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87.27

Beschluss über den Mietzins der von Personen im Ausland erstellten Sozialwohnungen

vom 25.02.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 25 des Gesetzes vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung;

auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Der Anfangsmietzins einer von einer Person im Ausland erstellten Sozialwohnung ist auf 4,8 % der Erstellungskosten dieser Wohnung festgesetzt.

Dieser Mietzins erhöht sich alle 2 Jahre um 7 % gemäss einem vom Wohnungsamt erstellten Mietzinsplan, welcher 25 Jahre dauert.

Art. 2

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt und ist für Gesuche anwendbar, die nach diesem Datum eingereicht werden.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1992 f 107 / d 111

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

25.02.1992

Erlass

Grunderlass

01.01.1992

BL/AGS 1992 f 107 / d 111

14.11.2002

Art. 1

geändert

01.01.2003

2002_120

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

25.02.1992

01.01.1992

BL/AGS 1992 f 107 / d 111

Art. 1

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120