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831.0.11

Ausführungsreglement zum Sozialhilfegesetz (ARSHG)

vom 30.11.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2025)

Präambel

Sozialhilfe – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG);

gestützt auf das Gesetz vom 26. November 1998 zur Änderung des Sozialhilfegesetzes;

auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1 Eigene Mittel (Art. 3 SHG)

Als eigene Mittel gelten insbesondere das Nettoerwerbseinkommen, die Leistungen der Sozialversicherungen, die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie das Vermögen und die daraus stammenden Einkünfte.

Unter dem Nettoerwerbseinkommen ist das Einkommen nach Abzug der Soziallasten zu verstehen.

Art. 2 Soziale Eingliederungsmassnahme (Art. 4 Abs. 5 SHG)

Mit der sozialen Eingliederungsmassnahme sollen die folgenden Ziele gemeinsam erreicht werden:

  1. Stärkung der sozialen Kompetenzen: persönliche Kompetenzen, Beziehungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit;
  2. Entwicklung von Sozialbeziehungen, die es der Person ermöglichen, mit ihrem aktiven Beitrag wieder am Austausch in der Gesellschaft teilzuhaben.

Die sozialen Eingliederungsmassnahmen verteilen sich auf sechs Kategorien:

  1. Ausbildung;
  2. persönliche Entwicklung;
  3. Entwicklung des persönlichen Wohlbefindens;
  4. gemeinschaftliche Tätigkeiten;
  5. aktive Beteiligung am sozialen Austausch;
  6. für die Gesellschaft nützlich sein.

Das von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erlassene Konzept für die sozialen Eingliederungsmassnahmen bestimmt den Rahmen für die konkrete Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 2.

Art. 3 Eingliederungsvertrag (Art. 4a SHG)

Das Projekt für die soziale Eingliederung wird vom Sozialdienst und der bedürftigen Person gemeinsam bestimmt. Diese kann selber ein Eingliederungsprojekt vorschlagen.

Bei der Bestimmung der Fähigkeiten und Möglichkeiten der bedürftigen Person sind namentlich ihre persönliche und familiäre Situation, ihre Berufsausbildung, ihr Alter und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen.

Neben der als Gegenleistung anerkannten Eingliederungsmassnahme nennt der Vertrag das Projekt und die zu seiner Umsetzung vorgesehenen Mittel, die Verpflichtungen der Vertragspartner, die Sozialhilfeleistungen, die der begünstigten Person ausgerichtet werden, die Dauer des Vertrags, die Bedingungen für seine Auflösung sowie alle weiteren Sonderbedingungen im Zusammenhang mit seinem Vollzug.

Art. 4 Bilanz (Art. 4b Abs. 2 SHG)

Der Sozialdienst prüft mindestens alle zwei Monate zusammen mit der begünstigten Person und dem Organisator der sozialen Eingliederungsmassnahme, ob die Massnahme geeignet ist.

Art. 6 Wohnsitzwechsel (Art. 9a SHG)

Der Entscheid der neuen Sozialkommission wird der vorherigen Sozialkommission mit Angabe der Rechtsmittel gemeldet. Beizulegen ist eine Sozialhilfeanzeige. Die Mitteilung des Entscheids nach Artikel 26 SHG bleibt vorbehalten.

Die materielle Hilfe wird dem vorherigen Sozialdienst innert sechzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird innert einem Monat beglichen.

Aufgrund der Verteilung nach Artikel 34 Abs. 1 SHG hat der vorherige Sozialdienst die materielle Hilfe nicht zu vergüten, wenn es sich um einen Wechsel des Sozialhilfewohnsitzes im selben Bezirk handelt.

Art. 7 Qualifiziertes Personal (Art. 18 Abs. 1 SHG)

Als qualifiziert gelten Personen mit einem anerkannten Diplom in Sozialarbeit oder mit einer Ausbildung beziehungsweise Berufserfahrung, die von der Direktion als gleichwertig anerkannt werden.

Art. 8 Materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. b SHG)

Die Gesuche um materielle Hilfe werden vom Sozialdienst geprüft.

Der Sozialdienst stützt sich auf die vom Staatsrat erlassenen Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe.

Art. 9 Sozialhilfeanzeigen (Art. 18 Abs. 2 Bst. d SHG)

Die Sozialhilfeanzeigen müssen dem Kantonalen Sozialamt in der vom Bundesrecht oder von internationalen Vereinbarungen vorgeschriebenen Frist amtlich bekannt gemacht werden.

Art. 10 Abrechnung über die materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. e SHG)

Der Sozialdienst unterbreitet dem Kantonalen Sozialamt innert sechzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals eine Aufstellung der Einzelabrechnungen über die materielle Hilfe nach Artikel 4 Abs. 4 SHG.

