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546.500

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Vom 20.11.1984 (Stand 01.12.2012)

Präambel

Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung[1]

vom Grossen Rat erlassen am 20. November 1984

[2]

Art. 1 Allgemeines

Die Schwangerschaftsberatung im Sinne der Bundesgesetzgebung[3] erfolgt durch anerkannte private Organisationen und nötigenfalls durch kantonale Beratungsstellen.

Schwangerschaftsberatungsstellen können auch gleichartige Aufgaben auf dem Gebiete der Sexual-, Ehe- und Familienberatung sowie der Familienplanung erfüllen.

Art. 2 Private Schwangerschaftsberatungsstellen 1. Anerkennung

Über Gesuche um Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen privater Organisationen und über den Abschluss entsprechender Vereinbarungen entscheidet die Regierung.[4]

Entsprechende Gesuche haben Angaben über die Trägerschaft, die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Finanzierung der Beratungsstelle zu enthalten. Sie sind beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit einzureichen.

Ein Anspruch auf Anerkennung und auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht.

Sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, kann die Regierung unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Anerkennung entziehen.[5]

Art. 3 2. Aufgaben

Die privaten anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der in der Bundesgesetzgebung[6] festgelegten Aufgaben zu gewährleisten.

Sie haben dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit jährlich bis spätestens am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Art. 4 3. Finanzielle Unterstützung

Der Kanton unterstützt die anerkannten privaten Schwangerschaftsberatungsstellen aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen und im Rahmen der im Budget bewilligten Kredite.

Art. 5 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit:

  1. beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen;
  2. veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen;
  3. erstattet dem Bundesamt für Sozialversicherung Meldung im Sinne der Bundesgesetzgebung

    [7]

    .

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

20.11.1984

01.01.1985

Erlass

Erstfassung

-

19.10.2011

01.12.2012

Art. 4

totalrevidiert

-

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

20.11.1984

01.01.1985

Erstfassung

-

Art. 4

19.10.2011

01.12.2012

totalrevidiert

-