Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1) vom Volke beschlossen am 30. Oktober 1977 2)
613.150
Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
Art. 2 Gestützt auf
Art. 1
Der Kanton Graubünden tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit bei.
Die Regierung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz
der Vereinbarung. 3)
Art. 2
)
Art. 3
Die Regierung wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und den Termin der Inkraftsetzung festzulegen. 5)
Art. 16 1) In der neuen KV
) In der neuen KV
und 17; BR 110.100