Dieser Erlass regelt:
- die Wahl der st.gallischen Mitglieder des Nationalrates nach Proporz und die eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung keine Regelungen enthält;
- die kantonalen Wahlen:
- 1.
der Mitglieder des Kantonsrates nach Proporz;
- 2.
der st.gallischen Mitglieder des Ständerates, die Wahl der Mitglieder der Regierung und die Wahl der Mitglieder der Kreisgerichte nach Majorz;
- die kantonalen Volksabstimmungen;
- die Wahlen in den Gemeinden an der Urne:
- 1.
nach Majorz;
- 2.
der Mitglieder der Gemeindeparlamente nach Proporz;
- die Volksabstimmungen in den Gemeinden an der Urne.
Wahlen und Abstimmungen an Bürgerversammlungen richten sich nach dem Gemeindegesetz vom 21. April 2009[3].