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631.36

Beschluss über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen

vom 25.10.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2001)

Präambel

Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen – B

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

in Erwägung:

Nach Artikel 22 Abs. 2 DStG erlässt der Staatsrat die nötigen Vorschriften für die Bestimmung der Eigenmietwerte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse des Wohnungsmarktes, wobei der Zugang zum privaten Wohneigentum gefördert und erhalten werden soll.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Der Mietwert der landwirtschaftlichen Wohnungen entspricht der Gesamtheit der Raumeinheiten multipliziert mit den Referenzpreisen gemäss Zustand des Gebäudes und dem Gemeindequotienten.

Art. 2

Die Zahl der Raumeinheiten wird aufgrund der bewohnbaren Fläche berechnet.

Bei der Berechnung der Zahl der Raumeinheiten müssen alle Zimmer und Küchen berücksichtigt werden, ebenfalls diejenigen, die nicht benutzt werden. Für das Untergeschoss sind nur diejenigen Zimmer anzugeben, in denen ein normales Fenster eingebaut ist. Bei Mansarden wird nur die nutzbare Fläche ab einer Höhe von 1,50 Meter (SIA-Norm) berechnet.

Die bewohnbaren Flächen der Zimmer werden gemäss nachstehender Tabelle wie folgt in Raumeinheiten (RE) umgerechnet:

  1. Fläche der Zimmer

    Raumeinheiten (RE)

    3,0 – 5 m²

    0,4 RE

    5,1 – 7 m²

    0,5 RE

    7,1 – 9 m²

    0,6 RE

    9,1 – 11 m²

    0,7 RE

    11,1 – 13 m²

    0,8 RE

    13,1 – 15 m²

    0,9 RE

    15,1 – 18 m²

    1,0 RE

    18,1 – 21 m²

    1,1 RE

    21,1 – 24 m²

    1,2 RE

    24,1 – 27 m²

    1,3 RE

    27,1 – 30 m²

    1,4 RE

    30,1 – 34 m²

    1,5 RE

    34,1 – 38 m²

    1,6 RE

    38,1 – 42 m²

    1,7 RE

    42,1 – 46 m²

    1,8 RE

    46,1 – 50 m²

    1,9 RE

    50,1 – 55 m²

    2,0 RE

    über 55 m²

    2 – 2,5 RE

Die bewohnbaren Flächen der Küchen werden in Anwendung von Absatz 3 in Raumeinheiten umgerechnet, jedoch bis höchstens 1,4 RE.

Die bewohnbaren Flächen der Badezimmer werden wie folgt in Raumeinheiten umgerechnet:

  1. Fläche der Badezimmer

    Raumeinheiten

    2,0 – 4 m²

    0,5 RE

    4,1 – 5 m²

    0,6 RE

    5,1 – 6 m²

    0,7 RE

    6,1 – 7 m²

    0,8 RE

    7,1 – 8 m²

    0,9 RE

    8,1 – 9 m²

    1,0 RE

    9,1 – 10 m²

    1,1 RE

    über 10 m²

    1,2 RE

Art. 3

Um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen, wird jeder Gemeinde ein Quotient zugeteilt.

Die Quotienten gemäss Beschluss über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften sind sinngemäss anwendbar.

Art. 4

Die Referenzpreise gemäss Zustand des Gebäudes und des Gemeindequotienten werden wie folgt festgelegt:

  1. neuere oder renovierte Wohnung mit Komfort:
  2. 1.

    1000 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 70 oder 75

  3. 2.

    1100 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 80, 85 oder 90

  4. 3.

    1200 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 95 oder 100

  5. 4.

    6500 Fr. Mindestwert

  6. 5.

    12'000 Fr. Höchstwert

  7. ältere Wohnung mit Komfort:
  8. 1.

    800 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 70 oder 75

  9. 2.

    900 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 80, 85 oder 90

  10. 3.

    1000 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 95 oder 100

  11. 4.

    5000 Fr. Mindestwert

  12. 5.

    9000 Fr. Höchstwert

  13. ältere Wohnung ohne Komfort:
  14. 1.

    500 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 70 oder 75

  15. 2.

    600 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 80, 85 oder 90

  16. 3.

    700 Fr. pro RE für einen Gemeindequotienten von 95 oder 100

  17. 4.

    3000 Fr. Mindestwert

  18. 5.

    5000 Fr. Höchstwert

Ist eine landwirtschaftliche Wohnung besonders luxuriös, insbesondere wegen sehr teurem Ausbau, so wird der Mietwert höchstens bis zum Doppelten der in Absatz 1 aufgeführten Werte erhöht.

Art. 5

Der Mietwert wird für den betriebsführenden Eigentümer oder für den Pächter berechnet.

Werden die berücksichtigte Wohnung oder die berücksichtigten Wohnungen von Personen bewohnt, die aus dem Betrieb ihr Haupterwerbseinkommen beziehen, so wird der Mietwert gemäss Artikel 4 bestimmt.

Die von Drittpersonen bewohnten Wohnungen, die nicht auf dem Betrieb arbeiten, gelten für die Berechnung des Liegenschaftsertrages (einkassierte Mieten, nichtlandwirtschaftlicher Eigenmietwert) als nichtlandwirtschaftliche Wohnungen.

Der Absatz 3 gilt ebenfalls für die vom Bauernhof unabhängigen Wohnhäuser, sofern sie in einer Bauzone liegen, die sich nicht in der Nähe des Hofs befindet.

Art. 6

Die Berechnung des Mietwertes wird nicht durch Sondervereinbarungen beeinflusst, die zwischen dem Parteien abgeschlossen werden, insbesondere für die vom Pächter ausgeführten Investitionen, die Vorzugspacht oder die Zweckänderung der Unterhaltskosten.

Der Mietwert wird wegen einer Unternutzung von Wohnräumen nicht herabgesetzt.

Art. 7

Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet ab der Steuerperiode 1995/96 Anwendung.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1994 f 532 / d 537

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

25.10.1994

Erlass

Grunderlass

01.01.1995

BL/AGS 1994 f 532 / d 537

20.03.2001

Ingress

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2001 f 102 / d 103

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

25.10.1994

01.01.1995

BL/AGS 1994 f 532 / d 537

Ingress

geändert

20.03.2001

01.01.2001

BL/AGS 2001 f 102 / d 103