Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
- waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsland, auf eine Strasse oder auf einen Weg der sanften Mobilität gefallen sind;
- Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege sowie Sicherheitsschläge entlang dieser Wege;
- Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur verordnet werden;
- Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
- Zugang für den periodischen Unterhalt (Reinigung, Reparatur, Sanierung) von Gräben, Wasserleitungen und Kanalisationen;
- Ausüben der Jagd und Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a werden die Bäume in den Wald gezogen oder im Wald belassen.
Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.