Er legt für jeden Einzelfall eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen bei.

Mindestens einmal im Kalenderjahr legt er dem Kantonalen Sozialamt für jede begünstigte Person die Abrechnung über die Kosten der Organisatoren der Eingliederungsmassnahmen (Art. 32a SHG) vor.

Die erstattungspflichtige Körperschaft begleicht die Rechnung binnen einem Monat.

Art. 11 Tätigkeitsbericht (Art. 18 Abs. 2 Bst. f SHG)

Die Direktion bestimmt den Inhalt des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

Der Sozialdienst reicht seinen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 31. März ein.

Art. 14 Sozialkommission – Zusammensetzung (Art. 19 SHG)

Die Mitglieder der Sozialkommission sind aus den verschiedenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kreisen zu wählen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonalen Sozialamtes kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Sozialkommission teilnehmen.

Art. 15 Sozialkommission – Aufgaben (Art. 20 Abs. 1bis SHG)

Die Sozialkommission schliesst die folgenden Verträge ab:

  1. einen Eingliederungsvertrag mit der Person, die in den Genuss der sozialen Eingliederungsmassnahme kommt;
  2. einen Leistungsvertrag mit dem Organisator der sozialen Eingliederungsmassnahme; darin werden namentlich die Dauer und die Kosten der Massnahme festgelegt.

Art. 16 Kantonales Sozialamt und Rückerstattung des Kantonalanteils (Art. 21 Abs. 3 SHG)

Das Kantonale Sozialamt bestimmt die Form und den Inhalt der von den Sozialdiensten vorgelegten Aufstellungen und Einzelabrechnungen über die materielle Hilfe sowie die nötigen Einzelheiten für den Vollzug.

Es bestimmt die Statistikdaten, die ihm mitgeteilt werden müssen.

Art. 17 Verzeichnis der Eingliederungsmassnahmen (Art. 22 Abs. 1 SHG)

Zusätzlich zum Konzept der Massnahmen zur sozialen Eingliederung übermittelt die Direktion den Sozialdiensten und interessierten Kreisen ein Verzeichnis von Eingliederungsmassnahmen.

Die Sozialdienste, die Organisatoren der Massnahmen und die interessierten Kreise unterbreiten ihre Vorschläge für soziale Eingliederungsmassnahmen dem Kantonalen Sozialamt zur Genehmigung.

Art. 18 Rückerstattung (Art. 20 und 30 SHG)

Der Sozialdienst unterbreitet der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt die Fälle zur Entscheidung, in denen die Rückerstattung der gewährten materiellen Hilfe in Betracht kommt.

Wurde materielle Hilfe als Vorschuss auf Sozialversicherungsleistungen gewährt, so beantragt der Sozialdienst oder das Kantonale Sozialamt bei der zuständigen Amtsstelle eine retroaktive Rentenauszahlung zu seinen Gunsten.

Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen sind Bestandteil der Aufstellungen nach Artikel 10 dieses Reglements, die dem Kantonalen Sozialamt vorgelegt werden.

Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen werden dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis zu den ausgerichteten Beträgen und gemäss der Kostenverteilung nach den Artikeln 32 ff. SHG gutgeschrieben.

Wenn nötig nimmt das Kantonale Sozialamt die Aufteilung nach den Artikeln 32 ff. vor; dabei berücksichtigt es den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die materiellen Hilfeleistungen gewährt wurden.

Art. 19 Kostenaufteilung unter den Gemeinden (Art. 34 Abs. 1 SHG)

Unter Vorbehalt des Abzugs der finanziellen Beteiligung des Staates wird der zu Lasten aller Gemeinden des Bezirks gehende Anteil an den Ausgaben nach Artikel 32a Bst. b, c und d pro Kalenderjahr vom Kantonalen Sozialamt wie folgt bestimmt:

  1. Die Kosten der Personalschulung für die Umsetzung des Konzeptes der sozialen Eingliederungsmassnahmen werden im Verhältnis zur Anzahl Vollzeitstellen der Sozialdienste jedes Bezirks aufgeteilt.
  2. Die Kosten der Beurteilung nach Artikel 22a Abs. 3 SHG werden im Verhältnis zur Anzahl der sozialen Eingliederungsmassnahmen aufgeteilt, die während der Beurteilungsperiode in jedem Bezirk eingeführt wurden.
  3. Die Kosten der spezialisierten Sozialdienste nach Artikel 14 Abs. 1 SHG werden nach dem Wohnsitz der begünstigten Personen in jedem Bezirk aufgeteilt.

