Lexipedia

122.72.22

Reglement über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (BEFR)

vom 11.06.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 4, 13 und 14 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (nachstehend GBStP);

gestützt auf den Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals;

nach Anhören der beratenden Kommission für Personalfragen und des Personalamtes;

auf Antrag der Finanzdirektion und im Einvernehmen mit der Delegation des Staatsrates für Personalfragen,

beschliesst:

1 1 Organ

Art. 1 Schaffung einer ständigen Kommission

Es wird eine ständige beratende Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen eingesetzt (nachstehend: Kommission).

Die Kommission ist verwaltungsmässig der Finanzdirektion angegliedert.

Art. 2 Zusammensetzung

Die Kommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar dem Chef des Amtes für Personal und Organisation als Präsidenten, vier Personalvertretern und vier weiteren Personen, die vom Staatsrat bezeichnet werden.

Die vier Personalvertreter, von denen mindestens drei Staatsangestellte sein müssen, werden im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat auf Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen.

Von den vier vom Staatsrat bezeichneten Personen müssen mindestens zwei Staatsangestellte sein.

Das Amt für Personal und Organisation führt das Sekretariat der Kommission.

2 2 Bewertungssystem

Art. 3 Beschlussverfahren

Die Kommission prüft die verschiedenen bestehenden Bewertungssysteme; sie trifft eine Vorauswahl und erstellt einen Bericht mit ihren Vorschlägen.

Der Bericht wird der Delegation des Staatsrates für Personalfragen (nachstehend: Delegation) zugestellt.

Die Delegation prüft den Kommissionsbericht und unterbreitet ihn mit ihrer Stellungnahme dem Staatsrat. Dieser genehmigt in der Form eines Beschlusses ein allgemeines Bewertungssystem.

Art. 3a Verwaltung

Die Kommission betreut das angenommene System zur Funktionsbewertung und beantragt dem Staatsrat periodisch Anpassungen entsprechend den Entwicklungen in der Arbeitswelt.

3 3 Bewertung und Einreihung

Art. 4 Auftrag

Die Kommission wird von der Delegation oder vom Staatsrat beauftragt, die Funktionen zu bewerten und in die in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals festgesetzte Gehaltsskala einzureihen.

Der Auftrag wird schriftlich zugestellt und muss ausreichend umschrieben sein. Die Kommission kann dem Staatsrat vorschlagen, Vorschriften über die Form und den Inhalt des Auftrags zu erlassen.

Die Delegation oder der Staatsrat kann die Kommission über die betreffende Direktion beauftragen, die gemeinnützigen Institutionen, deren Gehaltskosten vom Staat subventioniert werden, in Fragen der Funktionsbewertung und -einreihung zu beraten.

Art. 5 Antrag

Die Anträge von Mitarbeitern oder Verbänden in Bezug auf die Bewertung und Einreihung der Funktionen sind schriftlich an die betreffenden Direktionen zu richten. Sie sind ausreichend zu begründen.

Die betreffende Direktion unterbreitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Delegation und der Kommission. Die Kommission prüft den Antrag vorgängig und macht Vorschläge für das weitere Vorgehen. Dabei kann sie sich mit den Antragstellerinnen und Antragsteller oder einer Delegation von ihnen treffen.

Die Delegation kann den Antrag mit ihrer Stellungnahme entweder in Form eines Auftrags an die Kommission weiterleiten oder ihn mit ihrer Stellungnahme dem Staatsrat vorlegen. Im letzteren Fall beschliesst der Staatsrat, den Antrag in Form eines Auftrags an die Kommission weiterzuleiten oder den Antrag abzuweisen.

Art. 6 Bewertung und Kommissionsbericht

Die Kommission bewertet gestützt auf den Auftrag die betreffenden Funktionen gemäss dem angenommenen Bewertungssystem.

Sie kann sich an Personen wenden, welche die zu bewertenden Funktionen ausüben oder besonders gut kennen, und eine Begleitgruppe mit Fachpersonen nach Berufssparten schaffen.

Sie definiert in enger Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde die Auswahl der Funktionsinhabenden, die an der Bewertung teilnehmen. Die ausgewählten Personen müssen bei der Bewertung ihrer Funktion mitwirken.

Sie sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungen oder Dienststellen, in denen eine Bewertung vorgenommen werden soll, für die erforderliche interne Information und Ausbildung.

Sie richtet den Bericht an die Delegation. Sind mindestens zwei Mitglieder der Kommission anderer Meinung als die Mehrheit, so wird diese Meinung als Bericht der Minderheit ebenfalls überwiesen.

Der Bericht enthält das Bewertungsergebnis in nicht gewichteten und gewichteten Punkten in den einzelnen Bereichen und schliesst mit einem Einreihungsantrag.

Art. 7 Einreihung

Der Staatsrat beschliesst gestützt auf den Kommissionsbericht und die Stellungnahme der Delegation über die Beibehaltung oder die Änderung der Einreihung der betreffenden Funktionen oder über ihre erstmalige Einreihung. Er ändert gegebenenfalls die Verordnung über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals.

