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865.51

Beschluss betreffend den eidgenössischen Bussund Bettag

vom 06.09.1930 (Fassung in Kraft getreten am 06.09.1930)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

im Hinblick auf den Beschluss der Tagsatzung vom 2. August 1832;

in Erwägung:

die Tagsatzung hat verordnet, dass alljährlich der dritte Sonntag im September auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Buss- und Bettag gefeiert werden solle, um der göttlichen Vorsehung für die Wohltaten zu danken, deren sie das Schweizerland hat teilhaftig werden lassen;

auf Antrag der Direktion des Kultus-, Gemeinde- und Pfarreiwesens,

beschliesst:

Art. 1

Der eidgenössische Buss- und Bettag wird inskünftig ohne besondere Bekanntmachung alljährlich am dritten Sonntag im September im ganzen Kanton gefeiert.

Art. 2

Die religiösen Zeremonien dieses Festes werden weiterhin von den jeweiligen kirchlichen Behörden angeordnet.

Art. 3

Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

BL/AGS 1930 f 64 / d 66

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

06.09.1930

Erlass

Grunderlass

06.09.1930

BL/AGS 1930 f 64 / d 66

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

06.09.1930

06.09.1930

BL/AGS 1930 f 64 / d 66