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721.3.42

Verordnung über das Waldreservat La Crêta

vom 16.06.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2025)

Präambel

Waldreservat La Crêta – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf das Waldreservatskonzept des Kantons Freiburg vom 23. Januar 2004;

gestützt auf den Entscheid des Staatsrats vom 4. November 2025, den Grund-satz der Schaffung des Waldreservats zu bestätigen;

gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 13. April 2026 betreffend das Waldreservat La Crêta;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Der Wald, der sich im Perimeter des am 27. Juni 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 8,35 ha umfasst, wird zum Waldreservat La Crêta erklärt. Es handelt sich um ein Totalwaldreservat.

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf eine offizielle Freizeitroute gefallen sind;
  2. Sicherheitsschläge entlang der offiziellen Freizeitrouten;
  3. Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
  4. Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
  5. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;
  6. Sammeln von Pilzen sowie die Ausübung der Jagd unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a und b werden diese Bäume, soweit möglich, im Waldreservat belassen.

Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Egress

2026_051

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

16.06.2026

Erlass

Grunderlass

01.12.2025

2026_051

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

16.06.2026

01.12.2025

2026_051