Die Kommission macht eine Aufstellung der Bewertungsergebnisse mit Angabe der Punkte, die in den einzelnen Bereichen in den betreffenden Funktionen erzielt wurden, sowie mit einem Kurzbeschrieb der Anforderungen und Belastungen im intellektuellen, psychosozialen und physischen Bereich sowie im Bereich der Verantwortung.

4 4 Rechtsmittel

Art. 8 Antrag auf formellen Entscheid

Die Mitarbeiter oder gegebenenfalls Berufsverbände (die Antragstellenden), welche die Einreihung ihrer Funktion beziehungsweise der Funktion ihrer Mitglieder anfechten wollen, müssen beim Staatsrat beantragen, dass er einen formellen Entscheid darüber fällt, ob die Verordnung über die Einreihung der Funktionen auf sie angewendet wird.

Bevor der Staatsrat seinen Entscheid trifft, teilt er den Antrag der Kommission mit. Er weist sie an, die Einsichtnahme ins Dossier an ihrem Sitz zu organisieren und den Antragstellenden bei Bedarf weitere Auskünfte zu erteilen.

Nach Einsichtnahme ins Dossier können die Antragstellenden schriftlich innert dreissig Tagen beim Staatsrat ihre Bemerkungen einreichen. In derselben Frist können sie auch ihren Antrag zurückziehen.

Wird am Antrag festgehalten, so fällt der Staatsrat einen Entscheid mit entsprechender Begründung.

Art. 9 Beschwerde

Der im Sinne von Artikel 8 gefällte Entscheid kann gemäss der Personalgesetzgebung mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 9a Massnahmen zur Sanierung der Kantonsfinanzen 2026-2028

In den Jahren 2026, 2027 und 2028 wird die Bearbeitung von Anträgen auf formellen Entscheid sistiert. Die Sistierung gilt für die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung hängigen Anträge und für die in diesem Zeitraum neu eingereichten Anträge.

Art. 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1991 f 302 / d 308

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

11.06.1991

Erlass

Grunderlass

01.01.1992

BL/AGS 1991 f 302 / d 308

29.03.1994

Art. 2

geändert

29.03.1994

BL/AGS 1994 f 215 / d 219

29.03.1994

Art. 4

geändert

29.03.1994

BL/AGS 1994 f 215 / d 219

29.03.1994

Art. 6

geändert

29.03.1994

BL/AGS 1994 f 215 / d 219

29.06.1999

Art. 3a

eingefügt

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

29.06.1999

Art. 4

geändert

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

29.06.1999

Art. 5

geändert

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

29.06.1999

Art. 6

geändert

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

29.06.1999

Art. 7

geändert

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

29.06.1999

Abschnitt 4

geändert

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

29.06.1999

Art. 8

geändert

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

29.06.1999

Art. 9

geändert

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

14.11.2002

Art. 2

geändert

01.01.2003

2002_120

08.01.2008

Art. 9

geändert

01.01.2008

2008_001

10.07.2015

Art. 2

geändert

01.06.2015

2015_076

24.05.2022

Art. 2 Abs. 1

geändert

01.07.2022

2022_063

24.05.2022

Art. 2 Abs. 2

totalrevidiert

01.07.2022

2022_063

24.05.2022

Art. 2 Abs. 3

geändert

01.07.2022

2022_063

17.01.2023

Art. 7 Abs. 1

geändert

01.02.2023

2023_004

17.01.2023

Art. 8 Abs. 1

geändert

01.02.2023

2023_004

01.09.2025

Art. 9a

eingefügt

01.01.2026

2025_063

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

11.06.1991

01.01.1992

BL/AGS 1991 f 302 / d 308

Art. 2

geändert

29.03.1994

29.03.1994

BL/AGS 1994 f 215 / d 219

Art. 2

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 2

geändert

10.07.2015

01.06.2015

2015_076

Art. 2 Abs. 1

geändert

24.05.2022

01.07.2022

2022_063

Art. 2 Abs. 2

totalrevidiert

24.05.2022

01.07.2022

2022_063

Art. 2 Abs. 3

geändert

24.05.2022

01.07.2022

2022_063

Art. 3a

eingefügt

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 4

geändert

29.03.1994

29.03.1994

BL/AGS 1994 f 215 / d 219

Art. 4

geändert

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 5

geändert

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 6

geändert

29.03.1994

29.03.1994

BL/AGS 1994 f 215 / d 219

Art. 6

geändert

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 7

geändert

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 7 Abs. 1

geändert

17.01.2023

01.02.2023

2023_004

Abschnitt 4

geändert

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 8

geändert

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 8 Abs. 1

geändert

17.01.2023

01.02.2023

2023_004

Art. 9

geändert

29.06.1999

01.07.1999

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Art. 9

geändert

08.01.2008

01.01.2008

2008_001

Art. 9a

eingefügt

01.09.2025

01.01.2026

2025_063