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426.11

Reglement des Interprofessionellen Weiterbildungszentrums (IWZR)

vom 06.07.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Interprofessionelles Weiterbildungszentrum – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

[1]

gestützt auf die Artikel 30 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG);

gestützt auf die Artikel 28–32 des Einführungsgesetzes vom 19. September 1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung;

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Stellung und Auftrag

Das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum (IWZ) ist eine Ausbildungsstätte mit dem Auftrag, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung hauptsächlich im Kanton Freiburg zu fördern.

Es ist dem Amt für Berufsbildung unterstellt und organisiert und erteilt Kurse auf seinem Tätigkeitsgebiet. Es arbeitet mit anderen Bildungsinstitutionen zusammen und fördert die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 2 Aufgaben

Das IWZ führt namentlich folgende Aufgaben aus:

  1. Es bereitet die Personen auf die Berufsprüfungen (für den eidgenössischen Fachausweis) und auf die höheren Fachprüfungen (für das eidgenössische Diplom) vor.
  2. Es erteilt Kurse und Ausbildungsgänge an qualifizierte Fachpersonen aller Berufsrichtungen, die durch die einschlägige Bundesgesetzgebung geregelt werden.
  3. Es erteilt Kurse und Ausbildungsgänge an ungelernte Personen im Hinblick auf ihre berufliche Integration.
  4. Es arbeitet eng mit der Wirtschaft und den Organisationen der Arbeitswelt sowie den öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen zusammen.
  5. Es befasst sich mit Entwicklungsarbeiten im Rahmen seines Tätigkeitsgebiets und kann Dienstleistungen für Dritte erbringen. Es bezieht die Ergebnisse dieser verschiedenen Aktivitäten in den Unterricht ein.

Art. 3 Sprachen

Die Unterrichtssprachen sind Französisch und Deutsch. Um die Zweisprachigkeit zu fördern, werden die Kurse und Ausbildungsgänge möglichst ausgewogen auf Deutsch und Französisch angeboten.

Art. 4 Qualitätsmanagement und Information

Das IWZ wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, für das die Direktion der Ausbildungsstätte verantwortlich ist.

Es verfolgt eine wirkungsvolle Strategie bei der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 5 Vollzugsbehörden – Volkswirtschaftsund Berufsbildungsdirektion

Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) unterstützt das IWZ besonders in seiner Bildungstätigkeit zugunsten der Wirtschaft des Kantons.

Sie fördert die Zusammenarbeit des IWZ mit den Organisationen der Arbeitswelt und den öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen.

Sie genehmigt die internen Reglemente des IWZ.

Sie ist im Rahmen der Befugnisse, die ihr gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal zustehen, für die Anstellung des Personals des IWZ zuständig.

Art. 6 Vollzugsbehörden – Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung (das Amt) übt gegenüber dem IWZ die Befugnisse der kantonalen Behörde gemäss der Bundesgesetzgebung über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung aus.

Es sorgt dafür, dass das IWZ seine Aufgaben erfüllt, und überwacht dessen Verwaltung.

Es nimmt Stellung zum Voranschlag und zur Jahresrechnung des IWZ.

Es nimmt Stellung zur Anstellung von Personal im IWZ.

Art. 7 Organe des IWZ

Die Organe des IWZ sind:

  1. die kantonale Berufsbildungskommission;
  2. der Direktionsrat;
  3. die Direktion.

Art. 9 Kantonale Berufsbildungskommission

Die kantonale Berufsbildungskommission sorgt für den guten Betrieb des IWZ und fördert die Kontakte mit der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen.

Sie berät die Direktion des IWZ bei der Festlegung ihrer Strategie und ihrer Ziele.

Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des IWZ.

Art. 10 Direktionsrat

Der Direktionsrat besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, die oder der den Vorsitz innehat, und den Sektorverantwortlichen. Er legt die strategischen Leitlinien des IWZ fest und vergewissert sich, dass das IWZ die vereinbarten Ziele erreicht und seinen Auftrag erfüllt.

Der Direktionsrat gewährleistet unter operationellen Gesichtspunkten den guten Betrieb des IWZ, indem er besonderen Wert auf die Aufgabenkoordination und eine effiziente Information legt.

