Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
- waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf eine offizielle Freizeitroute gefallen sind;
- Sicherheitsschläge entlang der offiziellen Freizeitrouten;
- Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
- Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
- Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;
- Sammeln von Pilzen sowie die Ausübung der Jagd unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a und b werden diese Bäume, soweit möglich, im Waldreservat belassen.
Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.