs- und Lebenserfahrung als Erfahrungsjahre angerechnet, sofern:a. der Lohn per 1. Januar 2027 zu einer Lohnerhöhung führt;b. die nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahre höchstens zehn Jahre betragen; undc. die Abweichung gegenüber den aufgrund des Lebenslaufs anrechenbaren Erfahrungsjahren mehr als 50 Prozent beträgt. 3quater Die Abweichung nach den Absätzen 3bis Buchstabe c und 3ter Buchstabe c wird berechnet, indem die Differenz zwischen den nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahren und den aufgrund des Lebenslaufs anrechenbaren Erfahrungsjahren durch die nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahre dividiert und mit 100 multipliziert wird.3quinquies Unterschreiten die nach Absatz 3 ermittelten Erfahrungsjahre am 1. Januar 2027 die funktionsbezogenen Mindestanforderungen, so erfolgt die Einreihung vorübergehend in eine um zwei Lohnklassen tiefere Lohnklasse. Die Tiefereinreihung entfällt, sobald die Anforderungen erfüllt sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Der Lohn wird in der ursprünglichen Lohnklasse auf der Grundlage von null Erfahrungsjahren festgesetzt. Vorbehalten bleibt Absatz 3septies. 3sexies Als funktionsbezogene Mindestanforderung gelten:a. in den Lohnklassen 18–23 ein Bachelorabschluss oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit dreijähriger Berufserfahrung;b. in den Lohnklassen 24 und höher ein Masterabschluss, ein Bachelorabschluss mit zweijähriger Berufserfahrung oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit fünfjähriger Berufserfahrung.3septies Unterschreitet bei Funktionen der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäss der Sparte Digitale Dienste / Informatik des vom EFD nach Artikel 52 Absatz 4 erstellten Referenzfunktionenkatalogs, die in den Lohnklassen 16–23 eingestuft sind, am 1. Januar 2027 die funktionsrelevante Erfahrung fünf Jahre, so erfolgt die Einreihung vorübergehend in der Lohnklasse 15. Die Tiefereinreihung entfällt, sobald die Anforderungen erfüllt sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sind zu berücksichtigen. Der Lohn wird in der ursprünglichen Lohnklasse bei null Erfahrungsjahren festgesetzt.
Art. 116n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2026Die Angestellten, die im Jahr 2027 oder 2028 das 60. Altersjahr vollendet haben werden, haben bis zum 31. Dezember 2028 Anspruch auf 6 Wochen und 4 Tage Ferien pro Kalenderjahr.
II
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2026 in Kraft.
2 Die Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben a und b Einleitungssatz sowie 6, 52 Absatz 3, 67 Absatz 1 Buchstabe d sowie 73 Absatz 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
3 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung vom 20. Februar 20136 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, Artikel 14 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20037 und Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung vom 29. Juni 20228 über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
27. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Ziff II)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 30. November 20019 über das Unterhaltsreinigungspersonal wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 200010 zum Bundespersonalgesetz
Art. 6 Abs. 1 Bst. h 1 Artikel 9 BPG über die Befristung der Arbeitsverhältnisse gilt nicht für:h. die Angestellten des Staatssekretariats für Migration, deren Stellen mit zeitlich befristeten Mitteln finanziert werden; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von sechs Jahren verlängert werden.
2. Verordnung vom 20. Februar 201311 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien
Art. 3 Abs. 3 Bst. b3 Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200712 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:b. Aufgehoben
3. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200313
Art. 14 Abs. 2 und 3 Bst. a2 Aufgehoben3 Auf Verlangen bekannt zu geben sind die an die obersten Kaderfunktionen ausgerichteten:a. Aufgehoben
4. Verordnung vom 29. Juni 202214 über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit
Art. 11 Abs. 88 Von der Vergütungsbeschränkung ausgenommen sind die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV15 und die Funktionszulage nach Artikel 46 BPV.