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721.0.16

Verordnung über die Gebühren des Amts für Wald und Natur

vom 31.01.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Amt für Wald und Natur, Gebühren – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren;

gestützt auf den Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren;

gestützt auf das Gesetz 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG);

gestützt auf die Verordnung vom 2. März 2010 über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Gebühren, die vom Amt für Wald und Natur (nachfolgend: WNA) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhoben werden, geregelt. Sie betrifft insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. die Stellungnahmen nach Artikel 5 des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Naturund Landschaftsschutz (NatR) zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben;
  2. die in der Waldgesetzgebung präzisierten Stellungnahmen und weiteren Verwaltungshandlungen;
  3. die in der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel präzisierten Verwaltungshandlungen;
  4. die in der Fischereigesetzgebung präzisierten Verwaltungshandlungen;
  5. die Entscheide im Sinne von Artikel 21-23 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR);
  6. die Bewilligungen und Ausnahmen bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich des Naturund Landschaftsschutzes;
  7. die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der Fischerei;
  8. die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der terrestrischen Fauna und der Jagd;
  9. die Arbeiten im Rahmen einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne des Gesetzes über den Naturund Landschafts-schutz;
  10. die Interventionen aufgrund einer Gewässerverschmutzung;
  11. die übrigen Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden.

Für Leistungen infolge eines Auskunftsbegehrens wird keine Gebühr erhoben.

Art. 2 Zusammensetzung der Gebühren

Die Verwaltungsgebühren setzen sich zusammen aus:

  1. einer Grundgebühr;
  2. den Personalkosten gemäss einem durchschnittlichen Stundentarif;
  3. den Kosten für Ortsbesichtigungen;
  4. den Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente;
  5. den Materialkosten.

Art. 3 Grundgebühr – Zusammensetzung

Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die allgemeine Verwaltung der Angelegenheit sowie für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als einer Arbeitsstunde.

Art. 4 Grundgebühr – Gutachten

Die Grundgebühr für Gutachten wird wie folgt festgelegt:

  1. in einem Baubewilligungsverfahren, Abbruchbewilligungsverfahren, Standortbewilligungsverfahren, Meliorationsverfahren, Abbaubewilligungsverfahren, Planungsverfahren oder für eine Ausnahmebewilligung bei Abständen

    Fr. 150

  2. für Gutachten im Rahmen einer Vorprüfung

    Fr. 100

  3. für eine Veranstaltung

    Fr. 80

Art. 5 Grundgebühr – Entscheide und Bewilligungen

Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich des Walds wird wie folgt festgelegt:

  1. Rodungsentscheid

    Fr. 100-500

  2. Waldfeststellungsentscheid

    Fr. 250

  3. Bewilligung für eine nachteilige Nutzung

    Fr. 100

  4. Baubewilligung gemäss BVG

    Fr. 100

  5. Genehmigung von Gestaltungsplänen für öffentliche und private Wälder

    Fr. 100-200

Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der aquatischen Fauna und der Fischerei wird wie folgt festgelegt:

  1. Bewilligung für technische Eingriffe im Bereich der Fischerei

    Fr. 100

Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der terrestrischen Fauna und der Jagd wird wie folgt festgelegt:

  1. Bewilligung für das Halten und Züchten von Tieren

    Fr. 100

  2. Bewilligung zur Verwendung von Fotofallen

    Fr. 50

  3. Entschädigungsentscheid nach Schäden

    Fr. 100

  4. Bewilligung für eine Veranstaltung im Wald

    Fr. 100

Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der Natur wird wie folgt festgelegt:

  1. Wiederherstellungsverfügung

    Fr. 100-500

  2. Bewilligung und Ausnahme bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen

    Fr. 100

Art. 6 Grundgebühr – Verschiedenes

Für Verfahren, die nicht in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung erwähnt sind, wird die Grundgebühr wie folgt festgelegt:

  1. Genehmigung von Statuten

    Fr. 50

  2. Verlängerung einer erteilten Bewilligung

    Fr. 50

  3. andere Verfahren

    Fr. 100

Art. 7 Personalkosten

Die Personalkosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für sämtliche Leistungen berechnet, die nicht in der Grundgebühr enthalten sind.

Der Stundentarif beträgt 85 Franken.

Die Kosten einer Ortsbesichtigung betragen 150 Franken pro Mitarbeiter/in und Ortsbesichtigung.

Art. 7a Materialkosten

Das vom WNA verwendete Material wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt; die Pauschale nach Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Für Material, welches das WNA bei Abschüssen im Rahmen des Wildtiermanagements verwendet, wird Folgendes verrechnet:

  1. Spritzen-Pfeil für Betäubungsgewehr, pro erfolgreichen Schuss

    Fr. 80

Art. 8 Auslagen

Die Auslagen für die Dossierbearbeitung werden der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt.

Art. 9 Ermässigung und Erlass

Die Gebühren können von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden, namentlich wenn:

  1. das Gesuch von einer kantonalen Verwaltungsbehörde eingereicht wurde;
  2. das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution eingereicht wurde;
  3. das Gesuch zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken eingereicht wurde;
  4. andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses dient.

Art. 10 Anpassung und Teuerung

Die Gebühren werden jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt (Referenzindex: September 2015 = 97,7 Pkt.; Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.).

Egress

2022_007

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

31.01.2022

Erlass

Grunderlass

01.02.2022

2022_007

10.12.2024

Art. 1 Abs. 1, j)

eingefügt

01.01.2025

2024_104

10.12.2024

Art. 1 Abs. 1, k)

eingefügt

01.01.2025

2024_104

10.12.2024

Art. 2 Abs. 1, e)

eingefügt

01.01.2025

2024_104

10.12.2024

Art. 7 Abs. 2

geändert

01.01.2025

2024_104

10.12.2024

Art. 7 Abs. 3

geändert

01.01.2025

2024_104

10.12.2024

Art. 7a

eingefügt

01.01.2025

2024_104

15.12.2025

Art. 1 Abs. 2

geändert

01.01.2026

2025_109

15.12.2025

Art. 4 Abs. 1, a1)

eingefügt

01.01.2026

2025_109

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

31.01.2022

01.02.2022

2022_007

Art. 1 Abs. 1, j)

eingefügt

10.12.2024

01.01.2025

2024_104

Art. 1 Abs. 1, k)

eingefügt

10.12.2024

01.01.2025

2024_104

Art. 1 Abs. 2

geändert

15.12.2025

01.01.2026

2025_109

Art. 2 Abs. 1, e)

eingefügt

10.12.2024

01.01.2025

2024_104

Art. 4 Abs. 1, a1)

eingefügt

15.12.2025

01.01.2026

2025_109

Art. 7 Abs. 2

geändert

10.12.2024

01.01.2025

2024_104

Art. 7 Abs. 3

geändert

10.12.2024

01.01.2025

2024_104

Art. 7a

eingefügt

10.12.2024

01.01.2025

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