Die nachstehenden Tierarten sind geschützt:
- kraft der eidgenössischen Jagdgesetzgebung:
- 1.
das Steinwild;
- 2.
die Hirschkälber, die Rehund die Gemskitzen, die Wildschwein-Frischlinge (solange sie saugen) und die sie begleitenden Muttertiere (solange sie säugen);
- 3.
die Murmeltierkätzchen;
- 4.
das Auerwild;
- 5.
der Bär, der Luchs, die Wildkatze, der Fischotter, der Biber und der Igel;
- 6.
alle in der Schweiz wild lebenden Vögel, die nicht jagdbar sind,
- kraft der eidgenössischen Gesetzgebung über den Naturund Heimatschutz:
- 1.
alle Fledermäuse;
- 2.
alle Kriechtiere (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen, die europäische Sumpfschildkröte);
- 3.
alle Lurche (Frösche, Kröten, Salamander, Molche);
- 4.
die Gruppe der roten Waldameisen,
- kraft der kantonalen Jagdgesetzgebung:
- 1.
der Hirsch;
- 2.
das Schneehuhn, das Steinhuhn, das Haselhuhn, die Henne des Birkhahns, das Rackelhuhn, der Wachtelkönig;
- 3.
die Weinbergschnecke (gemäss Staatsratsbeschluss vom 21. März 1972);
- 4.
gewisse Tierarten, die durch die alle zwei Jahre erlassene Jagdverordnung entweder im ganzen Kanton oder in bestimmten Gegenden geschützt sind.