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551.78

Beschluss über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Krankenversicherung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten (Übergangsregelung)

vom 22.12.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;

gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung;

gestützt auf den Artikel 51a des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion im Einvernehmen mit der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Krankenversicherung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten, die der Übergangsregelung nach Artikel 51a des Gesetzes über die Kantonspolizei unterstehen.

Zu diesem Zweck richtet er diesen Beamten eine Entschädigung aus, deren Betrag jenem der Grundprämie für die obligatorische Krankenversicherung entspricht.

Der Beamte beteiligt sich an der sich daraus für den Staat ergebenden Ausgabe mit einem Beitrag in der Höhe von 7 ‰ des massgebenden AHV-Lohnes.

Die vom Staat auszurichtende Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn und soweit der Beamte aufgrund der Gesetzgebung über die Krankenversicherung als Versicherter in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen eine Prämienverbilligung erhält.

Art. 2

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation und den anderen zuständigen Organen die Durchführung dieses Beschlusses näher zu regeln.

Art. 3

Der Beschluss vom 20. Dezember 1994 über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Krankenversicherung für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten (Übergangsregelung) (SGF 551.78) wird aufgehoben.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1995 f 659 / d 657

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

22.12.1995

Erlass

Grunderlass

01.01.1996

BL/AGS 1995 f 659 / d 657

14.11.2002

Art. 2

geändert

01.01.2003

2002_120

11.03.2022

Art. 2 Abs. 1

geändert

01.02.2022

2022_030

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

22.12.1995

01.01.1996

BL/AGS 1995 f 659 / d 657

Art. 2

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 2 Abs. 1

geändert

11.03.2022

01.02.2022

2022_030