Die Kommission erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz in ihren Zuständigkeitsbereich legt, insbesondere diejenigen, die ihr das Mobilitätsgesetz und das Reglement über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen anvertrauen, sowie gleich geartete Aufgaben, die ihr der Staat durch seine Direktionen und Dienststellen überträgt.
Im Rahmen ihrer Befugnisse:
- setzt sie, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat, die Kauf-, Verkaufund Mietbedingungen fest und, sofern rechtlich keine gegenteilige Verfügung besteht, die Entschädigungen bezüglich der Sachen, die sie behandelt;
- unterbreitet sie Vorschläge betreffend den Erwerb von Grundstücken, die Zweckmässigkeit von Landumlegungen und die Wahl der Grundstücke, die für Ersatzaufforstungen zu bestimmen sind;
- kann sie eingeladen werden, ihre Meinung über die Zweckmässigkeit der Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu äussern;
- macht sie Vorschläge zur Höhe der Mehrwertabgabe gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen
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