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121.11

Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV)

vom 19.10.2010 (Stand 01.06.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3. August 2010[1]

als Verordnung:

[2]

Anhänge

  • Anhang 1: Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

unknown I. Einbürgerung

Art. 1 Wohnsitzdauer

Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.

Art. 2 Deutschkenntnisse

Über gute Deutschkenntnisse[3] verfügt, wer wenigstens das im Anhang zu diesem Erlass aufgeführte Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht.

Art. 3 Einbezug weiterer Personen

Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen richtet sich der Einbezug von weiteren Personen in die Einbürgerung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht[4].

Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Personen einbezogen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines Schweizers oder einer Schweizerin, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und ebenfalls bereits das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
  2. die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt;
  3. Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt.

Art. 4 Gesuchsunterlagen

Ausländerinnen und Ausländer legen dem Einbürgerungsgesuch bei:

  1. das Bewerbungsschreiben mit Fotografie;

    [5]

  2. Wohnsitzbescheinigungen ihrer schweizerischen Wohnorte;
  3. einen aktuellen Ausweis über den registrierten Familienstand, wenn die gesuchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
  4. eine aktuelle Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn die gesuchstellende Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt;
  5. eine Kopie des Ausländerausweises;
  6. den Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
  7. den Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache nicht offenkundig ist;

    [6]

  8. Erklärung über die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Werte der Bundesverfassung.

    [7]

Die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einbezogenen Personen reichen dem Einbürgerungsrat und dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht auf Verlangen weitere Unterlagen zur Feststellung der für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte ein.*

Art. 5 Personenstandsregister

Wer im schweizerischen Personenstandsregister[8] noch nicht eingetragen ist, lässt sich vor der Gesuchseinreichung registrieren.

Die gesuchstellende Person lässt das Personenstandsregister betreffende Änderungen, die während des Einbürgerungsverfahrens eintreten, unverzüglich beurkunden. Sie informiert den Einbürgerungsrat oder, nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht.*

Art. 6 Erhebungsbericht

Der Einbürgerungsrat hält im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen sowie im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Erhebungsbericht fest.

Er kann im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern auf den Erhebungsbericht verzichten und die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Einbürgerungsbeschluss festhalten.

Die Erhebungsberichte werden auf Verlangen des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht aktualisiert.*

Art. 7 Weiterleitung der Unterlagen

Der Einbürgerungsrat leitet dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht weiter:*

  1. das Einbürgerungsgesuch mit Gesuchsunterlagen;
  2. den Erhebungsbericht;
  3. eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs;
  4. den rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit den Akten eines allfälligen Einspracheverfahrens.

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht kann vom Einbürgerungsrat zusätzliche Auskünfte einholen oder ihn mit zusätzlichen Erhebungen beauftragen.*

Art. 8 Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht koordiniert das Verfahren mit den Bundesbehörden und beantragt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.*

Art. 8a Sistierung des Einbürgerungsverfahrens

Der Einbürgerungsrat oder, nach erfolgter Weiterleitung der Unterlagen nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht sistiert bei hängigem Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.*

Die gesuchstellende Person wird über die Sistierung informiert.

unknown II. Entlassung aus dem Bürgerrecht

Art. 9 Unterlagen

Die gesuchstellende Person legt dem Entlassungsgesuch bei:

  1. einen Personenstandsausweis oder einen Ausweis über den registrierten Familienstand;
  2. bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich:
  3. 1.

    den Nachweis über den ausländischen Wohnsitz;

  4. 2.

    den Nachweis oder die Zusicherung über die ausländische Staatsangehörigkeit.

unknown III. Gebühren

Art. 10 Gebührenerhebung

Die Gebühr wird gesamthaft bei der gesuchstellenden Person erhoben, wenn diese mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner oder mit den im Zeitpunkt des Einbürgerungsbeschlusses minderjährigen Kindern eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht entlassen wird.

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht besorgt den Einzug der Gebühr. Es erhebt einen Kostenvorschuss.*

unknown IV. Mitteilungen

unknown 1. Gemeindeund Kantonsbürgerrecht*

Art. 11 Einbürgerungsrat

Der Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle teilt mit:

  1. dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, wenn die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht bereits besitzt;
  2. dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, wenn die gesuchstellende Person ein weiteres st.gallisches Bürgerrecht besitzt.

Art. 12 Amt für Gemeinden und Bürgerrecht*

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht teilt mit:*

  1. dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
  2. dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Bürgerrecht;
  3. dem Zivilstandsamt des bisherigen oder neuen Heimatorts die Bürgerrechtsfeststellung.

unknown 2. Weitere Ortsbürgerrechte*

Art. 12a Verwaltungsrat oder Bürgerrat

Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat übermittelt dem Zivilstandsamt der politischen Gemeinde seinen rechtskräftigen Beschluss über:

  1. den Erwerb eines weiteren Ortsbürgerrechts;
  2. die Feststellung des Verzichts auf ein Ortsbürgerrecht.

unknown V. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Bürgerrechtsverordnung vom 15. Dezember 1992[12] wird aufgehoben.

Art. 17 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Egress

nGS 45–82

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

45–82

19.10.2010

01.01.2011

Art. 3

geändert

48–47

11.12.2012

01.01.2013

Art. 4, Abs. 1, g)

aufgehoben

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 4, Abs. 1, i)

geändert

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 4, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 5, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 6, Abs. 3

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 7, Abs. 1

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 7, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 8, Abs. 1

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 8a

eingefügt

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 8a, Abs. 1

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 10

aufgehoben

48–47

11.12.2012

01.01.2013

Art. 10, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Gliederungstitel 4.1.

eingefügt

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 12

Artikeltitel geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 12, Abs. 1

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Gliederungstitel 4.2.

eingefügt

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 12a

eingefügt

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

19.10.2010

01.01.2011

Erlass

Grunderlass

45–82

11.12.2012

01.01.2013

Art. 3

geändert

48–47

11.12.2012

01.01.2013

Art. 10

aufgehoben

48–47

05.09.2017

01.01.2018

Art. 4, Abs. 1, g)

aufgehoben

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 4, Abs. 1, i)

geändert

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 8a

eingefügt

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Gliederungstitel 4.1.

eingefügt

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Gliederungstitel 4.2.

eingefügt

2017-053

05.09.2017

01.01.2018

Art. 12a

eingefügt

2017-053

24.03.2020

01.06.2020

Art. 4, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 5, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 6, Abs. 3

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 7, Abs. 1

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 7, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 8, Abs. 1

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 8a, Abs. 1

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 10, Abs. 2

geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 12

Artikeltitel geändert

2020-017

24.03.2020

01.06.2020

Art. 12, Abs. 1

geändert

2020-017