Art. 11 Direktion

Das IWZ wird auf administrativer und pädagogischer Ebene von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Diese Person ist gegenüber dem Amt für das IWZ verantwortlich. Sie untersteht der Personalgesetzgebung des Staats.

Die Direktion verfügt ihrem Bedarf entsprechend über administratives Personal, das ihr direkt unterstellt ist.

Sie stellt das Personal im Auftragsverhältnis an.

Sie erstellt ein Organigramm des IWZ, das sie dem Amt zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 12 Personal

Das Personal des IWZ, das nicht im Auftragsverhältnis angestellt ist, untersteht der Personalgesetzgebung des Staats.

Die betreffenden Stellen, mit Ausnahme der Stelle der Direktorin oder des Direktors, werden aber nicht in den Stellenplan des Staats aufgenommen.

Art. 13 Lohnkosten

Die Lohnkosten für das Personal im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 werden dem IWZ vom Amt für Personal und Organisation in Rechnung gestellt.

Art. 14 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer

Als Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer gelten Personen, die einen Kurs oder Ausbildungsgang zur Erlangung einer Bestätigung, eines Zeugnisses, eines Fachausweises oder eines Diploms besuchen.

Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sind verpflichtet, an 80 % des gesamten Kurses oder Ausbildungsgangs teilzunehmen, um einen der erwähnten Abschlüsse zu erlangen.

Art. 15 Kursgebühren

Das IWZ erhebt Kursgebühren, deren Einzelheiten in den allgemeinen Bedingungen der einzelnen Kurse oder Ausbildungsgänge festgelegt sind.

Wird der Kurs oder die Ausbildung abgebrochen, so werden die Gebühren geschuldet, sofern keine wichtigen Gründe für den Abbruch nachgewiesen werden können.

Art. 16 Finanzielle Mittel des IWZ

Die finanziellen Mittel des IWZ sind hauptsächlich:

  1. die Kursund Ausbildungsgebühren;
  2. die Beiträge des Bundes und des Kantons;
  3. die Beiträge von Dritten;
  4. der Erlös aus dem Verkauf von Kursunterlagen;
  5. die Erträge aus Dienstleistungen für Dritte.

Art. 17 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Tätigkeit des IWZ ist in der Regel selbsttragend.

Je nach Ergebnis der Jahresrechnung unterbreitet das IWZ der Stiftung zur Förderung der Berufsbildung im Kanton Freiburg namentlich für die Finanzierung seiner Investitionen ein Gesuch um Beiträge.

Ein allfälliges Defizit der Jahresrechnung kann ausnahmsweise durch den Staat gedeckt werden.

Die Rechnungen des IWZ werden vom Kontrollorgan der Vereinigung des kantonalen Berufszentrums geprüft.

Art. 18 Rechtsmittel

Gegen Entscheide über die Prüfungsresultate zur Ausstellung einer kantonalen Bestätigung kann innert zehn Tagen ab Eröffnung beim Amt Einsprache erhoben werden.

Gegen Entscheide über andere Prüfungsresultate kann gemäss den Bestimmungen der Berufsverbände Beschwerde erhoben werden.

Gegen andere Verfügungen kann bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Egress

2004_090

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

06.07.2004

Erlass

Grunderlass

01.08.2004

2004_090

23.03.2010

Erlasstitel

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 1

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 2

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 4

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 5

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 6

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 7

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 8

aufgehoben

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 9

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 10

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 11

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 12

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 13

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 15

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 16

geändert

01.01.2010

2010_043

23.03.2010

Art. 17

geändert

01.01.2010

2010_043

04.03.2022

Art. 5

Titel geändert

01.02.2022

2022_026

04.03.2022

Art. 5 Abs. 1

geändert

01.02.2022

2022_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

06.07.2004

01.08.2004

2004_090

Erlasstitel

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 1

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 2

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 4

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 5

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 5

Titel geändert

04.03.2022

01.02.2022

2022_026

Art. 5 Abs. 1

geändert

04.03.2022

01.02.2022

2022_026

Art. 6

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 7

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 8

aufgehoben

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 9

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 10

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 11

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 12

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 13

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 15

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 16

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043

Art. 17

geändert

23.03.2010

01.01.2010

2010_043