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721.1.52

Verordnung über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz

vom 14.12.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)

Präambel

Pilzreservat La Chanéaz – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;

gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz;

gestützt auf die Artikel 281 und 282 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg;

gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt;

gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz;

in Erwägung:

Mit Beschluss vom 9. Juni 1975 wurde im Staatswald La Chanéaz auf dem Gebiet der Gemeinde Montagny-les-Monts das Pilzreservat La Chanéaz errichtet, mit dem Ziel, wissenschaftliche Studien der Pilzökologie in einem typischen Wald des Mittellandes durchführen zu können.

Während der letzten 34 Jahre lag die Zuständigkeit für die wissenschaftlichen Arbeiten, die der freiburgische Pilzverein lanciert hatte, bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL). Die Forschungsarbeiten werden auf Probeflächen, die über das 75 ha grosse Pilzreservat verteilt sind, durchgeführt; abgesehen von einer Fläche, auf der die Auswirkungen von über die Wurzeln aufgenommenem Stickstoff untersucht werden (Mykorrhiza), sind die Arbeiten auf allen Flächen abgeschlossen. Diese Flächen, die sehr gut dokumentiert sind, wurden markiert, damit sie für allfällige ergänzende Forschungen, die auf den heute abgeschlossenen Arbeiten basieren, erhalten bleiben. Viele der erhobenen Daten müssen noch veröffentlicht werden.

Ein Pilzreservat, dessen Flächen seit bald 35 Jahren sich selbst überlassen sind, ist einmalig; aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen ist das Reservat europaweit bekannt und anerkannt. Damit die Langzeitstudien abgeschlossen werden können, ist eine Fläche der heutigen Ausdehnung nicht mehr vonnöten. Der Erhalt eines für die Diversität der verschiedenen Lebensräume repräsentativen Teils des gegenwärtigen Reservats dient als Kontrollfläche in der Zukunft. Diese Fläche wird es auch ermöglichen, die Reaktionen der Pilze auf Umwelteinflüsse ohne den Faktor des Pilzsammelns zu untersuchen.

Auf dem Pilzlehrpfad, der 1992 in Zusammenarbeit mit der WSL gegründet wurde und dem Reservat angegliedert ist, wurden bisher 240 Führungen für Organisationen, Vereine und insbesondere Schulklassen durchgeführt. Mit seinem Angebot an geführten und individuellen Besichtigungen sowie an Wechselausstellungen erfüllt der Pilzlehrpfad die wichtige Aufgabe, interessierten Personen Wissen über die Ökologie der Grosspilze zu vermitteln.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Als «Pilzreservat La Chanéaz» wird das Gebiet von 3,6 ha Wald nordöstlich des Punktes 574 bezeichnet, dessen Aussengrenzen durch die Waldwege vorgegeben sind. Die Zentrumskoordinaten des Perimeters sind: 566.690/183.510.

Dieser Perimeter wird mit Tafeln gekennzeichnet, die mit der Aufschrift «Pilzreservat» und einem Plan versehen sind.

Für die Dauer des Reservats wird ein Pilzlehrpfad zur Vermittlung von Wissen über die Lebensgemeinschaft zwischen dem Wald und den Pilzen errichtet. Es werden regelmässig Führungen durchgeführt, und während der Pilzsaison wird für einen Informationsbetrieb gesorgt.

Art. 2

Im Reservat ist das Sammeln, Ausreissen und Zerstören von Pilzen untersagt.

Das gegenwärtige Reservat und die ehemaligen Versuchsflächen bleiben der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) für Forschungsarbeiten jederzeit zugänglich.

Für andere Forschungsarbeiten, die von Organisationen oder Privatpersonen im Reservat oder auf den ehemaligen Versuchsflächen durchgeführt werden, ist eine Sonderbewilligung des Amts für Wald und Natur erforderlich.

Art. 5

Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52) wird aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

2009_139

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

14.12.2009

Erlass

Grunderlass

01.01.2010

2009_139

30.11.2010

Art. 4

geändert

01.01.2011

2010_153

11.12.2012

Art. 4

geändert

01.01.2013

2012_122

27.05.2014

Art. 3

aufgehoben

01.07.2014

2014_052

27.05.2014

Art. 4

aufgehoben

01.07.2014

2014_052

02.04.2019

Art. 2 Abs. 3

geändert

01.04.2019

2019_023

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

14.12.2009

01.01.2010

2009_139

Art. 2 Abs. 3

geändert

02.04.2019

01.04.2019

2019_023

Art. 3

aufgehoben

27.05.2014

01.07.2014

2014_052

Art. 4

geändert

30.11.2010

01.01.2011

2010_153

Art. 4

geändert

11.12.2012

01.01.2013

2012_122

Art. 4

aufgehoben

27.05.2014

01.07.2014

2014_052