Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine För- sterschule betreibt. 2) Grundsatz
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
Präambel
920.750 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der In- terkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaff- hausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, 1) Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bun- des: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine
Art. 2 1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. Schule
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kan- tonssteuern befreit.
Art. 3 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. Sie haben eine an-
gemessene Einkaufssumme zu leisten. Beitritt zur Vereinbarung
Art. 4 1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei-
jährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Kündigung der Vereinbarung 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. 1) Genehmigung mit GRB vom 29. Mai 1992; B vom 12. Februar 1991; GRP 1991/92, 120 2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Förster- schule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevoll- mächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973. 1.07.2008 1
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920.750 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der IFM II. Organisation
Art. 5 Die Organe sind: Organe
a) Stiftungsrat; b) Ausschuss des Stiftungsrates; c) Kontrollstelle; d) Prüfungskommission; e) Direktion.
Art. 6 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver-
tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter. Stiftungsrat a) Zusammen- setzung 2 Ein Vertreter des Verbandes Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungsund Verwaltungsorgan der
Schule. Er gibt eine Geschäftsordnung. b) Aufgaben 2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Or- ganisation und Betrieb der Schule; b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungs- kommission und der Leitung der Schule fest; c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d) legt die Schulund Internatsgelder fest; e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prü- fungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f) genehmigt Ausbauund Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest; h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von ei- nem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung; k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung; l) beschliesst über Nachtragskredite. 3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Absatz 2 litera d, h und l dieser Bestimmungen an den Ausschuss des Stiftungsrates delegieren. 2 1.07.2008
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Art. 8 Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif-
tungsrates. Ausschuss des Stiftungsrates a) Zusammen- setzung
Art. 9 Der Ausschuss des Stiftungsrates: b) Aufgaben
a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates; c) erarbeitet ein Betriebskonzept; d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfü- gungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
Art. 10 1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. Kontrollstelle
2 Sie prüft die Kapitalund Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungs- rat jährlich Bericht und Antrag.
Art. 11 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Prüfungs-
kommission 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
Art. 12 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstin-
genieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis. Direktion
Art. 13 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen
des Kantons Graubünden 1) wird sachgemäss angewendet. Anwendbares Recht III. Schulbetrieb
Art. 14 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen er-
füllen. Aufnahme von Schülern
Art. 15 1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein
stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. Übungsprojekte 1) Ab 1. Januar 2007 ersetzt durch Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, BR 370.100 1.07.2008 3
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920.750 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der IFM 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für die Verlegung geeig- nete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung
Art. 16 1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: Deckung der
Betriebskosten a) Aktivsaldo des Vorjahres; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuord- nen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schulund Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 17 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus
den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten. Baukosten a) Deckung
Art. 18 1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine
Rückstellung vorgenommen. b) Rückstellung 2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswertes; b) Einkaufssummen nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung.
Art. 19 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlages
und der Rechnung jährlich festgelegt. Kostenbeiträge der Vertrags- partner a) Festlegung
Art. 20 1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend
sind: b) Verteil- schlüssel a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach litera a dieser Bestimmung für privaten und öf- fentlichen Wald angestellten Förster; 4 1.07.2008
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der IFM 920.750 c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungs- periode nach litera a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offi- ziellen Statistiken. 2 Die Grundlagen gemäss litera a bis c dieser Bestimmung werden im Ver- hältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Art. 21 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baube-
schlusses geltenden Verteilschlüssel nach Artikel 20 dieser Vereinbarung. Baukostenanteile V. Schlussund Übergangsbestimmungen
Art. 22 1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantona-
len Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben. Aufhebung der alten Vereinbarung 2 Der Betriebsund der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stif- tungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rech- nung sowie Ausbauund Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Artikel 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebs-
jahr 1992 und für die Finanzierung des Umund Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet. Finanzierung
Art. 24 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Ge-
nehmigung des Bundesrates. Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
Art. 25 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bun-
desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. 1) Vorbehalten bleibt Artikel 23 der Vereinbarung. Vollzugsbeginn 1.07.2008 5 1) Nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern vom 3. September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
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