Im Sinne von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt die Regierung durch Beitragsleistungen marktorientierte, tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftungsformen, welche auf die nachhaltige Nutzung Rücksicht nehmen.
Hiefür können insbesondere Anfangs- und Motivationsbeiträge im folgenden Sinne gewährt werden:
- Aufgrund von Artikel 11 Litera a des Gesetzes:
- a)
an die Senkung der Produktionskosten;
- b)
an den Aufbau neuer Produktionsund Betriebszweige;
- c)
an den Aufbau alternativer Nutzungsund Produktionsmethoden;
- d)
an die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
- e)
für Information und Werbung.
- Aufgrund von Artikel 11 Litera b des Gesetzes:
- a)
an die Aufnahme landwirtschaftlicher Nebenerwerbsmöglichkeiten;
- b)
an Massnahmen zur Förderung eines zukunftsgerichteten Bauernstandes.
- Aufgrund von Artikel 11 Litera c des Gesetzes:
- a)
an die Erhaltung von bündnerischen Nutztierrassen und Pflanzen;
- b)
zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Kulturlandschaften und anderen landwirtschaftlichen Besonderheiten.
Die Beiträge werden in der Regel während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
Die Regierung regelt die Einzelheiten.