Lexipedia

114.3.11

Verordnung über die Ausweise

vom 17.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2012)

Präambel

Ausweise – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Ausweisgesetz des Bundes vom 22. Juni 2001 (AwG);

gestützt auf die Ausweisverordnung des Bundes vom 20. September 2002 (VAwG);

in Erwägung:

Am 22. Juni 2001 haben die eidgenössischen Räte ein neues Ausweisgesetz (AwG) verabschiedet, um die Bundesgesetzgebung den neuen internationalen Anforderungen im Bereich der Identitätspapiere anzupassen. Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit Verordnung vom 20. September 2002 (VAwG), welche ebenfalls am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum AwG erlassen.

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen, die bisher in einem Gesetz und einem Beschluss enthalten waren, müssen dem neuen Bundesrecht angepasst werden. Angesichts des sehr hohen Konkretisierungsgrades der VAwG können diese kantonalen Bestimmungen in der Form einer Verordnung erlassen werden. Im Wesentlichen beschränkt sich diese Verordnung darauf, die zuständigen Behörden auf kantonaler Ebene zu bezeichnen. Im Übrigen regelt sie auch die Aufteilung der Gebühren zwischen dem Staat und den Gemeinden, wobei sie den von ihnen geleisteten Aufwand berücksichtigt.

Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen und der Gemeindebehörden bei der Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Ausweise.

Art. 2 Verteilung der Zuständigkeiten

Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte können bei der Wohnsitzgemeinde oder beim kantonalen Zentrum des Amtes für Bevölkerung und Migration (das Amt) eingereicht werden.

Anträge auf Ausstellung eines Passes sowie auf die gleichzeitige Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte können nur beim Amt eingereicht werden.

Das Amt ist die für die Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde.

Art. 3 Biometrische Daten

Die digitale Fotografie wird ausschliesslich im Amt aufgenommen.

Art. 4 Kantonspolizei

Der Verlust eines Ausweises muss unverzüglich der Kantonspolizei mitgeteilt werden.

Diese gibt den Verlust in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein.

Sie ist entsprechend den Vorschriften der Bundesgesetzgebung berechtigt, für Identitätsabklärungen das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) abzufragen.

Art. 5 Gebühren

Das Bundesrecht regelt die Höhe der Gebühren und ihre Aufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen.

Die Gebühren werden beim persönlichen Erscheinen der antragstellenden Person von der Behörde, die den Antrag entgegennimmt, eingezogen.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte bei der Gemeinde eingereicht, so hat die antragstellende Person die gesamte kantonale Gebühr zu begleichen. Die Gebühr wird dann zu gleichen Teilen zwischen dem Staat und der Gemeinde, die den Antrag weitergeleitet hat, aufgeteilt.

Art. 6 Rechtsmittel

Verfügungen des Amtes können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 20. Dezember 1996 über die Pässe und Identitätskarten (SGF 114.3.11) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

2003_001

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

17.12.2002

Erlass

Grunderlass

01.01.2003

2003_001

09.02.2010

Art. 2

geändert

01.03.2010

2010_021

09.02.2010

Art. 3

geändert

01.03.2010

2010_021

09.02.2010

Art. 4

geändert

01.03.2010

2010_021

09.02.2010

Art. 5

geändert

01.03.2010

2010_021

14.02.2012

Art. 1

geändert

01.03.2012

2012_008

14.02.2012

Art. 2

geändert

01.03.2012

2012_008

14.02.2012

Art. 5

geändert

01.03.2012

2012_008

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

17.12.2002

01.01.2003

2003_001

Art. 1

geändert

14.02.2012

01.03.2012

2012_008

Art. 2

geändert

09.02.2010

01.03.2010

2010_021

Art. 2

geändert

14.02.2012

01.03.2012

2012_008

Art. 3

geändert

09.02.2010

01.03.2010

2010_021

Art. 4

geändert

09.02.2010

01.03.2010

2010_021

Art. 5

geändert

09.02.2010

01.03.2010

2010_021

Art. 5

geändert

14.02.2012

01.03.2012

2012_008