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219.100

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Vom 05.02.2008 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1]

von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008

1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufsicht über die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Graubünden.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde genannt).

2. 2. Pflichten der Stiftungen

Art. 3 Grundsatz

Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben.

Art. 4 Jährliche Berichterstattung

Das oberste Stiftungsorgan unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres: *

  1. die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
  2. das Genehmigungsprotokoll;
  3. das Wertschriftenverzeichnis;
  4. den Bericht der Revisionsstelle;
  5. den Bericht über die Geschäftstätigkeit.

Von der Revisionspflicht befreite Stiftungen gemäss Artikel 83b Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[2] reichen anstelle des Revisionsberichts eine Vollständigkeitserklärung ein.

Art. 5 Weitere Unterlagen

Die Stiftung reicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen ein.

Art. 6 Reglemente

Neue oder revidierte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzureichen.

Art. 7 Informationspflicht

Die Aufsichtsbehörde ist über Vorgänge in einer Stiftung zu benachrichtigen, die rasches Einschreiten erfordern und auf deren Vermögen oder auf deren weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

3. 3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 8 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft sie die erforderlichen Anordnungen. Sie führt ein Register über die klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden.

Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

Art. 9 Verfügungen

Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:

  1. die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
  2. die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen;
  3. die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
  4. die Aufhebung der Stiftung.

Art. 10 Aufsichtsmittel

Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere:

  1. den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilt;
  2. Beschlüsse der Stiftungsorgane aufhebt oder ändert;
  3. Stiftungsorgane abberuft und eine interimistische Verwaltung einsetzt;
  4. Expertisen einholt;
  5. die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft;
  6. Ersatzvornahmen anordnet;
  7. Bussen verhängt.

4. 4. Gebühren

Art. 11 Grundgebühr

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit anhand der jährlichen Berichterstattung die nachfolgenden Gebühren. Diese richten sich nach dem Bruttovermögen gemäss Bilanz.

  1. Bruttovermögen

    Gebühr

    bis CHF 100 000

    CH 150

    bis CHF 300 000

    CHF 250

    bis CHF 500 000

    CHF 350

    bis CHF 700 000

    CHF 500

    bis CHF 1 000 000

    CHF 600

    bis CHF 2 000 000

    CHF 800

    bis CHF 3 000 000

    CHF 900

    bis CHF 4 000 000

    CHF 1000

    bis CHF 5 000 000

    CHF 1100

    bis CHF 6 000 000

    CHF 1200

    bis CHF 8 000 000

    CHF 1300

    bis CHF 10 000 000

    CHF 1400

    bis CHF 12 000 000

    CHF 1600

    bis CHF 14 000 000

    CHF 1800

    bis CHF 16 000 000

    CHF 2000

    bis CHF 18 000 000

    CHF 2200

    bis CHF 20 000 000

    CHF 2400

    darüber

    CHF 2600

Die ertragsarmen, dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Kulturgüter und Liegenschaften werden bei der Festlegung der Grundgebühr ausser Acht gelassen.

Art. 12 Übrige Gebühren

Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde betragen je nach Zeitaufwand:

  1. Übernahme der Aufsicht

    CHF 150 - 2500

  2. Vermögensübertragungen/Fusionen

    CHF 150 - 2500

  3. Liquidationen

    CHF 150 - 2500

  4. Urkundenänderungen

    CHF 150 - 2500

  5. Aufhebungen

    CHF 150 - 2500

  6. Besondere aufsichtsbehördliche Massnahmen und Entscheide

    CHF 150 - 2500

  7. Aufforderungen für ausstehende Jahresberichterstattungen:
  8. 1.

    *

    1. Aufforderung

    gebührenfrei

  9. 2.

    *

    2. Aufforderung

    CHF 30

Für andere Arbeiten der Aufsichtsbehörde werden die Ansätze des Departements für Finanzen und Gemeinden für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte in Rechnung gestellt.

Art. 13 Gebührenreduktion

Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühren gemäss den vorstehenden Artikeln 11 und 12 bei Vorliegen eines Härtefalles auf begründetes Gesuch teilweise, jedoch höchstens bis zum minimalen Ansatz herabsetzen.

Art. 14 Gebührenerhöhung

Die Gebühren dieser Verordnung können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden:

  1. für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;
  2. wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des Amtssitzes vorgenommen wird;
  3. wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen wird (Amtsprachen ausgenommen).

5. 5. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:

  1. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 24. Juni 2003 (BR 219.100)

    [3]

    ;

  2. Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge vom 10. Oktober 1993 (BR 219.110)

    [4]

    .

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

05.02.2008

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

-

29.05.2012

01.06.2012

Art. 11

totalrevidiert

-

22.10.2018

01.01.2019

Art. 4 Abs. 1

geändert

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 4 Abs. 1, a)

geändert

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 4 Abs. 1, b)

geändert

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 4 Abs. 1, c)

geändert

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 4 Abs. 1, d)

geändert

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 4 Abs. 1, e)

eingefügt

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 12 Abs. 1, g)

geändert

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 12 Abs. 1, g), 1.

geändert

2018-015

22.10.2018

01.01.2019

Art. 12 Abs. 1, g), 2.

geändert

2018-015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

05.02.2008

01.01.2008

Erstfassung

-

Art. 4 Abs. 1

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015

Art. 4 Abs. 1, a)

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015

Art. 4 Abs. 1, b)

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015

Art. 4 Abs. 1, c)

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015

Art. 4 Abs. 1, d)

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015

Art. 4 Abs. 1, e)

22.10.2018

01.01.2019

eingefügt

2018-015

Art. 11

29.05.2012

01.06.2012

totalrevidiert

-

Art. 12 Abs. 1, g)

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015

Art. 12 Abs. 1, g), 1.

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015

Art. 12 Abs. 1, g), 2.

22.10.2018

01.01.2019

geändert

2018-015