Art. 20 Aufteilung nach Bezirk (Art. 34 Abs. 2 SHG)

Für die Aufteilung unter allen Gemeinden des Bezirks ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum massgeblich, in dem die Leistungen nach den Artikeln 32 und 32a SHG gewährt wurden.

Art. 21 Betriebskosten (Art. 34a SHG)

Als Betriebskosten der Sozialdienste gelten auch die Personalkosten.

Art. 21a Bericht über die soziale Situation und die Armut

Die Daten, die von den Stellen nach Artikel 34d Abs. 1 SHG zu übermitteln sind, werden in Anhang 1 dieses Reglements aufgezählt.

Im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen legt das Kantonale Sozialamt die Referenzperioden und Fristen für die Übermittlung der Daten fest. Die Zusammenarbeit kann in einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Stellen spezifiziert werden.

Die Datenübermittlung zur Erarbeitung des Berichts findet in Absprache mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation über angemessene technische und organisatorische Massnahmen statt, welche die Datensicherheit gewährleisten (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit). Die Daten werden in Datenspeichern bearbeitet und aufbewahrt, deren Zugänge über Schnittstellen geschützt und auditierbar sind.

Das Amt für Statistik und Daten ernennt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Amt zur Datenbearbeitung befugt sind. Sie unterliegen für Steuerdaten im eigentlichen Sinne dem Steuergeheimnis.

Die Datennutzung betrifft die Erarbeitung des Berichts.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Ausführungsreglement vom 20. September 1993 zum Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.11) wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

A1 A1 ANHANG 1 – Daten, die für den Bericht über die soziale Situation und die Armut zu übermitteln sind (Art. 21a)

Art. A1-1 Daten des Amts für Bevölkerung und Migration

Das Amt für Bevölkerung und Migration übermittelt folgende Daten (FriPers-Daten):

  1. Name, Nachname, amtlicher Name, Name in ausländischem Pass, Ledigname, Allianzname, Aliasname, anderer Name
  2. Vorname, Rufname
  3. Demografische Daten: Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zivilstand, Todesdatum, Zivilstandsereignis
  4. Staatsangehörigkeit
  5. Meldeverhältnis: Meldegemeinde, Meldeverhältnis, Wegzugsdatum und Zielort, Zuzugsdatum und Herkunftsort, Nebenwohnsitz bei Meldeverhältnis Hauptwohnsitz und Hauptwohnsicht bei Meldeverhältnis Nebenwohnsitz
  6. Adresse und Haushalt: Zustelladresse, Wohnadresse, Gebäudeidentifikator, Wohnungsidentifikator, Haushaltsart, Umzugsdatum
  7. Weitere Merkmale: Korrespondenzsprache, Haushaltsnummer, Konfessionszugehörigkeit, Muttersprache
  8. Identität der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht
  9. Identität der minderjährigen Kinder: Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht
  10. AHV-Versichertennummer
  11. Abstammung: Name und Vorname des Vaters, Name und Vorname der Mutter
  12. Heimatort oder Ausländerkategorie

Art. A1-2 Daten des Kantonalen Sozialamts

Das Kantonale Sozialamt übermittelt folgende Daten (Sozialhilfe):

  1. Name
  2. Vorname
  3. Geburtsdatum
  4. Aktenheftnummer SHG
  5. Wohngemeinde
  6. Geschlecht
  7. AHV-Versichertennummer
  8. Zivilstand
  9. Staatsangehörigkeit
  10. Art der Aufenthaltsbewilligung
  11. Gesamtbetrag Sozialhilfe

Art. A1-3 Daten der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt

Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt übermittelt folgende Daten (Daten bezüglich AHV/IV-Ergänzungsleistungen):

  1. AHV-Versichertennummer
  2. Name
  3. Vorname
  4. Geburtsdatum (Monat/Jahr)
  5. Rentenart
  6. Datum Beginn Ergänzungsleistungen
  7. Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes
  8. Betrag der Ergänzungsleistung einschliesslich Prämienpauschale Krankenversicherung
  9. Heim (bei Heimaufenthalt)

Art. A1-4 Daten des Amts für Ausbildungsbeiträge

Das Amt für Ausbildungsbeiträge übermittelt folgende Daten:

  1. Wohnsitz Ausland
  2. Geburtsdatum
  3. Studienstufe
  4. Erstausbildung
  5. Identifikator der Ausbildung
  6. Ausbildungsstufe
  7. Ausbildungsort
  8. Typ des Identifikators der Bildungsinstitution
  9. Code der Bildungsinstitution
  10. Identifikator der Bildungsinstitution
  11. Name der Bildungsinstitution
  12. Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung
  13. Staatsangehörigkeit
  14. Bezügeridentifikator
  15. Typ des Bezügeridentifikators
  16. Wohnsitz (Code amtliches und historisiertes Gemeindeverzeichnis)
  17. Ausländerkategorie
  18. Geschlecht
  19. Form der Ausbildungsbeiträge
  20. Identifikator des Ausbildungsbeitrags
  21. Höhe der Ausbildungsbeiträge

