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551.34

Verordnung über die Entschädigungen für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden

vom 07.05.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG);

gestützt auf Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Entschädigungen festgelegt, die den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden gewährt werden.

Ferner wird die Beteiligung des Staates an den Kosten für die Behandlung durch einen Tierarzt geregelt.

Art. 2 Entschädigungen

Der Staat bezahlt den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei folgende Entschädigungen:

  1. Für den Kauf eines Hundes (einmaliger Beitrag)
  2. 1.

    45 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von weniger als 7 Monaten;

  3. 2.

    65 % des Kaufpreises für einen Hund im Alter von über 7 Monaten.

  4. Für den Unterhalt eines Hundes (Beträge pro Tag, die für eine volle Entschädigung mit 365 multipliziert werden)
  5. 1.

    Fr. 3.50 für einen Hund in Ausbildung;

  6. 2.

    Fr. 7.50 für einen Einsatzoder Suchhund;

  7. 3.

    5 Franken für einen ausschliesslich für die Betäubungsmitteloder Sprengstoffsuche ausgebildeten Hund.

  8. Für Betreuungskosten
  9. 1.

    Bei Abwesenheiten aufgrund eines Einsatzes oder einer angeordneten Weiterbildung, aufgrund eines Berufsoder Nichtberufsunfalls, aufgrund einer Krankheit (auf Vorweisen eines Arztzeugnisses und auf Beschluss des Führungsstabs der Kantonspolizei) und während der Ferien der Hundeführerin oder des Hundeführers übernimmt der Staat die Kosten für die Unterbringung des Hundes in einem anerkannten Tierheim in der Höhe einer Tagespauschale von 20 Franken (ohne Abzug von der Jahresentschädigung) bis zu einem Höchstbetrag von 300 Franken pro Jahr.

Der Staat erstattet die Kosten für folgende tierärztliche Behandlungen:

  1. 100 % der Kosten infolge einer Trainingsoder Dienstverletzung;
  2. 100 % der Kosten für obligatorisches Röntgen auf Hüftgelenksdysplasie;
  3. 80 % der Kosten für andere Behandlungen.

Art. 3 Anpassung

Die Beträge der Entschädigungen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser um mindestens 10 % verändert hat.

Egress

2019_030

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

07.05.2019

Erlass

Grunderlass

01.07.2019

2019_030

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

07.05.2019

01.07.2019

2019_030