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866.3.3

Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 20.09.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Präambel

Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. August 1988;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1

Den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven ausscheiden, werden Steuervergünstigungen gewährt.

Art. 2

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 3

Die jährlichen Einlagen betragen höchstens 15 % des jährlichen handelsrechtlichen Reingewinnes nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages. Erreicht dieser Anteil nicht 10'000 Franken, so darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Der Gesamtbetrag der Reserven darf 20 % der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

Art. 4

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 5

Eine volle Jahressteuer, unabhängig vom übrigen Einkommen oder Gewinn, wird geschuldet, wenn das Unternehmen:

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsmässig erbringt;
  2. die Betriebstätigkeit einstellt oder sich liquidiert;
  3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Die Steuer berechnet sich auf den Bruttobeträgen der freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven in Anwendung von Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern.

Eine Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6

Die steuerliche Behandlung der Arbeitsbeschaffungsreserven, insbesondere die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung, ist im Gesetz über die direkten Kantonssteuern geregelt (Art. 220 ff.).

Art. 7

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind unter Vorbehalt abweichender Regelungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 8

Die für Wirtschaftsfragen zuständige Direktion[1] ist die zuständige Behörde im Falle eines Gesuches um Einzelfreigabe. In Anwendung dieses Gesetzes ist sie unter Vorbehalt von Artikel 6 berechtigt, von den Unternehmern alle zweckdienlichen Auskünfte einzuverlangen.

Art. 9

Der Beschluss vom 1. April 1952 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft wird aufgehoben.

Art. 10

Das vorliegende Gesetz ist erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse anwendbar.

Art. 11

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches am 1. Januar 1989 in Kraft tritt.

Egress

BL/AGS 1988 f 282 / d 287

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

20.09.1988

Erlass

Grunderlass

01.01.1989

BL/AGS 1988 f 282 / d 287

06.06.2000

Art. 5

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

06.06.2000

Art. 6

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

14.11.2002

Art. 8

geändert

01.01.2003

2002_120

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

20.09.1988

01.01.1989

BL/AGS 1988 f 282 / d 287

Art. 5

geändert

06.06.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 6

geändert

06.06.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 8

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120