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721.3.13

Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel

vom 07.01.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

[1]

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald;

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;

gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 2001 über das Waldreservat La Souche;

in Erwägung:

Der Wald von La Souche grenzt zum Teil an das Auengebiet der Kleinen Saane und bildet daher eine wichtige Pufferzone für dieses Gebiet. Zudem gibt es in den Felsen ein Mosaik von ökologischen Nischen mit einer grossen Tier- und Pflanzenvielfalt. Der grösste Teil des abschüssigen Waldgebiets besteht aus einem für diese Region typischen Buchenwald, der ein ausgezeichnetes Beispiel für ein Waldreservat eines Wirtschaftswaldes im Flachland darstellt.

Zwischen der Stiftung Altenryf, der Eigentümerin des Waldes, und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen.

Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Das Gebiet der Gemeinde Arconciel, das innerhalb des Perimeters des am 23. April 2001 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:5000 liegt, wird zum Totalreservat La Souche erklärt.

Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Der Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 2001 zwischen der Stiftung Altenryf als Eigentümerin des Waldes und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft[2] wird genehmigt.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe sowie die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind weiterhin möglich:

  1. Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen umstürzende Bäume;
  2. waldbauliche Eingriffe im Hinblick auf die Umwandlung der standortfremden Bestände (Pflanzungen) in einen standortgerechten Wald; dieser einmalige Eingriff erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2002;
  3. waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit;
  4. die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
  5. Eingriffe im archäologischen Gebiet im Hinblick auf dessen Erhaltung oder Erforschung.

Art. 3

Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt wird.

Egress

2002_010

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

07.01.2002

Erlass

Grunderlass

01.01.2002

2002_010

14.11.2002

Art. 1

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 3

geändert

01.01.2003

2002_120

02.04.2019

Art. 1 Abs. 1

geändert

01.04.2019

2019_023

02.04.2019

Art. 1 Abs. 2

geändert

01.04.2019

2019_023

02.04.2019

Art. 3 Abs. 1

geändert

01.04.2019

2019_023

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

07.01.2002

01.01.2002

2002_010

Art. 1

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 1 Abs. 1

geändert

02.04.2019

01.04.2019

2019_023

Art. 1 Abs. 2

geändert

02.04.2019

01.04.2019

2019_023

Art. 3

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 3 Abs. 1

geändert

02.04.2019

01.04.2019

2019_023