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831.0.22

Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozialund Jugendarbeit

vom 05.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2009)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 2 Bst. c der Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Errichtung eines kantonalen Sozialfonds;

in Erwägung:

Mit einer Motion, die am 9. September 2005 eingereicht und begründet wurde, verlangten die Grossräte Martin Tschopp und Hugo Raemy die Schaffung eines Preises für Sozial- und Jugendarbeit.

In seiner Antwort vom 31. Januar 2006 an den Grossen Rat anerkannte der Staatsrat die Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im sozialen und kulturellen Leben und erinnerte daran, dass in einem modernen Sozialstaat Öffentliches und Privates einander ergänzen müssen. Daher sprach er sich für die Schaffung eines solchen Preises aus. Dieser soll durch den zu errichtenden kantonalen Sozialfonds finanziert werden.

Am 12. Mai 2006 folgte der Grosse Rat dem Antrag des Staatsrats mit 68 Stimmen gegen 5 Neinstimmen und ohne Stimmenthaltung.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Preis

Ein Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit (der Preis) wird eingeführt.

Der Preis besteht aus einem Betrag von höchstens 10'000 Franken.

Er wird in der Regel alle zwei Jahre auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) vom Staatsrat verliehen.

Art. 2 Preisträgerinnen und Preisträger

Der Preis ist dazu bestimmt, eine im Kanton wohnende Person oder Personengruppe oder eine Institution mit Sitz im Kanton für ihren herausragenden Einsatz im Sozialbereich und ganz besonders zu Gunsten der Jugend zu ehren.

Art. 3 Verfahren

Die Direktion schreibt den Preis aus.

Sie veröffentlicht die Ausschreibung im Amtsblatt und in den übrigen Medien, die sie für geeignet hält.

Der Preis wird von einer Jury vergeben, die aus fünf von der Direktion bezeichneten Mitgliedern besteht und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion präsidiert wird.

Der Preis wird nach der Mehrheit der Stimmen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.

Für die Organisation des Preises ist das Kantonale Sozialamt zuständig.

Art. 3a Sonderpreis

Zusätzlich zum Preis nach Artikel 1 Abs. 1 kann ein Sonderpreis verliehen werden.

Der Sonderpreis besteht aus einem Betrag von höchstens 5000 Franken.

Es gibt keine Ausschreibung.

Der Sonderpreis wird auf Antrag der Direktion verliehen.

Art. 4

Die Preise werden aus dem kantonalen Sozialfonds finanziert.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

2006_159

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

05.12.2006

Erlass

Grunderlass

01.01.2007

2006_159

10.03.2009

Art. 1

geändert

01.04.2009

2009_024

10.03.2009

Art. 3a

eingefügt

01.04.2009

2009_024

10.03.2009

Art. 4

geändert

01.04.2009

2009_024

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

05.12.2006

01.01.2007

2006_159

Art. 1

geändert

10.03.2009

01.04.2009

2009_024

Art. 3a

eingefügt

10.03.2009

01.04.2009

2009_024

Art. 4

geändert

10.03.2009

01.04.2009

2009_024