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AS 2026 328

Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
SR 0.232.111.141; AS 2021 744

Änderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung

Angenommen von der Versammlung des Lissabonner Verbands am 8. Dezember 2021
In Kraft getreten am 8. Dezember 2021

Übersetzung

Kapitel I Einleitende und allgemeine Bestimmungen

[...]

Regel 2bis Entschuldigung von Fristüberschreitungen1.[Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt]Versäumt eine zuständige Behörde oder – im Falle von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte – die Begünstigten bzw. eine natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte die in dieser Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn die zuständige Behörde oder – im Falle von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte – die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Störung der Postdienste, des Postversands oder der elektronischen Kommunikation infolge von Umständen, auf die die zuständige Behörde oder – im Falle von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte – die Begünstigten bzw. eine natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt.2.[Einschränkung der Entschuldigung]Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis nach Absatz 1) so bald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise die entsprechende Handlung vorgenommen wird.[…]

Gemeinsame Ausführungsordnung<br />zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben<br />SR 0.232.111.141; AS 2021 744 | Lexipedia | Lexipedia