Art. A1-5 Daten der Kantonalen Steuerverwaltung

Die Kantonale Steuerverwaltung übermittelt folgende Daten:

  1. Identität der Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Versichertennummer und Steuernummer)
  2. Zivilrechtlicher Wohnsitz
  3. Steuergemeinde
  4. Zivilstand gemäss Kantonaler Steuerverwaltung
  5. Anzahl deklarierte Kinder
  6. Anzahl abzugsberechtigte Kinder
  7. Unterstützungsbedürftige Personen
  8. Anzahl Tage der Steuerpflicht
  9. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (Codes 1.110 bis 1.130)
  10. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Codes 1.210, 1.220)
  11. Erwerb aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (Codes 1.310, 1.330)
  12. Andere Erwerbseinkommen (Codes 1.410, 1.420)
  13. Erwerbsausfallentschädigungen (Codes 1.510 bis 1.530)
  14. Berufsauslagen (Codes 2.110 bis 2.510)
  15. Renten und Pensionen aus 1., 2. und 3. Säule (Codes 3.110 bis 3.140)
  16. Erhaltene Unterhaltsbeiträge (Code 3.150)
  17. Liegenschaftserträge (Codes 3.310 bis 3.350)
  18. Steuerwert der Immobilien (Codes 3.310 und 3.320)
  19. Total der Einkommen und Vermögen (Code 3.910)
  20. Pauschalabzug Krankenversicherung (Code 4.110)
  21. Private und geschäftliche Schuldzinsen und Schulden (Codes 4.210, 4.220)
  22. Bezahlte Unterhaltsbeiträge (Code 4.340)
  23. AHV-Beiträge nichterwerbstätiger Personen (Code 4.350)
  24. Netto-Einkommen und -Vermögen vor Abzug für bescheidenes Einkommen (Code 6.910)
  25. Vermögenssteuerbetrag
  26. Einkommenssteuerbetrag
  27. Gesamtsteuerbetrag

Egress

BL/AGS 1999 f 523 / d 534

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

30.11.1999

Erlass

Grunderlass

01.01.2000

BL/AGS 1999 f 523 / d 534

14.11.2002

Art. 2

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 9

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 10

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 14

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 16

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 17

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 18

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 19

geändert

01.01.2003

2002_120

02.05.2006

Art. 5

aufgehoben

01.01.2007

2006_034

02.07.2012

Art. 12

aufgehoben

01.08.2012

2012_058

02.07.2012

Art. 13

aufgehoben

01.08.2012

2012_058

06.07.2012

Art. 12

geändert

01.01.2000

2012/27

03.11.2020

Art. 21a

eingefügt

01.01.2021

2020_144

03.11.2020

Abschnitt A1

eingefügt

01.01.2021

2020_144

03.11.2020

Art. A1-1

eingefügt

01.01.2021

2020_144

03.11.2020

Art. A1-2

eingefügt

01.01.2021

2020_144

03.11.2020

Art. A1-3

eingefügt

01.01.2021

2020_144

03.11.2020

Art. A1-4

eingefügt

01.01.2021

2020_144

03.11.2020

Art. A1-5

eingefügt

01.01.2021

2020_144

07.01.2025

Art. 21a Abs. 4

geändert

01.02.2025

2025_003

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

30.11.1999

01.01.2000

BL/AGS 1999 f 523 / d 534

Art. 2

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 5

aufgehoben

02.05.2006

01.01.2007

2006_034

Art. 9

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 10

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 12

aufgehoben

02.07.2012

01.08.2012

2012_058

Art. 12

geändert

06.07.2012

01.01.2000

2012/27

Art. 13

aufgehoben

02.07.2012

01.08.2012

2012_058

Art. 14

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 16

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 17

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 18

geändert

14.11.2002

01.01.2003

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Art. 19

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 21a

eingefügt

03.11.2020

01.01.2021

2020_144

Art. 21a Abs. 4

geändert

07.01.2025

01.02.2025

2025_003

Abschnitt A1

eingefügt

03.11.2020

01.01.2021

2020_144

Art. A1-1

eingefügt

03.11.2020

01.01.2021

2020_144

Art. A1-2

eingefügt

03.11.2020

01.01.2021

2020_144

Art. A1-3

eingefügt

03.11.2020

01.01.2021

2020_144

Art. A1-4

eingefügt

03.11.2020

01.01.2021

2020_144

Art. A1-5

eingefügt

03.11.2020

01.01.2021

2020_144