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842.1.72

Verordnung über die Einziehung der Beiträge von Personen aus dem Asylbereich an die Kosten für die obligatorische Krankenversicherungen sowie die Kosten und Nebenkosten für ihre Unterbringung

vom 28.10.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Krankenversicherung der Asylbewerber, Kosten für Unterbringung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG);

gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG);

gestützt auf die Asylverordnungen 1 und 2 vom 11. August 1999 (AsylV 1 und AsylV 2);

gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG);

gestützt auf die Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV);

gestützt auf die Asylverordnung vom 26. November 2002 (AsV);

in Erwägung:

Werden Personen aus dem Asylbereich in Einrichtungen beherbergt, die von der vom Staat beauftragten Organisation geführt werden, muss die Frage der Beteiligung an den Kosten und Nebenkosten für die Unterbringung geklärt werden, wenn die betroffene Person erwerbstätig ist. Ausserdem werden Personen aus dem Asylbereich im Rahmen eines Kollektivvertrags von Amtes wegen von der Organisation der obligatorischen Krankenversicherung angeschlossen.

Da die Sozialhilfe subsidiär zu allen anderen Einkommensquellen zum Tragen kommt, müssen die oben genannten Kosten ganz oder teilweise vom Lohn einbehalten werden.

auf Vorschlag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Jeder Arbeitgeber, der berechtigt ist, Personen aus dem Asylbereich zu beschäftigen, insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerber, vorläufig aufgenommene Personen oder schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, ist verpflichtet, den Betrag für die Kosten aus der obligatorischen Krankenversicherung von ihrem Lohn einzubehalten. Werden die Personen aus dem Asylbereich in Einrichtungen beherbergt, die von der vom Staat beauftragten Organisation (die Organisation) geführt werden, so behält der Arbeitgeber zudem die Kosten und Nebenkosten für die Unterbringung ganz oder teilweise ein.

Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenen Beträge jeden Monat an die Organisation; anderenfalls droht ihm eine Strafverfolgung.

Art. 2

Die Organisation teilt dem Arbeitgeber die Beträge mit, die vom Lohn der betreffenden Person einbehalten werden müssen.

Art. 3

Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) übermittelt der Organisation eine Kopie jeder provisorischen Arbeitsbewilligung.

Art. 4

Die Organisation bestimmt – wenn nötig zusammen mit der betreffenden Person – das monatliche Budget für die materielle Hilfe.

Art. 5

Der Arbeitgeber muss dem BMA und der Organisation jede Aufgabe der Erwerbstätigkeit melden.

Egress

2025_079

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

28.10.2025

Erlass

Grunderlass

01.01.2026

2025_079

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

28.10.2025

01.01.2026

2025_079