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631.131

Verordnung FIND über den Bezug der Steuerforderungen

vom 07.11.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Bezug der Steuerforderungen – V

Die Finanzdirektion

gestützt auf die Artikel 201 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

gestützt auf die Artikel 50 Abs. 2 und 58 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. September 2007 über die Erbschafts‑ und Schenkungssteuer (ESchG);

gestützt auf die Artikel 42 Abs. 2 und 48 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (HGStG);

gestützt auf die Artikel 41 ff. des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG);

gestützt auf die Artikel 12 ff. des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG);

in Erwägung:

Die Finanzdirektion legt die Zinssätze der Vergütungs- und der Verzugszinsen für periodische und nicht periodische Steuern, für die Quellensteuer sowie für die Bussen fest. Zudem erlässt sie die Bedingungen, unter denen aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe auf die Berechnung eines Zinses verzichtet wird.

Verordnet:

Art. 1 Verzugszins

Der Zinssatz des Verzugszinses beträgt 4,0 %.

Art. 2 Vergütungszins auf den Akontozahlungen

Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für die im Voraus bezahlten Akontozahlungen gutgeschrieben wird, beträgt 0 %.

Für die Akontozahlungen werden die Zinssätze ab den Daten der mittleren Verfalltage angewandt.

Fällt der mittlere Verfalltag der Akontozahlungen auf ein Datum nach dem Kalenderjahr, für das die Zinssätze festgelegt wurden, so wird der voraussichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person bei Bezahlung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen Überweisung angeboten wird, mit einem provisorischen Satz berechnet. Die Berichtigung erfolgt bei der Schlussabrechnung.

Art. 3 Vergütungszins für zu viel bezahlte Beträge

Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für zu viel bezahlte Beträge gutgeschrieben wird, beträgt 4,0 %.

Art. 5 Zeitliche Begrenzung

Wenn der mittlere Verfalltag für die Entrichtung der Akontozahlungen höchstens sieben Tage vom mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen abweicht, wird kein Zins berechnet.

Auf der Schlussabrechnung und den nicht periodischen Steuern wird kein Verzugszins berechnet, wenn die Zahlung höchstens sieben Tage nach dem für die Entrichtung festgesetzten Datum erfolgt.

Der voraussichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person bei Bezahlung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen Überweisung angeboten wird, wird auf den mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen verbucht, wenn die Überweisung sieben Tage vor oder nach der Zahlungsfrist der ersten Akontozahlung erfolgt.

Art. 6 Betragsmässige Begrenzung

Die Zinsen auf den nicht periodischen Steuern werden nicht verbucht, wenn die Verzugs- und Vergütungszinsen insgesamt nicht mehr als 10 Franken betragen.

Die Vergütungszinsen auf den Akontozahlungen der Steuern des Steuerjahres, die im Voraus bezahlt werden, werden berücksichtigt, wenn sie mehr als 10 Franken betragen oder mindestens dem bei der Fakturierung der Akontozahlungen vorgeschlagenen Zins entsprechen. Sie werden als Zahlung betrachtet und auf das Datum des mittleren Verfalltages der Fakturierung der Akontozahlungen verbucht.

Mit Ausnahme der Vergütungszinsen, die in Anwendung von Absatz 2 verbucht wurden, werden alle Zinsen auf den Steuern des Steuerjahres zusammengezogen. Übersteigt der kumulierte Betrag den Wert von 10 Franken, so werden diese Zinsen auf das Eröffnungsdatum der Abrechnung verbucht.

Beträgt nach Anrechnung eines möglichen Verzugs- oder Vergütungszinses der Saldo zugunsten des Kantons oder der steuerpflichtigen Person nicht mehr als 10 Franken, so erfolgt weder ein Bezug noch eine Rückerstattung dieses Betrags.

Art. 7 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Egress

2014_082

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

07.11.2014

Erlass

Grunderlass

01.01.2015

2014_082

14.12.2016

Art. 2

geändert

01.01.2017

2016_168

15.12.2017

Art. 2

geändert

01.01.2018

2017_115

12.12.2018

Art. 2 Abs. 1

geändert

01.01.2019

2018_120

20.10.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert

01.01.2022

2021_130

06.12.2022

Ingress

geändert

01.01.2023

2022_127

06.12.2022

Art. 4

aufgehoben

01.01.2023

2022_127

06.12.2022

Art. 6 Abs. 4

geändert

01.01.2023

2022_127

19.12.2023

Art. 1 Abs. 1

geändert

01.01.2024

2023_127

19.12.2023

Art. 2 Abs. 1

geändert

01.01.2024

2023_127

19.12.2023

Art. 3 Abs. 1

geändert

01.01.2024

2023_127

15.12.2025

Art. 1 Abs. 1

geändert

01.01.2026

2025_102

15.12.2025

Art. 2 Abs. 1

geändert

01.01.2026

2025_102

15.12.2025

Art. 3 Abs. 1

geändert

01.01.2026

2025_102

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

07.11.2014

01.01.2015

2014_082

Ingress

geändert

06.12.2022

01.01.2023

2022_127

Art. 1 Abs. 1

geändert

19.12.2023

01.01.2024

2023_127

Art. 1 Abs. 1

geändert

15.12.2025

01.01.2026

2025_102

Art. 2

geändert

14.12.2016

01.01.2017

2016_168

Art. 2

geändert

15.12.2017

01.01.2018

2017_115

Art. 2 Abs. 1

geändert

12.12.2018

01.01.2019

2018_120

Art. 2 Abs. 1

geändert

19.12.2023

01.01.2024

2023_127

Art. 2 Abs. 1

geändert

15.12.2025

01.01.2026

2025_102

Art. 3 Abs. 1

geändert

19.12.2023

01.01.2024

2023_127

Art. 3 Abs. 1

geändert

15.12.2025

01.01.2026

2025_102

Art. 4

aufgehoben

06.12.2022

01.01.2023

2022_127

Art. 4 Abs. 1

geändert

20.10.2021

01.01.2022

2021_130

Art. 6 Abs. 4

geändert

06.12.2022

01.01.2023

2022_127