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613.150

Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Art. 2 Gestützt auf

Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1) vom Volke beschlossen am 30. Oktober 1977 2)

Art. 1

Der Kanton Graubünden tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit bei.

Die Regierung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz

der Vereinbarung. 3)

Art. 2

)

Art. 3

Die Regierung wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und den Termin der Inkraftsetzung festzulegen. 5)

Art. 16 1) In der neuen KV

) In der neuen KV

und 17; BR 110.100