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AS 2026 329

Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung
und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens
über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
SR 0.232.111.141; AS 2021 744

Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung

Angenommen von der Versammlung des Lissabonner Verbands am 22. Juli 2022
In Kraft getreten am 1. Januar 2023

Übersetzung

[…]

Kapitel II Gesuch und internationale Registrierung

Regel 7 Eintragung in das internationale Register[…]4.[Anwendung von Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Akte]a) Im Fall der Ratifikation der Genfer Akte durch einen Staat, der Partei der Akte von 1967 ist, oder im Fall des Beitritts dieses Staates zur Genfer Akte findet Regel 5 Absatz 2–4 auf internationale Registrierungen oder Ursprungsbezeichnungen, die in Bezug auf diesen Staat gemäss der Akte von 1967 in Kraft sind, sinngemäss Anwendung. Das Internationale Büro prüft bei der betroffenen zuständigen Behörde alle vorzunehmenden Änderungen unter Berücksichtigung der in Regel 3 Absatz 1 und Regel 5 Absatz 2–4 vorgeschriebenen Erfordernisse hinsichtlich ihrer Eintragung gemäss der Genfer Akte und teilt die auf diese Weise vorgenommenen internationalen Registrierungen allen anderen Vertragsparteien mit, die Partei der Genfer Akte sind. Für die Änderungen gemäss Regel 5 Absatz 2 ist die Zahlung der Gebühr gemäss Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii erforderlich.[…]

Regel 8 Gebühren1.[Höhe der Gebühren] Das Internationale Büro erhebt die folgenden, in Schweizer Franken zahlbaren Gebühren:i) Gebühr für die internationale Registrierung1: 1000ii) Gebühr für die erste Änderung einer internationalen Registrierung: 500Zusatzgebühr für eine zusätzliche Änderung oder
mehrere zusätzliche Änderungen im selben Gesuch: 300iii) Gebühr für die Lieferung eines Auszugs
aus dem internationalen Register: 150iv) Gebühr für die Lieferung einer Bescheinigung
oder sonstiger schriftlicher Auskünfte über
den Inhalt desinternationalen Registers: 100v) individuelle Gebühren gemäss Absatz 2.[…]

Kapitel III Schutzverweigerung und sonstige Massnahmen in Bezug auf internationale Registrierungen

Regel 9 Schutzverweigerung1.[Mitteilung an das Internationale Büro][…]b) Die Schutzverweigerung ist innerhalb eines Jahres ab dem Eingang der Mitteilung der internationalen Registrierung gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitzuteilen. Im Fall von Artikel 29 Absatz 4 der Genfer Akte kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden.c) Vorbehaltlich des gegenteiligen Beweises der zuständigen Behörde gemäss Buchstabe a gilt die Mitteilung der internationalen Registrierung gemäss Buchstabe b als bei der zuständigen Behörde 20 Tage nach dem in der Mitteilung angegebenen Datum eingegangen.[…]

Regel 15 Änderungen1.[Erlaubte Änderungen] Die folgenden Änderungen können in das internationale Register eingetragen werden:i) Änderung der Begünstigten durch Hinzufügung oder Löschung eines oder mehrerer Begünstigter oder Änderung des Namens oder der Anschrift der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte;ii) [aufgehoben]iii) Änderung der Grenzen des geografischen Produktionsgebiets oder des geografischen Ursprungsgebiets der Ware oder der Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht;iv) Änderung bezüglich des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses, des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids oder der Registrierung gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii;v) Änderung bezüglich der Ursprungsvertragspartei ohne Auswirkung auf das geografische Produktionsgebiet oder das geografische Ursprungsgebiet der Ware oder der Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht.vi) [aufgehoben][…]

Regel 16 Schutzverzicht[…]2.[Rücknahme eines Schutzverzichts]a) Jeder Verzicht einschliesslich eines Verzichts gemäss Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d kann von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte oder von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei vorbehaltlich der Behebung des Mangels im Fall eines Verzichts gemäss Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.[…]

Gemeinsame Ausführungsordnung<br />zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung<br />und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens<br />über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben<br />SR 0.232.111.141; AS 2021 744 | Lexipedia | Lexipedia